AUSL EGMR Bsw41697/12

Bsw41697/12Altro tribunale25 apr 2017

Testo completo

AUSL EGMR Bsw41697/12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2017

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Krasniqi gg. Österreich, Urteil vom 25.4.2017, Bsw. 41697/12.

Spruch

Art. 8 EMRK - Abschiebung eines gut integrierten Fremden wegen wiederholter Straffälligkeit.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Dem aus dem Kosovo stammenden Bf. wurde 1998 gemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter in Österreich subsidiärer Schutz gewährt. Die darauf beruhende befristete Aufenthaltsberechtigung wurde wiederholt verlängert, lief jedoch 2009 ab, nachdem es der Bf. verabsäumt hatte, eine weitere Verlängerung zu beantragen.

Zwischen 2003 und 2012 wurde der Bf. neun Mal wegen verschiedener Gewalt- und Eigentumsdelikte sowie wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt.

In Folge dieser Verurteilungen verhängte die BH Dornbirn am 13.9.2007 ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot, das allerdings während des Bestehens des subsidiären Schutzes nicht durchsetzbar war. Die Sicherheitsdirektion Vorarlberg bestätigte das Rückkehrverbot, das daraufhin rechtskräftig wurde, weil der Bf. kein Rechtsmittel einlegte.

Im Mai 2010 aberkannte das Bundesasylamt den subsidiären Schutz des Bf., weil angesichts der Verbesserung der Sicherheitslage im Kosovo nicht länger vom Bestehen einer Gefahr im Fall seiner Rückkehr auszugehen sei. Zugleich wurde seine Ausweisung für zulässig erklärt. Zu seinem Recht auf Achtung des Familienlebens stellte die Behörde fest, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausreise wegen der zahlreichen Verurteilungen schwerer wiegen würde als sein Interesse am Zusammenleben mit seiner Frau, seinen vier Kindern und weiteren Verwandten.

Diese Entscheidung wurde am 27.6.2011 vom AsylGH bestätigt. Eine vom Bf. erhobene Beschwerde wurde vom VfGH zurückgewiesen.

Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe wurde der Bf. am 4.1.2013 in Schubhaft genommen und am folgenden Tag in den Kosovo abgeschoben. Seine Familie zog es vor, in Österreich zu bleiben.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) durch die Aberkennung des subsidiären Schutzes und die folgende Abschiebung in den Kosovo.

Zulässigkeit

(38) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] ist. Da sie auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

(50) Es ist unbestritten, dass die Abschiebung des Bf. einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSv. Art. 8 EMRK begründete, dass die Ausweisung »gesetzlich vorgesehen« war und dass sie die legitimen Ziele der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten verfolgte. [...] Zu prüfen bleibt, ob die Maßnahme auch verhältnismäßig zu den verfolgten Zielen war [...].

(51) Im Hinblick auf Art und Schwere der Straftaten des Bf. bemerkt der GH, dass sein Vorstrafenregister zwischen 2003 und 2012 neun Verurteilungen aufweist. Für sechs dieser Delikte wurde er zu Geldstrafen verurteilt. Allerdings betrafen einige dieser Straftaten Gewaltdelikte wie Körperverletzung. Wegen der übrigen Straftaten, nämlich Einbruchsdiebstahl 2003, Suchtgiftdelikten 2007 und schwerer Drohung 2012, wurde er zu Freiheitsstrafen verurteilt, die sich auf insgesamt 29 Monate Haft beliefen. Der GH bemerkt, dass zumindest zwei der späteren Verurteilungen besonders schwerwiegend waren, da [die Straftaten] gegen die physische Integrität anderer gerichtet waren. Außerdem gab es zwischen 2003 und 2012 keine längere Phase, während der der Bf. nicht straffällig wurde.

(52) In diesem Zusammenhang hält es der GH für besonders bemerkenswert, dass der Bf. weitere Straftaten beging, nachdem Ende 2007 ein Rückkehrverbot verhängt worden war [...]. Nach Ansicht des GH muss dem Bf. bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich unsicher war und weitere Verurteilungen zu seiner Abschiebung führen würden. Seine letzte Verurteilung erfolgte nach der Aberkennung seines subsidiären Schutzes und nur rund fünf Monate vor seiner Abschiebung. Es gab also keine nennenswerte Phase nach seiner letzten Verurteilung, in der er nicht erneut straffällig wurde. [...] Die andauernde Straffälligkeit des Bf. zeigt seine gleichgültige Haltung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung.

