11Ns40/17x•OGH 11Ns40/17x
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Juan Carlos C***** zu AZ 19 BE 59/17t des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Strafgefangenen auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung (RISJustiz RS0059503 und RS0097037).
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