Bsw26562/07•AUSL EGMR Bsw26562/07
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Tagayeva u.a. gg. Russland, Urteil vom 13.4.2017, Bsw. 26562/07.
Art. 2 EMRK, Art. 13 EMRK - Reaktion der Behörden auf das Geiseldrama von Beslan.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 2 EMRK (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 13 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 2 EMRK hinsichtlich der positiven Verpflichtung zur Verhütung von Bedrohungen des Lebens (einstimmig).
Verletzung von Art. 2 EMRK hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Verpflichtungen (einstimmig).
Verletzung von Art. 2 EMRK hinsichtlich der Planung und Steuerung des Einsatzes (5:2 Stimmen).
Verletzung von Art. 2 EMRK hinsichtlich des Einsatzes tödlicher Gewalt durch staatliche Organen (5:2 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 13 EMRK (6:1 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 2.955.000,– für immateriellen Schaden, € 88.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die vorliegenden sieben Beschwerden wurden von 409 Personen erhoben, die im Zuge des Terroranschlags auf die Schule Nr. 1 in Beslan im September 2004 selbst als Geiseln genommen und zum Teil Verletzungen erlitten haben oder Angehörige von Personen sind, die getötet oder verletzt wurden.
Nachdem es 2004 zu mehreren teils schweren Anschlägen gekommen war, wies das Innenministerium Nordossetiens alle lokalen Behörden und Polizeidienststellen auf eine erhöhte Terrorgefahr hin und ordnete Maßnahmen an, um in den an Inguschetien angrenzenden Bezirken befürchtete Anschläge und Geiselnahmen während der öffentlichen Versammlungen am bevorstehenden »Wissenstag« (Anm: Der in ganz Russland am 1.9. begangene »Wissenstag« markiert den traditionellen Beginn des Schuljahres, der an allen Bildungseinrichtungen mit Versammlungen gefeiert wird.) zu begegnen.
Am 1.9.2004 überquerte eine Gruppe von rund 30 Terroristen, die sich in Inguschetien getroffen hatten, die Grenze zu Nordossetien. An einem Kontrollpunkt überwältigten sie einen Polizisten und fuhren nach Beslan. Vor der dortigen Schule Nr. 1 hatten sich um 9:00 Uhr über 1.200 Personen zur feierlichen Eröffnung des Schuljahres versammelt. Kurz nach 9:00 Uhr wurde die Menge von den schwer bewaffneten Terroristen umzingelt und dazu gezwungen, sich in das Schulgebäude zu begeben. Über 1.100 Personen – darunter rund 800 Kinder – wurden in einen Turnsaal geführt, wo die Terroristen Sprengfallen anbrachten. Ab dem folgenden Tag wurde den Geiseln sowohl Wasser als auch Nahrung vorenthalten und der Besuch der Toilette verweigert. Die Terroristen verschanzten sich im Gebäude, das sie mit weiteren Sprengfallen versahen und verbarrikadierten. Die Angreifer verlangten die Anerkennung Tschetscheniens als unabhängigen Staat und den Abzug der russischen Armee.
Gegen 10:30 Uhr übernahm die in Beslan eingerichtete Einsatzzentrale die Koordination der Operation, an der die Polizei, Truppen des russischen Innenministeriums, Soldaten des Verteidigungsministeriums und Beamte des Inlandsgeheimdienstes FSB beteiligt waren.
Am 3.9. kam es um 13:03 Uhr zu einer heftigen Explosion im Turnsaal, die Teile des Dachs zerstörte. Durch das ausbrechende Feuer und die herabstürzenden Trümmer wurden zahlreiche Geiseln getötet. 20 Sekunden später ereignete sich eine weitere Detonation. Die Geiseln, die dazu in der Lage waren, versuchten durch das in die Außenmauer gesprengte Loch zu entkommen. Die Terroristen schossen auf sie, woraufhin es zu einem Feuergefecht mit den Sicherheitskräften kam. In diesem Moment ordnete der Leiter der Einsatzzentrale die Erstürmung des Gebäudes an. Die Terroristen, welche die Explosionen zum Großteil überlebt hatten, versammelten die rund 300 noch anwesenden und lebenden Geiseln in verschiedenen Räumen im Südflügel des Gebäudes. Gegen 13:30 Uhr kam es zu einer weiteren Explosion, vermutlich ausgelöst durch eine Sprengfalle, die Feuer gefangen hatte. Kurz darauf brachen die Sicherheitskräfte ein Loch in die Wand des Turnsaals und evakuierten Überlebende. Gegen 15:30 Uhr stürzte das gesamte Dach des Turnsaals ein, rund eine Stunde später konnte das Feuer eingedämmt werden. Nachdem das Gebäude mit schweren Waffen beschossen worden war, wurde es gegen 16:00 Uhr von Spezialeinheiten des FSB gestürmt. Inmitten heftiger Gefechte brachten sie die überlebenden Geiseln in Sicherheit. Nach 18:00 Uhr wurde die Schule mit Flammenwerfern und Panzerabwehrraketen beschossen, woraufhin es zu mehreren schweren Explosionen kam. Schusswechsel und Explosionen dauerten bis nach Mitternacht an. Einer der Terroristen wurde lebend gefasst, die übrigen offenbar während der Erstürmung getötet.
Am Morgen des folgenden Tages wurde damit begonnen, die rund 330 Leichen zu bergen. Sie wurden zunächst im Schulhof abgelegt und danach in die städtische Leichenhalle gebracht. Viele von ihnen waren bis zur Unkenntlichkeit verbrannt. Am Nachmittag wurde der Schutt mit schweren Maschinen abtransportiert.
Bereits am 1.9.2004 wurde eine strafrechtliche Untersuchung (Nr. 20/849) eingeleitet. Während der Aufräumarbeiten am 4.9. wurde der Tatort untersucht. Ein von den Ermittlungsbehörden in Auftrag gegebenes Gutachten kam zum Ergebnis, dass die ersten beiden Explosionen durch vermutlich irrtümlich von den Terroristen gezündete Sprengfallen verursacht wurden. Die Schäden im Südflügel der Schule wären möglicherweise durch den Beschuss von außen verursacht worden, doch ließe sich dies angesichts der Zerstörungen nicht mehr feststellen. Dieses Gutachten wurde von einem weiteren Bericht bestätigt.
Im Zuge des Strafverfahrens gegen den einzigen überlebenden Terroristen fanden umfangreiche Zeugeneinvernahmen und Ermittlungen statt. Zwei Strafverfahren wurden gegen Polizeibeamte wegen Vernachlässigung ihrer Dienstpflichten geführt. Diese endeten mit Freisprüchen bzw. Einstellungen aufgrund einer Amnestie.
Untersuchungsberichte über das Geiseldrama wurden auch vom Parlament Nordossetiens und dem Parlament der Russischen Föderation erstellt.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
Vorfragen
(475) Alikhan Dzusov (Bf. Nr. 351) teilte dem GH mit, dass er entgegen den in der ZE enthaltenen Informationen nicht unter den Geiseln in der Schule gewesen sei. Angesichts dieser neuen Information ist [seine] Beschwerde [als unzulässig] zurückzuweisen [...] (einstimmig).
