15Ns62/17m•OGH 15Ns62/17m
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. MichelKwapinski in der Maßnahmenvollzugssache des Dennis E***** wegen § 22 StGB zu AZ 21 BE 4/16z des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Klagenfurt delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.