OGH 1Nc10/17m

1Nc10/17mTribunale superiore21 mar 2017

Testo completo

OGH 1Nc10/17m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00010.17M.0321.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in den beim Landesgericht Innsbruck anhängigen verbundenen Verfahrenshilfesachen zu AZ 11 Nc 6/16w und AZ 11 Nc 4/16a des Antragstellers C***** F*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen der behauptetermaßen rechtswidrigen Ausstellung eines Zahlungsbefehls zu 5 Cg 27/05h durch das Landesgericht Feldkirch und „Insolvenztreiberei“ durch das Bezirksgericht Feldkirch. Das vom Oberlandesgericht Innsbruck als zuständig bestimmte Landesgericht Innsbruck wies die Anträge ab.

Aus Anlass des dagegen erhobenen Rekurses legte das Oberlandesgericht Innsbruck die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Es führte aus, es sei der Antragsteller im Verfahren 11 Nc 4/16a des Landesgerichts Innsbruck zur Verbesserung und Klarstellung aufgefordert worden. Aus den Ausführungen in seinem daraufhin eingebrachten Schreiben vom 28. 7. 2016, dem zahlreiche Urkunden angeschlossen gewesen seien, ergebe sich, dass er auch die seinerzeit im Verfahren 5 Cg 27/05h des Landesgerichts Feldkirch verweigerte Verfahrenshilfe als amtshaftungsbegründend „inkriminiere“. Darüber habe allerdings auch das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht (zu 2 R 38/06i und 2 R 160/14t) entschieden. Insoweit liege ein Ausschlussgrund nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist ua dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RIS-Justiz RS0122241; RS0050123 [T1]; Schragel, AHG³ Rz 255).

Es ist richtig, dass das Oberlandesgericht Innsbruck im zuvor genannten Verfahren als Rekursgericht tätig war. Der Antragsteller erwähnte aber dessen Tätigkeit nicht, und zwar auch nicht in seiner Eingabe vom 28. 7. 2016. Er legte lediglich die erste Seite einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck (4 R 41/14g) bei, mit dem es aus Anlass eines vom Antragsteller erhobenen Rekurses den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch zu 9 Cg 152/12f sowie das zu 5 Nc 18/12m bei letzterem geführte Verfahren als nichtig aufgehoben und das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt hatte. Aus dem allgemein gehaltenen Vorbringen des Antragstellers geht weder hervor, dass er seinen behaupteten Anspruch auch aus einer Tätigkeit des – von ihm nicht genannten – Oberlandesgerichts Innsbruck ableitet, noch, inwiefern eine Tätigkeit von Organen des Oberlandesgerichts Innsbruck seiner Ansicht nach rechtswidrig gewesen sein könnte oder welcher Schaden dadurch herbeigeführt worden sein sollte.

Da wegen des Fehlens jeglicher konkreter Sachverhaltsdetails derzeit von einer Ausgeschlossenheit des Oberlandesgericht Innsbruck nicht ausgegangen werden kann, ist der Akt dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückzustellen.

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