(476) Die Erben einiger Bf. informierten den GH über deren Ableben [...]. Der GH akzeptiert, dass die Erben der verstorbenen Bf. die Beschwerden an deren Stelle fortsetzen können (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK hinsichtlich der Verpflichtung zum Schutz des Lebens und zur Untersuchung der Ereignisse
(477) Alle Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 2 EMRK hinsichtlich [...] der positiven Verpflichtungen, das Leben zu schützen und eine Ermittlung durchzuführen. [...]
Positive Verpflichtung zur Verhütung von Bedrohungen des Lebens
(478) Die Bf. brachten vor, die russischen Behörden hätten Kenntnis von einer wirklichen und unmittelbaren Bedrohung für das Leben gehabt, es jedoch verabsäumt, [...] präventive Maßnahmen zu ergreifen. [...]
(481) Der GH bestätigt einleitend [...], dass er sich der Schwierigkeiten, mit denen die modernen Staaten beim Kampf gegen den Terrorismus konfrontiert sind, und den Gefahren einer Analyse im Nachhinein bewusst ist. Die russischen Behörden insbesondere waren in den vergangenen Jahrzehnten mit den separatistischen Bewegungen im Nordkaukasus konfrontiert, die eine erhebliche Bedrohung [...] darstellen. Als der zur Überwachung der menschenrechtlichen Verpflichtungen [...] berufene Spruchkörper muss der GH unterscheiden zwischen den im Zuge der Terrorismusbekämpfung getroffenen politischen Entscheidungen, die ihrer Natur nach außerhalb einer solchen Überwachung liegen, und anderen eher operativen Aspekten der Handlungen der Behörden, die direkte Auswirkungen auf die geschützten Rechte haben. Der in Art. 2 EMRK enthaltene Test der absoluten Notwendigkeit muss abhängig von relevanten Zwängen, die der operativen Entscheidungsfindung in heiklen Situationen innewohnen, und abhängig davon, ob und in welchem Ausmaß die Behörden die Kontrolle über die Situation ausübten, in unterschiedlichen Abstufungen angewendet werden.
(482) [...] Art. 2 EMRK kann die Behörden zur Ergreifung präventiver operativer Maßnahmen zum Schutz eines Individuums verpflichten, dessen Leben durch strafbare Handlungen einer anderen Person bedroht wird. Damit der GH eine Verletzung der positiven Verpflichtung, das Leben zu schützen, feststellen kann, muss erwiesen sein, dass die Behörden vom Bestehen einer wirklichen und unmittelbaren Gefahr für das Leben bestimmter Personen durch die strafbaren Handlungen eines Dritten wussten oder wissen hätten müssen und es verabsäumten, die in ihrer Macht stehenden Maßnahmen zu ergreifen, die bei vernünftiger Betrachtung erwartet werden konnten, um dieser Gefahr zu begegnen. Eine solche positive Verpflichtung kann [...]auch in Fällen bestehen, die die Verpflichtung aufwerfen, der Gesellschaft allgemeinen Schutz zu gewähren.
(483) [...] Im vorliegenden Fall weisen [anders als in Finogenov u.a./RUS] eine Reihe von Faktoren darauf hin, dass den Behörden zumindest zu einem gewissen Grad Informationen im Vorhinein verfügbar waren. Der GH hat daher zunächst festzustellen, ob diese Informationen für die zuständigen Behörden für die Schlussfolgerung ausreichend waren, dass am fraglichen Tag eine wirkliche und unmittelbare Gefahr für das Leben bestimmter Personen – der Schüler, Angestellten und Besucher der Schule Nr. 1 von Beslan – bestand und wenn ja, ob sie in ihrer Macht stehende Maßnahmen ergriffen haben, die bei vernünftiger Betrachtung zur Hintanhaltung dieser Gefahr erwartet werden konnten.
(484) Bezüglich der ersten Frage bemerkt der GH, dass im Juli und August 2004 eine Reihe von internen Direktiven des Innenministeriums und des FSB ergingen, in denen auf eine erhöhte Terrorgefahr im Nordkaukasus hingewiesen wurde. Diese Gefahr wurde geografisch an der Grenze zwischen Inguschetien und Nordossetien angesiedelt [...]. Die Art der Bedrohung wurde als Terrorangriff auf ein ziviles Objekt mit Geiselnahme beschrieben. Verschiedene nach dem 25.8.2004 herausgegebene Dokumente stellten eine Verbindung zwischen dem Anschlag und der Eröffnung des akademischen Jahres und dem »Wissenstag« her [...]. Die Bedrohung wurde als unmittelbar genug eingestuft, um die lokalen Sicherheitsbehörden in Alarmbereitschaft zu versetzen. [...]
(485) Im August 2004 waren die russischen Behörden bereits vertraut mit den skrupellosen Angriffen der Terroristen auf die Zivilbevölkerung [...]. In den zehn Jahren vor den Ereignissen in Beslan wurden von den tschetschenischen Separatisten mindestens drei große Terrorangriffe mit ähnlichen Mustern verübt. [...]
(486) Vor diesem Hintergrund können die oben zusammengefassten Informationen der Behörden als Bestätigung des Bestehens einer wirklichen und unmittelbaren Bedrohung des Lebens angesehen werden. [...] Jedenfalls konnte angesichts einer Bedrohung von solcher Größe vernünftigerweise erwartet werden, dass sich bestimmte präventive und schützende Maßnahmen auf alle Bildungseinrichtungen der betroffenen Bezirke beziehen und eine Reihe weiterer Sicherheitsschritte umfassen würden, um die Terroristen so bald als möglich und mit einem minimalen Risiko für das Leben zu entdecken, von einem Angriff abzuhalten und zu neutralisieren.
(488) Das dem GH verfügbare Material zeigt keine Versuche, der Bedrohung in Inguschetien zu begegnen, wo sich die Terrorgruppe mit dem Wissen der Behörden getroffen und zumindest einige Tage lang trainiert hatte. In Nordossetien wurden gewisse präventive Sicherheitsmaßnahmen in Vorbereitung auf den »Wissenstag« ergriffen. Die Überwachung von Fahrzeugen durch Sicherheitskontrollen an den die Grenze zwischen den beiden Republiken überquerenden Straßen wurde organisiert, wenngleich später anerkannt wurde, dass die lokale Polizei keine ausreichenden Ressourcen hatte, um eine [...] durchgehende Kontrolle sicherzustellen. In Folge dieser Sicherheitslücken legten mehr als 30 bewaffnete Terroristen [...] ungehindert eine Distanz von mindestens 35 km von der Verwaltungsgrenze in Khurikau nach Beslan zurück. Sie hatten auch keine Schwierigkeiten dabei, [...] ins Zentrum [Beslans] zu gelangen, wo sich die Schule Nr. 1 befand. Auf dieser Route begegneten sie nur einem Polizisten, der sich an einem Kontrollpunkt befand und den sie entwaffnen [...] konnten, ohne irgendeinen Alarm auszulösen.
