13Ns58/17h•OGH 13Ns58/17h
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Michel in der Strafsache gegen Alireza F***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 512 Hv 58/17a des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Beschuldigten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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