2Nc13/17k•OGH 2Nc13/17k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache F***** K***** K*****, über den Fristsetzungsantrag des Einschreiters Dr. G***** K*****, den
Beschluss
gefasst:
Der vom Einschreiter Dr. G***** K***** mit 24. 3. 2017 datierte, am 30. 3. 2017 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Fristsetzungsantrag wird als nicht zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung geeignet zurückgewiesen.
Begründung:
Dem Einschreiter wurde mit Beschluss vom 4. 4. 2017 aufgetragen, den im Spruch bezeichneten Schriftsatz binnen 14 Tagen so zu verbessern, dass er keine beleidigenden Äußerungen gegen Gerichte bzw Richter, Parteien, Vertreter, Bevollmächtigte oder Zeugen enthält. Die als Reaktion darauf vom Einschreiter mit 20. 4. 2017 datierte Eingabe enthält wiederum Beleidigungen gegen Gerichte und Richter und andere in das Verfahren involvierte Personen. Der Einschreiter ist daher dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, weshalb gemäß § 86a Abs 1 ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG sein Fristsetzungsantrag zurückzuweisen war.
Jeden weiteren Schriftsatz des Einschreiters, der einen solchen Mangel aufweist, wird das Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen. Es hat dann keine beschlussmäßige Entscheidung darüber zu ergehen.
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