(489) Was die Sicherheit in der Schule betrifft, war die Polizistin Fatima D. die einzige Person, von der die Sicherheit der von über 1.000 Menschen besuchten Versammlung gewährleistet wurde. Sie war weder bewaffnet noch mit irgendwelchen mobilen Kommunikationsmitteln ausgestattet [...]. Es scheint, dass die Sicherheitsvorkehrungen in der Schule nicht erhöht, sondern im Vergleich zu den üblichen Standards sogar herabgesetzt waren. Es zeigt sich daher, dass die lokale Polizei nicht voll über eine tatsächliche und vorhersehbare Bedrohung eines großen Terroranschlags gegen eine Bildungseinrichtung in ihrem Verantwortlichkeitsbereich in Kenntnis gesetzt war und keine ausreichenden präventiven oder vorbereitenden Maßnahmen zur Herabsetzung der damit verbundenen Gefahren ergriff. Es liegen keine Informationen über eine an die Zivilbehörden oder die Schulverwaltung gerichtete Warnung vor. Es ist offensichtlich, dass keine Warnung gegenüber jenen ausgesprochen wurde, die an der Zeremonie teilnahmen [...].
(490) Angesichts der vergleichsweise präzisen Vorausinformationen hatten die Behörden zumindest in den Tagen unmittelbar vor dem »Wissenstag« einen ausreichenden Grad an Kontrolle über die Situation. Es konnte daher vernünftigerweise erwartet werden, dass eine Koordinationsstruktur damit beauftragt würde, zentralisiert mit der Bedrohung umzugehen, angemessene Reaktionen vorzubereiten, Ressourcen zu verteilen und konstante Rückmeldungen der im Außeneinsatz tätigen Teams sicherzustellen. Ungeachtet einer vorhersehbaren Bedrohung für das Leben gab es nach Ansicht des GH keine erkennbaren Bemühungen um die Einrichtung irgendeiner Kommandozentrale, die sie beurteilen und ihr begegnen hätte können. [...]
(491) Zusammenfassend erachtet es der GH als erwiesen, dass die Behörden zumindest einige Tage im Voraus ausreichend spezifische Informationen über einen geplanten Terroranschlag in den an den Bezirk Malgobek in Inguschetien angrenzenden Gebieten hatten, der sich am 1. September gegen eine Bildungseinrichtung richten würde. Die Geheimdienstinformationen stellten eine Verbindung zwischen dieser Bedrohung und in der Vergangenheit von tschetschenischen Separatisten verübten Anschlägen her, die zu schweren Verlusten geführt hatten. Eine derartige Bedrohung wies eindeutig auf eine reale und unmittelbare Gefahr für das Leben der potentiell anvisierten Bevölkerung hin [...]. Die Behörden hatten ein ausreichendes Maß an Kontrolle über die Situation, weshalb von ihnen erwartet werden konnte, dieses Risiko zu vermeiden oder zumindest herabzusetzen. [...] Es gab keine ausreichend hochrangige einzelne Struktur, die für den Umgang mit der Situation verantwortlich gewesen wäre [...].
(492) Der GH bekräftigt, dass den zuständigen Sicherheitsbehörden wie der Polizei bei der Vorbereitung von Reaktionen auf rechtswidrige und gefährliche Handlungen unter sich rasch ändernden Umständen beim Treffen operativer Entscheidungen ein Grad des Ermessens gewährt werden muss. [...] Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Antiterror-Aktivitäten, wo die Behörden oft organisierten und hoch geheimen Netzwerken gegenüberstehen, deren Mitglieder bereit sind, selbst auf Kosten ihres eigenen Lebens Zivilisten maximalen Schaden zuzufügen. Angesichts einer dringenden Notwendigkeit, schwerwiegende nachteilige Konsequenzen abzuwenden, ist es eine Frage der Taktik, ob die Behörden einen passiven Ansatz des Schutzes potentieller Ziele wählen oder eine aktivere Vorgehensweise zur Beseitigung der Bedrohung. Solche Maßnahmen sollten allerdings bei vernünftiger Beurteilung geeignet sein, die bekannte Gefahr abzuwenden oder zu minimieren. Im Hinblick auf die obigen Argumente bemerkt der GH, dass es die russischen Behörden im vorliegenden Fall verabsäumten, solche Maßnahmen zu ergreifen.
(493) Unter solchen Umständen findet der GH, dass eine Verletzung der positiven Verpflichtungen nach Art. 2 EMRK im Hinblick auf alle Bf. stattgefunden hat (einstimmig).
Verfahrensrechtliche Verpflichtungen nach Art. 2 EMRK
(496) [...] Art. 2 EMRK enthält eine positive Verpflichtung prozeduraler Art: Er verlangt, dass eine effektive amtliche Untersuchung durchgeführt wird, wenn Personen in Folge von behördlicher Gewaltanwendung verstorben sind. [...] Um angemessen zu sein, muss die Untersuchung geeignet sein, zu einer Feststellung zu führen, ob die angewendete Gewalt unter den Umständen gerechtfertigt war, und die Verantwortlichen zu identifizieren und gegebenenfalls zu bestrafen.
(497) Der GH hat die Schwierigkeiten anerkannt, mit denen Russland bei der Bekämpfung illegaler militanter Gruppen im Nordkaukasus [...] konfrontiert ist. Er versteht daher die Notwendigkeit, ein effektives System zu ihrer Bekämpfung einzurichten [...]. Die Grenzen einer rechtsstaatlichen demokratischen Gesellschaft können diesem System allerdings nicht gestatten, unter Bedingungen garantierter Straflosigkeit seiner Organe zu operieren. Es sollte innerhalb der Grenzen der von der EMRK auferlegten Verpflichtungen möglich sein, die Rechenschaft der Antiterror- und Sicherheitsdienste sicherzustellen, ohne die legitime Notwendigkeit der Bekämpfung des Terrorismus und der Aufrechterhaltung des gebotenen Maßes an Vertraulichkeit zu beeinträchtigen.
(498) Im vorliegenden Fall führten die Behörden eine Reihe von Untersuchungen und Ermittlungen durch, um die Ereignisse zu rekonstruieren, die Verantwortlichen zu finden und vor Gericht zu stellen und den Zugang der Opfer zur Gerichtsbarkeit zu gewährleisten. Die Verfahren umfassten vier getrennte strafrechtliche Ermittlungen. [...] Zusätzlich wurde von den Kommissionen des Parlaments Nordossetiens und des Parlaments der Russischen Föderation viel Arbeit geleistet, um die Wahrheit rund um die Tragödie herauszufinden.
(499) Der GH anerkennt die wichtige Arbeit, die im Zuge der Untersuchungen durchgeführt wurde. Insbesondere wurden in den Wochen und Monaten nach dem Terroranschlag hunderte Zeugen, Opfer und andere direkt an den Ereignissen beteiligte Personen identifiziert und befragt. Die Untersuchung bemühte sich, hunderten betroffenen Personen Opferstatus einzuräumen und die Daten betreffend die individuelle Situation der Opfer zu sammeln und zu systematisieren. Der GH anerkennt weiters das Ausmaß an Zeit und Expertise, das umstrittenen Aspekten wie dem Ursprung der ersten Explosionen und der Organisation der Feuerwehr und medizinischen Arbeit [...] gewidmet wurde. Die Bf. behaupteten, dass die Untersuchung der Ereignisse trotz all der oben zusammengefassten Verfahren nicht »effektiv« im Sinn der Vereinbarkeit mit der EMRK war. Der GH wird einige Schlüsselaspekte der Ermittlungen untersuchen, über die sich die Parteien uneinig sind.
