5Nc5/17f•OGH 5Nc5/17f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und den Hofrat Mag. Wurzer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des J***** D*****, geboren am ***** 1938, *****, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 2 JN, den
Beschluss
gefasst:
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 7. Februar 2017, GZ 8 P 107/09w128, verfügte Übertragung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Deutschlandsberg wird genehmigt.
Begründung:
Das Bezirksgericht Melk übertrug die Zuständigkeit zur Besorgung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Deutschlandsberg und wies darauf hin, dass der Betroffene seinen ständigen Aufenthaltsort im Sprengel dieses Gerichts habe.
Das Bezirksgericht Deutschlandsberg verweigerte die Übernahme mit der Begründung, dass der Betroffene noch Liegenschaftsvermögen im Sprengel des übertragenden Gerichts habe, weswegen diesem eine besondere Sachkunde zukomme. Dazu verwies es auf die Entscheidung 5 Ob 6/13x, mit der der Oberste Gerichtshof bereits einmal die Übertragung der gegenständlichen Sachwalterschaftssache abgelehnt habe. Da der Betroffene seinen Aufenthalt in einem Seniorenheim nach bedingter Entlassung über Weisung des Landesgerichts St. Pölten genommen habe, könne auch nicht gesagt werden, dass er dauerhaft im Sprengel des Bezirksgerichts Deutschlandsberg aufhältig sein werde.
Das Bezirksgericht Melk legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.
1. Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung (6 Nd 503/01; 10 Nc 58/07x). Im Allgemeinen ist daher das Gericht am Besten geeignet, in dessen Sprengel der Minderjährige oder sonst Pflegebefohlene seinen Wohnsitz oder (gewöhnlichen) Aufenthalt hat (10 Nc 58/07x ua).
2. Nach der Aktenlage verfügt der Besachwaltete im Sprengel des Bezirksgerichts Melk über kein Liegenschaftsvermögen mehr. Zuletzt genehmigte das Pflegschaftsgericht die Veräußerung der Liegenschaft, auf der sich sein ehemaliges Wohnhaus befand. Anders als noch nach der Sachlage, die der Entscheidung 5 Nc 6/13x zugrunde lag, sind damit keine Anträge mehr offen, zu deren Erledigung das bisher zuständige Gericht effizienter geeignet wäre. Der gemäß § 284a ABGB genehmigten Wohnsitzverlegung in den Sprengel des Bezirksgerichts Deutschlandsberg mag zwar eine Weisung des Strafgerichts zugrunde liegen, die nur für die an die bedingte Entlassung geknüpfte Probezeit bindend ist. Da der Pflegebefohlene zwischenzeitig im Sprengel des Bezirksgerichts Melk aber über keinen (Neben)Wohnsitz mehr verfügt, entspricht eine Belassung der Sachwalterschaftssache beim übertragenden Gericht jedenfalls nicht dem Interesse des Pflegebefohlenen. Nach der Aktenlage lässt sich eine Rückkehr in den Sprengel des Bezirksgerichts Melk nach Ablauf der Probezeit auch nicht abschätzen.
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