OGH 11Os66/17s

11Os66/17sTribunale superiore8 ago 2017

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 11Os66/17s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00066.17S.0808.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtshörerin cand. iur. Schwarzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Elvis N***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft sowie die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Privatbeteiligten Alexander P***** gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 16. Jänner 2017, GZ 72 Hv 66/16k102, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Privatbeteiligten fallen die durch seine Rechtsmittel verursachten Kosten des Strafverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elvis N***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 24. Februar 2016 in K***** Alexander P***** durch Versetzen von Schlägen mit einer Eisenstange gegen Kopf und Körper absichtlich eine an sich schwere Körperverletzung zugefügt, wodurch der Genannte Rissquetschwunden, Hautabschürfungen, Prellungen und eine nicht dislozierte Fraktur des rechten Speichenköpfchens erlitt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Gemäß § 366 Abs 1 StPO wurde der Privatbeteiligte Alexander P***** mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Gegen den Freispruch richtet sich die aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und die rechtzeitig angemeldete (ON 106), aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Alexander P*****.

Das Rechtsmittel des Privatbeteiligten war gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO zurückzuweisen, weil der Nichtigkeitswerber keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet hat.

Die infolge des Freispruchs unzulässige (vgl §§ 283 Abs 4 zweiter Satz, 366 Abs 3 StPO) Berufung des Privatbeteiligten war ebenso bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 294 Abs 4 iVm § 296 Abs 2 StPO).

Die den Privatbeteiligten betreffende Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider ließ das Erstgericht bei der zur Täterschaft des Angeklagten getroffenen Negativfeststellung (US 3) die Aussage des Zeugen Alexander P***** keineswegs außer Acht. Vielmehr legte es in den Gründen eingehend dar, weshalb es nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit ausschließen konnte, dass der Belastungszeuge bei der Identifizierung des Angeklagten als denjenigen, der ihn attackierte, einem Irrtum unterlag (US 3, 6).

Mit der Bezugnahme auf Angaben des Zeugen P*****, wonach er den Angeklagten davor „nicht gekannt bzw nicht bewusst wahrgenommen habe“, spricht die Rüge (Z 5 zweiter Fall) schon deshalb keinen erörterungsbedürftigen Umstand an, weil die hervorgehobenen Depositionen die Urteilsannahme des beiläufigen Zusammentreffens des Angeklagten mit dem Tatopfer vor dem 24. Februar 2016 auf Baustellen (US 6) gar nicht ausschließt.

Soweit der Zeuge P***** die Anwesenheit des Angeklagten bei Vertragsverhandlungen ausschloss, wurden seine Angaben dem Vorbringen zuwider nicht übergangen, sondern den Feststellungen zugrunde gelegt (US 6).

Bei Betrachtung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe setzte sich das Erstgericht sehr wohl mit der für die Feststellung entscheidender Tatsachen erheblichen Behauptung des Belastungszeugen auseinander, dem Angeklagten davor nicht begegnet zu sein, folgte dieser aber ua aufgrund der Aussagen der anderen Zeugen nicht (US 6 f).

Indem sich der Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientiert, ist die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).

Die (aus Z 5) erfolglos bekämpfte Negativfeststellung (US 3) steht einem anklagekonformen Schuldspruch des Angeklagten jedenfalls entgegen. Dem behaupteten Feststellungsmangel (Z 9 lit a) hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist damit die Grundlage entzogen.

Soweit sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) über die Negativfeststellung (US 3) hinwegsetzt,

verfehlt sie den im Urteilssachverhalt gelegenen tatsächlichen Bezugspunkt

materieller Nichtigkeit. Solcherart entzieht sie sich einer meritorischen Erwiderung (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

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