Forensische Beweise über die Todesursachen der Opfer
(500) Eines der unbestrittenen Merkmale der Untersuchung ist die Tatsache, dass die Todesursache der Mehrheit der Opfer lediglich anhand einer äußeren Untersuchung festgestellt und bei rund einem Drittel [...] wegen großflächiger Verbrennungen nicht bestimmt wurde. [...]
(503) [...] Die unmittelbar nach der Rettungsoperation getroffene Entscheidung, die Untersuchung der Körper auf eine äußere zu beschränken, war nach Ansicht der Behörden durch die beschränkte Möglichkeit zur Aufbewahrung der Körper und durch die Notwendigkeit, die Opfer zu identifizieren, gerechtfertigt.
(504) Die Behörden standen zu diesem Zeitpunkt klarerweise unter hohem Druck. Nach der Belagerung und ihrem gewaltsamen Ausgang warteten tausende Angehörige verzweifelt auf Neuigkeiten über ihre Familienmitglieder, einschließlich hunderter Kinder. Die Identifizierung der Opfer und die Information der Angehörigen über ihr Schicksal wurde zu diesem Zeitpunkt natürlich als dringendste Notwendigkeit angesehen. [...]
(505) Der GH verliert allerdings die Tatsache nicht aus den Augen, dass die der Erstürmung vorangegangenen Umstände stark auf die Wahrscheinlichkeit hoher Opferzahlen hinwiesen. Es ist daher schwierig, das offensichtliche Fehlen von Vorbereitungen hinsichtlich der Aufbewahrung, Untersuchung und Identifizierung der sterblichen Überreste zu verstehen. [...]
(506) Selbst wenn man akzeptiert, dass die Entscheidung, die Untersuchung der Körper der Opfer auf eine äußere Beschau zu beschränken, unter den Umständen der Ereignisse gerechtfertigt war, ist es schwierig, dieselbe Logik auf die späteren Phasen der strafrechtlichen Untersuchung auszudehnen. Die Verwandten jener, die ihr Leben in der Schule verloren hatten, beantragten wiederholt eine Exhumierung der Körper der Opfer [...], doch wurde keinem Antrag stattgegeben.
(507) Bei einem Drittel der Opfer konnte die Todesursache wegen der großflächigen Verbrennungen nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Ein so hoher Anteil unbekannter Todesursachen erscheint auffällig. [...] Da es sich hier um eine Situation gewaltsamen Todes handelte, hätte nach der Identifizierung eine individuelle und aussagekräftigere Prüfung ihrer Ursachen eine der Kernaufgaben der Untersuchung sein müssen. Wo die genauen Todesursachen nicht exakt festgestellt wurden, stellte die Untersuchung keine objektive Grundlage für die Analyse der tödlichen Gewaltanwendung durch staatliche Organe zur Verfügung. Viele Bf. leiden nach wie vor an Frustration und Leid wegen einer anhaltenden Ungewissheit über die Umstände des Todes ihrer Verwandten. Diese Gefühle bilden den Kern dieses Teils der Beschwerde. [...]
(508) Wie der GH überdies bemerkt, wurde die Lage der Körper der Geiseln in der Schule nicht genau markiert oder aufgezeichnet. [...] Das Fehlen einer solchen grundlegenden Information wie den Ort des Todes der Opfer trug zur Unklarheit betreffend die Umstände bei, unter denen er sich ereignet hatte.
(509) Zusammenfassend bemerkt der GH, dass unzureichende forensische Maßnahmen eine Situation nach sich zogen, in der es unmöglich war, mit einiger Sicherheit die Todesursache von zumindest einem Drittel aller Opfer sowie die genauen Umstände und die Lage der Körper von vielen weiteren festzustellen. Eine individuelle Beschreibung ihrer Position und eine gründlichere Untersuchung ihrer Leichname hätten als Ausgangspunkt für viele der wichtigen im Zuge der Ermittlungen gezogenen Schlüsse dienen müssen. Das Versäumnis, diese Grundlage für die weitere Analyse sicherzustellen, begründet einen wesentlichen Verstoß gegen die Anforderungen einer effektiven Untersuchung.
Sicherstellung und Aufnahme der Beweise
(513) Die Untersuchung der Geiselnahme begann am 1.9. und am folgenden Tag wurden mehr als 60 Beamte dafür abgestellt. Am 3. und 4.9. stand eine große Gruppe von Beamten der Staatsanwaltschaft bereit [...]. Diese Planung gestattete es, am 4.9. die Vor-Ort-Untersuchung durchzuführen, die beinahe den ganzen Tag dauerte. Der Wert dieses Dokuments wird anhand seiner Verwendung in den folgenden Verfahren offensichtlich [...].
(514) Wie der GH betont, war die am 4.9. durchgeführte Untersuchung des Tatorts die einzige Gelegenheit, einen relativ umfassenden Bericht über den Schauplatz anzufertigen, bevor er irreparabel verändert wurde, was zum Verlust zahlreicher wichtiger Beweise führte [...]. Nach dem Einsatz schwerer Maschinen und dem Zugang Dritter nach Aufhebung der Polizeiabsperrung am Abend des 4.9. konnte die Integrität des Tatorts nicht länger gewährleistet werden.
(515) Die für die Erstellung des Berichts und die Durchführung weiterer forensischer Arbeiten vorgesehene Zeit scheint daher zu kurz gewesen zu sein. Diese Aufgabe wurde parallel zur Bergung der Leichname erledigt und gab nicht deren genaue Position wieder [...]. Die Beschreibungen zahlreicher wichtiger Beweisstücke wie Teile von Waffen und Munition gaben nicht an, wo im Gebäude sie gefunden worden waren. Es wurden keine Proben (Abstriche oder Splitter) gesammelt, um Spuren von Sprengstoff in den Einwirkzonen zu finden, was sich später als Hindernis für die Feststellung der verwendeten Sprengstoffe erwies. Die Qualität der forensischen Arbeit am Tatort wird weiter durch die Behauptungen der Angehörigen der Opfer untergraben, sie hätten viele potentiell wichtige Beweismittel und die persönlichen Gegenstände der Geiseln auf der städtischen Müllhalde gefunden [...].
(516) Der GH gelangt zu der Schlussfolgerung, dass es die Untersuchung verabsäumte, am 4.9. im Schulgebäude Beweise angemessen sicherzustellen, zu sammeln und aufzuzeichnen. Dies resultierte in einem erstellten Bericht, der in vielen wichtigen Aspekten unvollständig war. Der gleichzeitige Einsatz von Maschinen zum Aufräumen des Schauplatzes und der [zu früh geöffnete] Zugang [...] führten nach Ansicht des GH zu einer irreparablen Beeinträchtigung der Fähigkeit der Untersuchung, eine gründliche, objektive und unparteiische Analyse aller relevanten Elemente durchzuführen, da das in vielerlei Hinsicht mangelhafte Dokument als eines der Schlüsselbeweisstücke für die in weiterer Folge gezogenen Schlussfolgerungen diente. Das Versäumnis zu gewährleisten, dass relevante Sachbeweise angemessen sichergestellt, gesammelt und aufgezeichnet wurden, begründet im vorliegenden Fall einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Anforderungen an eine effektive Untersuchung.
