OGH 15Os102/17i

15Os102/17iTribunale superiore23 ago 2017

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 15Os102/17i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00102.17I.0823.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Limberger, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Andreas T***** und andere wegen des Vergehens nach § 129 KartG 1988 und weiterer strafbare Handlungen, AZ 333 HR 578/12p (vormals AZ 245 Ur 211/02f) des Landesgerichts für Strafsachen Wien über die Beschwerde des Gert L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 26. Juni 2017, AZ 23 Bs 110/17b (ON 193), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. April 2017, GZ 333 HR 578/12t189, wurde eine als Einspruch wegen Rechtsverletzung behandelte Eingabe des Gert L***** (ON 188), womit sich dieser gegen die Verweigerung von Akteneinsicht und Aktenkopien durch die Staatsanwaltschaft Wien (zu deren AZ 61 St 37/02h) in die (seit August 2003) rechtskräftig erledigten Ermittlungsakten verwehrt hatte (ON 187), zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Gert L***** – dessen Privatbeteiligtenanschluss bereits im Jahr 2002 zurückgewiesen worden war (ON 8) – wies das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 26. Juni 2017 (ON 193) als unzulässig zurück.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Genannten, die sich als unzulässig erweist, weil ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).

Die Zurückweisung hatte in nichtöffentlicher Sitzung zu erfolgen, weil eine mündliche Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof nur in gesetzlich normierten Fällen stattfindet.

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