OGH 13Os16/17b

13Os16/17bTribunale superiore5 apr 2017

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 13Os16/17b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00016.17B.0405.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Juraj O***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 und 15 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Jänner 2017, GZ 86 Hv 8/16z68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Gründe:

Der slowakische Staatsangehörige Juraj O***** wurde am 30. Dezember 2016 nach Durchführung der Hauptverhandlung unter Beiziehung der Dolmetsch für die slowakische Sprache Mag. Dr. Karin R***** (ON 48, ON 58 S 1) mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht, GZ 86 Hv 8/16z59, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 und 15 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Nach Verkündung des Urteils und Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung durch die Vorsitzende erklärte er nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin „Rechtsmittelverzicht“ (ON 58 S 25).

Ungeachtet dessen brachte der Verurteilte mit persönlich verfasstem Schriftsatz vom 1. Jänner 2017 (ON 62) vor, er wolle „Nichtigkeit Beschwerde machen“. Inhaltlich führte er aus, er habe die ihm zur Last gelegte Straftat wegen Einbruchdiebstahls in Ansehung des „Goldschmuck(s) im Wert von 40.000 Euro“ nicht begangen und deshalb eine zu hohe Freiheitsstrafe bekommen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Vorsitzende des Schöffengerichts die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 1 StPO zurück, weil Juraj O***** infolge seines Rechtsmittelverzichts nicht mehr zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung legitimiert sei.

In seiner dagegen gerichteten Beschwerde bringt der Verurteilte vor, er habe der Hauptverhandlung nicht in hinreichendem Maß folgen können; darüber hinaus sei es zu „Übersetzungsfehlern gekommen“.

Diesbezüglich gab die Gerichtsdolmetscherin Mag. Dr. Karin R***** in einem Telefonat mit der Vorsitzenden des Schöffengerichts an, sie könne sich an die konkrete Hauptverhandlung erinnern und habe keinesfalls den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte der Verhandlung nicht folgen konnte. Er habe sich während der Verhandlung nie in diese Richtung geäußert oder zu bedenken gegeben, dass er Verständnisprobleme hätte (siehe Aktenvermerk vom 31. Jänner 2017, ON 70).

Gemäß §§ 285a Z 1, 285b Abs 1 StPO hat die Vorsitzende des Schöffengerichts eine Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem dann zurückzuweisen, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, der sie nicht zukommt oder die auf sie verzichtet hat. Mit der Erklärung „Rechtsmittelverzicht“ hat Juraj O***** unmissverständlich auf jegliches Rechtsmittel gegen das verkündete Urteil verzichtet. Bloß durch die nachträgliche Behauptung nicht näher substantiierter „Übersetzungsfehler“ liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Verzicht nicht auch tatsächlich seinem Willen entsprochen hätte.

Der Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu.

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