Untersuchung der tödlichen Gewaltanwendung durch staatliche Organe
(520) Im vorliegenden Fall wurde im Zuge der Ermittlungen eine Reihe wichtiger Schritte gesetzt, um die Fragen der staatlichen Beteiligung zu klären. Im Zuge des am 1.9.2004 eröffneten Strafverfahrens Nr. 20/849 wurde eine Reihe von Fragen über die Handlungen der staatlichen Organe gestellt. Aus diesen Ermittlungen ergaben sich gesonderte Strafverfahren, im Zuge derer gegen Polizeibeamte der Bezirke Malgobek und Pravoberezhny wegen Vernachlässigung ihrer Amtspflichten im Zusammenhang mit der Verhinderung des Terroranschlags Anklage erhoben wurde. Auch wenn das Strafverfahren Nr. 20/849 nicht abgeschlossen wurde, ergingen die Entscheidungen, keine weiteren Beamten anzuklagen, in diesem Rahmen. Den Umfang der von den Ermittlern in dieser Hinsicht geleisteten Arbeit anerkennend, wird sich der GH auf einige Aspekte konzentrieren, die sich auf die Effektivität dieses Teils des Verfahrens beziehen.
(521) Zunächst stellte die Ermittlung mit Gewissheit fest, dass die staatlichen Organe eine breite Palette tödlicher Waffen eingesetzt hatten, einschließlich automatischer Feuerwaffen, Sprengstoff und Flammenwerfern. [...]
(522) Wie der GH feststellt, wurde bei der Ermittlung kein abgestimmter Versuch unternommen, ein einziges Verzeichnis der von den staatlichen Organen verwendeten Waffen und der Munition zu erstellen [...]. Informationen über den Umfang der Waffen und die Einheiten, die sie eingesetzt hatten, sind auf verschiedene Verfahren und unzusammenhängende Dokumente verstreut. [...] Das Fehlen einer vollständigen Aufzeichnung der von den staatlichen Organen verwendeten Waffen und Munition hinderte die Ermittlung daran, eine aussagekräftige Beurteilung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Gewaltanwendung vorzunehmen.
(523) Was die Umstände ihres Einsatzes betrifft, wurden viele Zeugenaussagen über die Verwendung einer Panzerkanone sowie von Granaten-, Raketen- und Flammenwerfern im Zuge des gesonderten Strafverfahrens gegen den einzigen überlebenden Terroristen [...] erlangt. Der GH bemerkt, dass diese Zeugen den Einsatz von starken unterschiedslos wirkenden Waffen kurz nach den ersten Explosionen schilderten, während die Beamten von Militär und Sicherheitskräften deren Verwendung vor 18:00 Uhr – dem Zeitpunkt, ab dem sich angeblich keine Geiseln mehr in dem Gebäude befanden – bestritten. Um diese Kontroverse zu klären, hätten die Ermittler zunächst mit einiger Genauigkeit die Typen und die Anzahl der verwendeten Waffen feststellen und dann diese Informationen mit den objektiven Daten über Opfer und Spuren von Einschlägen abgleichen müssen. Wie der GH bereits festgestellt hat, schloss das Fehlen eines Inventars der Waffen jeden Fortschritt in dieser Hinsicht praktisch aus. [...]
(524) Zusammenfassend findet der GH, dass hinsichtlich der Verwendung unterschiedslos wirkender Waffen, die geeignet sind, das Leben von jedem innerhalb ihres Wirkungskreises zu gefährden [...], glaubwürdige Beweise auf ihren Einsatz durch staatliche Organe in den ersten Stunden der Erstürmung hindeuten. Diese Beweise wurden nach Ansicht des GH von der Ermittlung nicht voll beurteilt. Das Fehlen objektiver und unparteiischer Informationen über den Einsatz solcher Waffen begründet ein wesentliches Versäumnis der Ermittlung, diesen Schlüsselaspekt der Ereignisse zu klären, und eine Grundlage für Schlussfolgerungen über die Handlungen der Behörden generell und die individuelle Verantwortung zu schaffen. [...]
(526) [...] Der GH findet die während der Ermittlungen ohne viel kritische Analyse beibehaltene Annahme nicht überzeugend, dass der massive Einsatz unterschiedslos wirkender tödlicher Gewalt durch die Sicherheitskräfte zur Elimination der Terroristen führte, aber zugleich den Geiseln im selben Gebäude keinen Schaden zufügte.
(527) Aus den oben ausgeführten Gründen findet der GH, dass es die Ermittlung verabsäumte, den Einsatz tödlicher Gewalt durch staatliche Organe im Zuge der Operation vom 3.9.2004 angemessen zu untersuchen. [...] In Verbindung mit den unvollständigen forensischen Beweisen über die Ursachen der Todesfälle und der Verletzungen sowie den mangelhaften Schritten zur Sicherstellung und Sammlung der relevanten Beweise vor Ort fehlt jeder Schlussfolgerung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit der staatlichen Organe in dieser Hinsicht eine objektive Grundlage [...].
Öffentliche Kontrolle
(530) Wie der GH in der Vergangenheit festgestellt hat, kann die Anforderung der öffentlichen Kontrolle von Fall zu Fall graduell variieren. In jedem Fall müssen aber die Angehörigen der Opfer in einem Ausmaß in das Verfahren eingebunden werden, das notwendig ist, um ihre legitimen Interessen sicherzustellen.
(531) [...] Eine der wiederholten Forderungen der Opfer im Strafverfahren Nr. 20/849 bezog sich auf die Gewährleistung ihres Zugangs zu einigen der von der Ermittlung gesammelten Dokumente. [...]
(532) Diese Dokumente [...] beziehen sich auf die Ursachen für den Tod und die Verletzungen der Geiseln und Informationen über die von den staatlichen Organen während der Erstürmung angewendete tödliche Gewalt sowie den Ursprung und die Art der Explosionen, die sich in der Schule ereignet hatten. Diese Angelegenheiten betreffen den Kern des Anliegens der Bf. [...].
(533) Es darf nicht übersehen werden, dass zusätzlich zur »Hauptermittlung« Nr. 20/849 weitere Informationsquellen existierten, die einige ihrer Feststellungen in Frage stellten. [...] Einige der zentralen Schlussfolgerungen der Ermittlungen [...] wurden durch die Berichte der Kommission des Parlaments Nordossetiens und eines Mitglieds der Kommission der Duma [...] angezweifelt. [...]
(534) [...] Den mit dem Akt Nr. 20/849 betrauten Ermittlern war die potentielle Bedeutung zumindest einiger dieser Feststellungen bewusst. Ein komplexer und umfangreicher Bericht (Nr. 16/1) wurde im Oktober 2006 in Auftrag gegeben [...]. Die Experten bestätigten die anfängliche Schlussfolgerung der Ermittlung, wonach die ersten Explosionen ihren Ursprung in den von den Terroristen gelegten Sprengfallen hatten. [...] Ein zusätzlicher Bericht [...] bestätigte diese Ergebnisse. Wie die Bf. behaupteten, waren ihnen diese Berichte nicht zugänglich [...].
(535) [...] Der Wert dieser beiden Berichte bestand daher gerade darin, Zweifel der Öffentlichkeit über die Umstände der von den Geiseln am 3.9. erlittenen Tode und Verletzungen zu zerstreuen. [...] Die Opfer, die unter den umstrittenen Umständen ihre Familienmitglieder verloren oder Verletzungen erlitten hatten, hatten ein legitimes Recht darauf, mit diesen wichtigen Dokumenten vertraut gemacht zu werden und eine effektive Möglichkeit zu bekommen, ihre Ergebnisse anzufechten. Unter solchen Umständen scheint es nicht zu rechtfertigen, dass diese Dokumente den Opfern im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlung nicht zugänglich gemacht wurden. [...]
