1Ob36/17a•OGH 1Ob36/17a
1Ob36/17aTribunale superiore16 mar 2017
Zivilverfahrensrecht,Unterhaltsrecht
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj S***** und der mj C***** P*****, beide geboren ***** 2001, wegen Unterhalt, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Kinder, vertreten durch Dr. Gudrun Truschner, Rechtsanwältin in Wels, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 5. Oktober 2016, GZ 21 R 234/16k36, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 24. Juni 2016, GZ 1 Pu 185/15y31, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung über den Rekurs des Vaters aufgetragen.
Begründung:
Unstrittig ist, dass der Vater seit 1. 7. 2014 ein Pensionseinkommen in Höhe von durchschnittlich 2.800 EUR netto monatlich bezieht und anlässlich seiner Pensionierung einen Betrag von 159.099 EUR netto als Abfertigung erhalten hat.
Die Kinder begehrten Unterhalt in Höhe von je 800 EUR von Juni 2015 bis April 2016 und von 930 EUR monatlich ab 1. 5. 2016. Sie brachten dazu vor, dass der Vater neben den genannten Einkünften noch Einkommen aus der Vermietung von Wohnungen und aus Vortragstätigkeit sowie Kapitaleinkünfte beziehe, und zwar monatliche Beträge von (zumindest) 2.100 EUR.
Das Erstgericht gab den Anträgen der Kinder im Hinblick auf den laufenden Unterhalt statt – ein Begehren bezüglich Sonderbedarf wurde (unbekämpft) abgewiesen –, ohne Feststellungen über die behaupteten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Vortragstätigkeit sowie Kapitalvermögen zu treffen. Durch Aufteilung der erhaltenen Abfertigung auf einen relativ geringen Zeitraum gelangte es zuzüglich der laufenden Pensionsbezüge zu einer Bemessungsgrundlage von monatlich 6.500 EUR, weshalb die Festsetzung des Unterhalts „in Höhe der Luxusgrenze“ berechtigt sei.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung über Rekurs des Vaters dahin ab, dass es dessen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Zeit bis April 2016 mit je 600 EUR und für die Zeit ab Mai 2016 mit 680 EUR pro Kind festsetzte. Unter Verteilung der einmaligen Abfertigung auf 15 Jahre gelangte es zu einer monatlichen Bemessungsgrundlage von (nur) 3.684 EUR. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es schließlich zu, weil vor einer Teilabweisung wohl hätte geprüft werden müssen, ob der Vater neben seiner Pension noch zusätzliche Einkünfte, insbesondere aus der Vermietung von Wohnungen, hat.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Kinder, der vom Vater nicht beantwortet wurde, ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig und berechtigt.
Auch wenn die Revisionsrekurswerber die Auffassung des Rekursgerichts, die Abfertigung sei rechnerisch auf 15 Jahre aufzuteilen, nicht in Zweifel ziehen, zeigen sie doch zutreffend auf, dass das Rekursgericht ihr erstinstanzliches Vorbringen, der Vater beziehe noch weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Vortragstätigkeit sowie aus Kapitalvermögen übergangen hat. Darin liegt ein Mangel des Rekursverfahrens iSd § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG, der geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern.
Im fortgesetzten Verfahren werden daher die bisher fehlenden Feststellungen über das jeweilige Vorbringen zu diesen Zusatzeinkünften zu treffen und der endgültigen rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sein. Schon zur Vermeidung weiterer Verzögerungen soll die Verfahrensergänzung durch das Rekursgericht erfolgen (§ 55 Abs 1 AußStrG), das danach über den Rekurs neuerlich zu entscheiden haben wird.
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