(53) Zur familiären Situation des Bf. und dem Grad seiner Integration in Österreich betont der GH, dass der Bf. sehr starke familiäre Bindungen in Österreich hat, wo seine Frau, seine vier Kinder (davon drei im gemeinsamen Haushalt), seine Eltern, seine Geschwister und deren Familien leben. Er war gut integriert und sprach sehr gut Deutsch. Abgesehen von der in Haft verbrachten Zeit war er regelmäßig beschäftigt und hatte ein Einkommen, um seine Familie zu unterstützen. Er bezahlte auch Unterhalt für seine außereheliche Tochter. Was seine Behauptung betrifft, er wäre nicht mehr in der Lage, den Kontakt zu dieser zu halten, bemerkt der GH, dass der Bf. die innerstaatlichen Behörden erst in einem sehr späten Verfahrensstadium – nämlich in seiner Beschwerde an den VfGH – darüber informierte, dass sie nicht bei ihm lebte. Außerdem verabsäumte er es darzulegen, wie fest seine Beziehung zu seiner außerehelichen Tochter war. Aus seinen Vorbringen geht nicht klar hervor [...], ob er in regelmäßigem Kontakt zu ihr stand, ob er ein Besuchsrecht hatte oder ob irgendwelche anderen Faktoren bestanden, die es dem GH erlauben würden, das Ausmaß des Familienlebens zu bestimmen. Der GH akzeptiert dennoch, dass es nach seiner Abschiebung schwieriger gewesen wäre, sie zu besuchen. Allerdings brachte der Bf. keine Argumente vor, warum er nicht in der Lage wäre, zumindest über Telefon oder Internet regelmäßigen Kontakt mit ihr aufrechtzuerhalten.

(54) Bezüglich etwaiger Schwierigkeiten, mit denen der Bf. und seine Familie nach der Rückkehr in den Kosovo konfrontiert sein könnten, stellt der GH fest, dass der Bf. dort bis zum Alter von 19 Jahren gelebt hat. [...] Seine Frau ist montenegrinischen Ursprungs, wurde aber im Kosovo geboren. Beide sprechen Albanisch und der Vater des Bf. besitzt einige Grundstücke und drei Geschäfte im Kosovo, die von Verwandten betrieben werden. Der GH vermutet daher, dass der Bf. und seine Frau nach wie vor gewisse soziale, kulturelle und sprachliche Bindungen zu dem Land haben.

(55) In seiner Befragung durch die Behörden [...] gab der Bf. ausdrücklich an, dass seine Frau und seine Kinder im Fall einer Rückkehr in den Kosovo keine Probleme zu befürchten hätten und im Fall seiner Abschiebung wahrscheinlich mit ihm dorthin ziehen würden. Die Behörden konnten daher nach Ansicht des GH vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Familie in der Lage wäre, weiter zusammenzuleben. Die Tatsache, dass sich die Frau und die Kinder des Bf. letztendlich dazu entschieden, in Österreich zu bleiben, ändert nichts an dieser ex ante-Einschätzung. Der Bf. brachte keine Gründe vor, warum ihn seine Familie nicht besuchen könnte oder warum sie nicht über Telefon und Internet in Kontakt bleiben könnten. Schließlich stimmt der GH der Regierung dahingehend zu, dass der Bf. selbst eine gewisse Störung seines Familienlebens verursacht hat, indem er wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde.

(56) Angesichts der obigen Überlegungen [...] kommt der GH zu dem Schluss, dass die Behörden den ihnen in Einwanderungsangelegenheiten zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten haben, indem sie den Bf. abschoben.

(57) Folglich hat keine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Boultif/CH v. 2.8.2001 = NL 2001, 159

Üner/NL v. 18.10.2006 (GK) = NL 2006, 251

Maslov/A v. 23.6.2008 (GK) = NL 2008, 157 = ÖJZ 2008, 779

Joseph Grant/GB v. 8.1.2009 = NL 2009, 15

A. W. Khan/GB v. 12.1.2010 = NLMR 2010, 30

Jeunesse/NL v. 3.10.2014 (GK) = NLMR 2014, 417

Sarközi und Mahran/A v. 2.4.2015 = NLMR 2015, 129

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.4.2017, Bsw. 41697/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2017, 157) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/17_2/Krasniqi.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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