(537) Im vorliegenden Fall stützten sich die Ermittlungen auf eine Reihe von Berichten, die von innerhalb der Strukturen der Armee oder des FSB tätigen Experten erstellt wurden. Gewisse Schlussfolgerungen sind schwer miteinander in Einklang zu bringen, etwa was die Orte und Auswirkungen der ersten Explosionen betrifft. Diese Inkohärenz hinsichtlich eines der wichtigsten Aspekte der Ereignisse macht die vorbehaltlose Berufung der Ermittlung auf sie fragwürdig. Wo Vorwürfe gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte oder des Militärs erhoben werden, spielt das Element der öffentlichen Kontrolle eine besondere Rolle. Es droht eine Untergrabung des öffentlichen Vertrauens in die Unabhängigkeit und Effektivität der Ermittlungen und gibt den Anschein der Verdunklung oder der Tolerierung unrechtmäßiger Handlungen, wenn die Untersuchung ihre Schlussfolgerungen auf vertrauliche Dokumente stützt, die von Mitarbeitern eben jener staatlichen Stellen ausgearbeitet wurden, die verantwortlich gemacht werden könnten.
(538) Der GH [...] kommt zu dem Schluss, dass der Aspekt der öffentlichen Kontrolle der Ermittlungen durch den eingeschränkten Zugang der Opfer zu zentralen Expertenberichten, insbesondere jenen über den Ursprung der ersten Explosionen, verletzt wurde.
Schlussfolgerung hinsichtlich der Untersuchung
(539) Der GH kommt zu dem Ergebnis, dass [im Hinblick auf alle Bf.] eine Verletzung von Art. 2 EMRK stattgefunden hat (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK hinsichtlich der Durchführung des Einsatzes
Planung und Steuerung des Einsatzes
(562) Angesichts der Bedeutung des von Art. 2 EMRK gewährten Schutzes muss der GH Tötungen der genauesten Prüfung unterziehen und dabei nicht nur die Handlungen der staatlichen Organe berücksichtigen, sondern auch alle umfassten Umstände. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Einsatz von den Behörden so geplant und gesteuert wurde, dass der Rückgriff auf tödliche Gewalt soweit wie möglich minimiert wurde. [...]
(564) Nach dem innerstaatlichen Recht war die Einsatzzentrale für den Antiterror-Einsatz in Beslan verantwortlich. Die Beurteilung des Planungs- und Steuerungsaspekts des Einsatzes [...] muss auf die Tätigkeit der Einsatzzentrale fokussieren. Der GH [...] identifiziert die folgenden in dieser Hinsicht wichtigen Angelegenheiten: die Zusammensetzung, Arbeitsweise und Verantwortlichkeit der Einsatzzentrale und die Zuweisung der Verantwortungs- und Kommunikationslinien innerhalb derselben und zu den äußeren Dienststellen wie den Rettungs-, Feuerwehr- und medizinischen Diensten.
(566) Sobald die Nachricht von dem Terroranschlag die Regierung Nordossetiens erreicht hatte, wurde die Einsatzzentrale eingerichtet. Diese erste Konstruktion wurde vom Präsidenten Nordossetiens [...] geleitet. Es ist vergleichsweise wenig über ihre Zusammensetzung bekannt. Sie umfasste den Leiter des FSB in Nordossetien und den Innenminister, doch die übrigen Mitglieder wurden nicht formell bestellt. Die Leitung und Mitgliedschaft in diesem für den Umgang mit der Krise verantwortlichen Gremium wurde 30 Stunden nach ihrem Beginn offiziell beendet, als am 2.9.2004 um 14:45 Uhr eine Nachricht über die Bestellungen aus Moskau eintraf. Eine derart lange Verzögerung bei der Einrichtung der Schlüsselstruktur, die die Reaktionen auf die Geiselnahme vorbereiten und koordinieren sollte, wurde im innerstaatlichen Verfahren nicht erklärt [...].
(567) Doch selbst als diese neue Struktur am 2.9. eingerichtet war, wurde ihre Ausgestaltung nicht geachtet. Tatsächlich scheint es unmöglich zu sein, ihre Zusammensetzung mit Gewissheit zu bestimmen, da unterschiedliche Quellen verschiedene Personen nennen. [...]
(568) [...] Der Leiter der Einsatzzentrale [...] gab an, dass das Gremium aus sieben Personen [...] bestanden hatte. Fünf dieser Mitglieder gaben bei ihrer Befragung [...] an, sie hätten nicht an den Sitzungen der Einsatzzentrale teilgenommen, hätten die Zahl der Geiseln nicht gekannt, wären nicht über die Forderungen der Terroristen informiert gewesen, hätten sich daher nicht an einer Diskussion über die Verhandlungsstrategie beteiligen können und [...] wären nicht über Rettungspläne oder irgendwelche möglichen Versionen einer Erstürmung informiert gewesen.
(569) Dieses Fehlen einer formellen Leitung der Operation führte zu schwerwiegenden Mängeln im Entscheidungsprozess und bei der Koordination mit anderen relevanten Dienststellen. [...]
(570) In einer Situation, in der es um eine reale und unmittelbare Lebensgefahr geht und die die Planung eines Polizei- und Rettungseinsatzes verlangt, sollte es eine der vorrangigen Verpflichtungen der zuständigen Behörden sein, eine klare Zuordnung der Verantwortlichkeits- und Kommunikationslinien innerhalb der Einsatzzentrale und zu den beteiligten Dienststellen [...] einzurichten. Dieses Gremium sollte für die Sammlung und Weitergabe von Informationen, die Wahl von Verhandlungsstrategien und -partnern und die Ausarbeitung möglicher Ergebnisse einschließlich der Möglichkeit einer Erstürmung und ihrer Konsequenzen verantwortlich sein. Es ist daher frappierend zu sehen, dass die Mehrheit der Mitglieder des genau mit diesen Aufgaben betrauten Gremiums tatsächlich von jeder Diskussion oder Entscheidungsfindung ausgeschlossen war. Das Fehlen jeder noch so knappen Aufzeichnung über die Treffen der Einsatzzentrale und der getroffenen Entscheidungen machen das Fehlen einer formellen Verantwortung für die Planung und Steuerung des Einsatzes deutlich [...]. Die späteren innerstaatlichen Verfahren konnten diese Lücke nicht füllen und es ist nach wie vor unklar, von wem, wann und wie die wichtigsten Entscheidungen getroffen und den wesentlichen Partnern mitgeteilt wurden. [...]
(571) Der GH bekräftigt, dass ein gewisses Durcheinander in derartigen Situationen unvermeidbar ist. Ebenso anerkennt er die Notwendigkeit, Sicherheitsbedenken zu respektieren und daher bestimmte Aspekte des Einsatzes geheim zu halten. Auch stellt er die von den Behörden getroffenen politischen Entscheidungen, wie zum Beispiel hinsichtlich der Verhandlungen mit den Terroristen, der Verteilung der Verantwortung zwischen Beamten für verschiedene Aspekte des Einsatzes oder die generelle Wahl der zu verfolgenden Strategie nicht in Frage. Er verliert den von den beteiligten Diensten, einschließlich der medizinischen und Rettungsteams, an den Tag gelegten Mut und ihre Effizienz nicht aus den Augen. Sie gewährleisteten trotz der Schwierigkeiten eine rasche massenhafte Evakuierung und Notfallhilfe für hunderte Opfer. Ihre Professionalität trug ohne Zweifel dazu bei, die Zahl der Opfer zu minimieren [...].
