12Ns11/17i•OGH 12Ns11/17i
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Werner R***** wegen des Vergehens nach § 297 Abs 1 StGB, AZ 5 U 169/16m des Bezirksgerichts Villach, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO liegt nicht vor. Zudem ist nicht auszuschließen, dass die Vernehmung von in Kärnten wohnhaften Zeugen erforderlich sein wird.
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