OGH 12Ns17/17x

12Ns17/17xTribunale superiore19 apr 2017

Testo completo

OGH 12Ns17/17x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00017.17X.0419.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2017 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner im Verfahren zur Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 16 Hv 46/16t des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Mitglieder des 15. Senats des Obersten Gerichtshofs gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann sind von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 18. Juli 2016, GZ 16 Hv 46/16t382, nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Begründung

Der 15. Senat des Obersten Gerichtshofs hat zu AZ 15 Os 127/16i über die im Spruch angeführten Rechtsmittel des Betroffenen zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann sind die Mitglieder des erkennenden Senats.

Mag. Herwig B***** zeigte die Ausgeschlossenheit der genannten Richter und Richterinnen mit der Begründung vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 62 ff VfGG und damit im Zusammenhang stehender Zerstörung der „Rechtseinheit, -sicherheit und -kontinuität in Aushebelung des Rechtsstaates“ an.

Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Derartiges scheidet im Hinblick auf die erhobenen Pauschalvorwürfe des Einschreiters aus. Solche Gründe sind nicht geeignet, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an dessen unvoreingenommener und unparteilicher Dienstverrichtung zu wecken (vgl 12 Ns 108/15a; Lässig, WKStPO § 43 Rz 10 f).

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