(572) In Anbetracht dessen ist die Schlussfolgerung unvermeidbar, dass das Fehlen von Verantwortlichkeit und Koordination zu einem gewissen Grad zum tragischen Ausgang der Ereignisse beitrug. Während die Untersuchung keinen einzigen Todesfall und keine Verletzung auf Handlungen der staatlichen Organe zurückführte, scheint diese Schlussfolgerung angesichts der bekannten Umstände unhaltbar.
(574) Angesichts der obigen Feststellungen findet der GH, dass es die russischen Behörden verabsäumten, alle machbaren Vorkehrungen zu treffen [, um den Verlust von Menschenleben zu vermeiden und jedenfalls zu minimieren]. Dies begründet eine Verletzung von Art. 2 EMRK (5:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum der Richter Hajiyev und Dedov).
Einsatz tödlicher Gewalt
(584) Der Einsatz tödlicher Gewalt [...] ist unbestritten, einschließlich der Verwendung unterschiedslos wirkender Waffen [...]. Die Umstände ihres Einsatzes und der kausale Zusammenhang zu den Todesfällen und Verletzungen sowie die Angemessenheit des rechtlichen Rahmens und seiner Anwendung sowie die Vereinbarkeit ihres Einsatzes mit dem Prinzip der »absoluten Notwendigkeit« sind zwischen den Parteien umstritten.
Zum Bestehen einer kausalen Verbindung zwischen dem Einsatz tödlicher Gewalt und den Todesfällen und Verletzungen
(587) [...] Wie oben festgestellt wurde, hat es die Untersuchung verabsäumt, die Umstände des Einsatzes tödlicher Gewalt zu bestimmen [...].
(588) Ungeachtet der Frage, ob die unterschiedslos wirkenden Waffen wie Panzerkanonen, Granaten- und Flammenwerfer am 3.9. vor oder nach 18:00 Uhr eingesetzt wurden, bleibt unerklärt, wie die sie verwendenden Organe in der Lage waren, sich zu vergewissern, dass sich keine Geiseln mehr in den angegriffenen Gebäuden befanden. Die Behauptung, es könne garantiert werden, dass unterschiedslos wirkende Waffen nach diesem Zeitpunkt ausschließlich gegen die Terroristen gerichtet werden konnten, wird [...] nicht durch ausreichende objektive Beweise untermauert. [...]
(589) Alles in allem findet der GH, dass die Beweise eine prima facie-Behauptung stützen, wonach die staatlichen Organe unterschiedslos wirkende Waffen gegen das Gebäude einsetzten, während Terroristen und Geiseln vermischt waren. Folglich scheint es unmöglich, dass sichergestellt werden konnte, dass das Risiko für die Geiseln vermieden oder wenigstens minimiert werden konnte.
(590) [...] Die Regierung hat keine zufriedenstellende und überzeugende Erklärung für die Gewaltanwendung und die Umstände der Todesfälle und Verletzungen [...] geliefert. [...] Aus dem Nebeneinanderbestehen nicht widerlegter Beweise, die auf den Einsatz unterschiedslos wirkender Waffen gegen das Gebäude hinweisen, in dem sich sowohl Terroristen als auch Geiseln befanden, und dem Fehlen einer angemessenen Untersuchung der Todesursachen und der Umstände des Waffengebrauchs können Schlüsse gezogen werden. [...] Trotz des Fehlens von Gewissheit im Einzelfall akzeptiert der GH, dass es ihm die bekannten Elemente des Falls erlauben darauf zu schließen, dass die Anwendung tödlicher Gewalt durch staatliche Organe zu einem gewissen Grad zu den Opfern unter den Geiseln beitrug.
Rechtfertigung unter Art. 2 Abs. 2 EMRK
(591) [...] Nachdem es zu den ersten Explosionen im Turnsaal gekommen war und die Terroristen das Feuer auf die flüchtenden Geiseln eröffnet hatten, wurde das Risiko massiver menschlicher Verluste eine Tatsache und die Behörden hatte keine andere Wahl, als gewaltsam einzugreifen. Folglich akzeptiert der GH, dass die Entscheidung, auf Gewaltanwendung durch staatliche Organe zurückzugreifen, unter den gegebenen Umständen nach Art. 2 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt war.
Rechtlicher Rahmen
(597) [...] Das Antiterror-Gesetz erlaubte den Einsatz von »Waffen und anderen speziellen Werkzeugen und Mitteln« gemäß den Entscheidungen der Einsatzzentrale. Die Wahl der Art der Waffen [...] wurde nicht im Detail geregelt. [...]
(598) [...] Das Antiterror-Gesetz schwieg nicht nur zu den Arten von Waffen und Munition, die verwendet werden konnten, sondern auch zu den bei dieser Wahl geltenden Regeln und Einschränkungen. Es umfasste in keiner klaren Weise die Grundsätze der Gewaltanwendung, die auf das »unbedingt Notwendige« beschränkt sein muss [...]. Gleichzeitig gewährte es eine beinahe völlige Immunität für die an Antiterror-Einsätzen Beteiligten von einer Verantwortlichkeit für etwaige von ihnen verursachte Schäden [...].
(599) [...] In Kombination mit einer weitgehenden Immunität [...] resultierte [das Fehlen eines angemessenen rechtlichen Rahmens] in einer gefährlichen Regelungslücke betreffend Situationen, die Tötungen umfassten [...]. Im vorliegenden Fall ist der GH der Ansicht, dass es Russland angesichts der unzureichenden rechtlichen Sicherungen verabsäumt hat, [...] angemessene und effektive Sicherungen gegen Willkür und Machtmissbrauch einzurichten. [...]
War die tödliche Gewalt absolut notwendig?
(603) [...] All diese [oben dargelegten] Faktoren führten zu einer Situation, in der Entscheidungen über die Art der verwendeten Waffen, die Beurteilungen der Bedingungen und Beschränkungen und die praktischen Anweisungen den Kommandanten der Erstürmung überlassen waren.
(604) [...] Fragen betreffend die Art und den Einsatz von Waffen, einschließlich besonderer Waffen wie Flammenwerfern, lagen in der Kompetenz des Spezialeinheiten-Kommandos des FSB. [...]
(605) Obwohl der Kommandant des Spezialeinheiten-Kommandos eine so zentrale Rolle bei den Ereignissen spielte, wurde er offensichtlich [...] nicht befragt [...]. Angesichts des Fehlens von Erklärungen der de facto für den Einsatz von Gewalt im Zuge der Operation verantwortlichen Person aus erster Hand und unvereinbaren Divergenzen betreffend diese Frage in anderen Quellen hat die Regierung keine »zufriedenstellende und überzeugende Erklärung« dafür geliefert, dass die angewendete tödliche Gewalt absolut notwendig war. [...]
