OGH 2Ob163/16h (2Ob209/16y)

2Ob163/16h (2Ob209/16y)Tribunale superiore23 feb 2017

Regest

Zivilverfahrensrecht,Familienrecht

Testo completo

OGH 2Ob163/16h (2Ob209/16y)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00163.16H.0223.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj S***** B*****, geboren am ***** 1999, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Ing. H***** B*****, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht 1.) vom 19. Mai 2015, GZ 43 R 146/15mS567, und 2.) vom 21. Juli 2016, GZ 43 R 391/16tS645, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag des Vaters auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 27. Oktober 2016, GZ 2 Ob 163/16h, 2 Ob 209/16y664, wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

1. Der Vater begehrt, nachstehende offenbare Unrichtigkeiten des im Spruch genannten Beschlusses zu berichtigen:

Die in der Begründung zitierte Entscheidung „3 Ob 147/08h“ sei nicht existent; der Partei sei lediglich die Entscheidung 3 Ob 147/08a bekannt. Statt „Revisionrekurs“ habe es richtig „Revisionsrekurs“ zu lauten.

Obwohl die aufgezeigten Schreibfehler tatsächlich vorliegen, besteht zu einer Berichtigung nach § 41 AußStrG iVm §§ 419, 430 ZPO kein Anlass. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Berichtigungsantrags ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses (9 Ob 353/98x; RISJustiz RS0037976, RS0041630; DeixlerHübner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 41 Rz 6). Ein solches liegt hier nicht vor.

Der Berichtigungsantrag ist daher im Sinne der erörterten Rechtsprechung zurückzuweisen.

2. Mit seinen weiteren „Berichtigungen von offenbaren Unrichtigkeiten, Erläuterungen sowie Ergänzungen der übergangenen Angaben betreffend die Entscheidung“ wendet sich der Vater inhaltlich gegen den im Spruch genannten Beschluss. Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs können aber innerstaatlich nicht mehr angefochten werden (2 Ob 175/16y mwN; RISJustiz RS0117577).

3. Der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens durch Nachholung einer Anwaltsunterschrift auf der vom Vater selbst verfassten unzulässigen Eingabe bedarf es nicht (vgl RISJustiz RS0120029).

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