(606) [...] Die Situation, die zur Erstürmung des Turnsaals führte, war außergewöhnlich. [...] Es ist klar, dass das Einsatzkommando in dieser Situation in der Lage sein musste, rasche und schwierige Entscheidungen über die Mittel und Methoden zur ehestmöglichen Beseitigung der von den Terroristen ausgehenden Gefahr zu treffen.
(607) [...] Neben der von den Terroristen ausgehenden Gefahr mussten die Kommandanten das Leben der über 1.000 von diesen festgehaltenen Menschen [...] berücksichtigen. [...] Die unter solchen Umständen mit dem Einsatz unterschiedslos wirkender Waffen einhergehende akute Gefahr musste für jeden offensichtlich sein, der solche Entscheidungen traf. Alle relevanten Faktoren hätten im Voraus abgewogen und sorgfältig bedacht werden müssen und der Einsatz von Waffen hätte, wenn er unter den Umständen unvermeidbar war, einer strengen Beaufsichtigung und Kontrolle auf allen Stufen unterworfen werden müssen um sicherzustellen, dass das Risiko für die Geiseln minimiert wurde.
(609) [...] Das vorrangige Ziel des Einsatzes musste darin bestehen, Leben vor rechtswidriger Gewalt zu schützen. Der massive Einsatz unterschiedslos wirkender Waffen steht in flagrantem Widerspruch zu diesem Ziel und kann nicht als vereinbar mit dem an derartige Einsätze [...] anzulegenden Sorgfaltsmaßstab angesehen werden. Auch wenn Beurteilungsfehler, die sich im Nachhinein als unglücklich erweisen, für sich keine Verantwortlichkeit nach Art. 2 EMRK begründen werden, kann ein solcher Einsatz unterschiedslos wirkender Waffen mit dem damit einhergehenden Risiko für menschliches Leben nicht als unter den gegebenen Umständen absolut notwendig angesehen werden.
(610) Folglich hat eine Verletzung von Art. 2 EMRK durch den massiven Einsatz tödlicher Gewalt durch staatliche Organe stattgefunden (5:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum der Richter Hajiyev und Dedov).
Zu den behaupteten Verletzungen von Art. 13 EMRK
(624) [...] Im vorliegenden Fall behaupteten die Bf. aus zwei Hauptgründen eine Verletzung von Art. 13 EMRK: dem Fehlen jeglicher Mittel zur Erlangung einer Entschädigung von den angeblichen Tätern der rechtswidrigen Handlungen und dem fehlenden Zugang zu den von den Behörden zurückgehaltenen Informationen über die Umstände der Todesfälle und Verletzungen. [...]
(625) Soweit es um die Entschädigung geht, bemerkt der GH, dass alle Bf. im vorliegenden Fall als Opfer des Terroranschlags eine Entschädigung erhielten. [...] Die Wahl der Behörden, die Entschädigung ungeachtet des Ausgangs der Ermittlungen nach dem Grad des erlittenen Schadens zu verteilen, scheint opferorientiert und daher gerechtfertigt zu sein. [...]
(626) Außerdem nimmt der GH die Bemühungen um das Gedenken an das Leid und um Unterstützung der gesamten Gemeinde von Beslan zu ihrem Wiederaufbau nach den verheerenden Ereignissen zur Kenntnis. [...]
(627) [...] In Fällen, die behauptete Verletzungen von Art. 2 EMRK betreffen, verlangt Art. 13 EMRK eine gründliche und effektive Untersuchung, die geeignet ist, zur Identifikation und Bestrafung der Verantwortlichen zu führen [...].
(628) Im vorliegenden Fall fand neben der strafrechtlichen Untersuchung Nr. 20/849 eine Reihe weiterer Verfahren statt. Der Prozess gegen [den überlebenden Terroristen] führte zu seiner Verurteilung zu lebenslanger Haft und Informationen in erheblichem Umfang wurden im Rahmen dieses Verfahrens gesammelt und verfügbar gemacht. [...]
(629) Schließlich bemerkt der GH die umfangreichen und detaillierten Studien über die Ereignisse von Mitgliedern der parlamentarischen Kommissionen [...].
(630) [...] Die Arbeit parlamentarischer Kommissionen und anderer Gremien mit der Aufgabe, »historische Wahrheiten« zu ermitteln, kann nicht als Verfahren angesehen werden, das den Anforderungen von Art. 2 und Art. 3 EMRK Genüge tun kann, da sie ungeeignet ist, zur Feststellung und Bestrafung der Verantwortlichen zu führen und der verletzten Partei eine Entschädigung zuzusprechen. [...]
(631) Zugleich findet der GH, dass die parlamentarischen Kommissionen im vorliegenden Fall wichtige Fortschritte bei der Sicherstellung, Sammlung und Veröffentlichung von Aspekten des Terroranschlags und der Reaktion der Behörden gewährleisteten, die von den Ermittlungen übersehen oder unzureichend untersucht wurden. [...] Dies sicherte den Zugang der Bf. und der allgemeinen Öffentlichkeit zu Wissen über jene Aspekte der schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die ansonsten unzugänglich geblieben wären. In diesem Sinn kann ihre Arbeit als ein Aspekt effektiver Rechtsbehelfe angesehen werden, die auf die Feststellung des notwendigen Wissens zur Erhellung der Tatsachen abzielen und sich von den prozeduralen Verpflichtungen des Staates nach Art. 2 und Art. 3 EMRK unterscheiden.
(632) Auf der Grundlage der obigen Feststellungen und insofern, als die in Beschwerde gezogenen Angelegenheiten nicht von den Feststellungen zum prozeduralen Aspekt von Art. 2 EMRK umfasst wurden, stellt der GH keine Verletzung von Art. 13 EMRK fest (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Pinto de Albuquerque).
Zur Anwendung von Art. 41 und Art. 46 EMRK
Nicht monetäre Maßnahmen
(640) Es obliegt dem Ministerkomitee [...] anzusprechen, welche [...] Maßnahmen [...] von der Regierung gefordert sein können. Nach Ansicht des GH sollte den festgestellten Verletzungen durch eine Vielzahl sowohl individueller als auch genereller Maßnahmen begegnet werden, die in angemessenen Reaktionen der staatlichen Institutionen bestehen, die darauf abzielen, Lektionen aus der Vergangenheit zu ziehen, das Bewusstsein für die anwendbaren Rechts- und Einsatzstandards zu heben und neue Verletzungen ähnlicher Art zu vermeiden. Solche Maßnahmen könnten weitere außergerichtliche Mittel zur Informationssammlung und zur Wahrheitsfindung, die öffentliche Anerkennung und Verurteilung von Verletzungen des Rechts auf Leben im Zuge von Sicherheitseinsätzen, eine größere Verbreitung von Informationen und ein besseres Training für Polizei, Militär und Sicherheitspersonal umfassen. [...]
Schadenersatz
Insgesamt € 2.955.000,– für immateriellen Schaden; € 88.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Osman/GB v. 28.10.1998 = NL 1998, 221
Maiorano u.a./I v. 15.12.2009 = NL 2009, 365
Giuliani und Gaggio/I v. 24.3.2011 (GK) = NLMR 2011, 85
Finogenov u.a./RUS v. 20.12.2011 = NLMR 2011, 380
Armani Da Silva/GB v. 30.3.2016 (GK) = NLMR 2016, 315
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.4.2017, Bsw. 26562/07, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2017, 107) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/17_2/Tagayeva u. a.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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