Bsw43395/09•AUSL EGMR Bsw43395/09
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache De Tommaso gg. Italien, Urteil vom 23.2.2017, Bsw. 43395/09.
Art. 2 4.Prot. EMRK, Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 2 4.Prot. EMRK - Einschränkung der Freizügigkeit durch polizeiliche Überwachung.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 2 4. Prot. EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 2 4.Prot. EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 EMRK (mehrheitlich).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (14:3 Stimmen).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 13 EMRK iVm. Art. 2 4. Prot. EMRK.
Keine Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 2 4. Prot. EMRK (12:5 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.000,– für immateriellen Schaden; € 11.525,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Das italienische Recht sieht mit dem Gesetz Nr. 1423 vom 27.12.1956 (»Gesetz Nr. 1423/1956«) die Verhängung von vorbeugenden Maßnahmen gegen Personen vor, die eine Gefahr für die Sicherheit und öffentliche Moral darstellen. Das Gesetz definiert in § 1 bestimmte Personengruppen, auf die vorbeugende Maßnahmen angewendet werden können, und legt in den folgenden Bestimmungen die Einzelheiten für eine spezielle polizeiliche Überwachung der Betroffenen fest.
Der Bf. hatte zwischen 2002 und 2005 nach mehreren Verurteilungen wegen Tabakschmuggels sowie Drogenhandels und Umgangs mit illegalen Waffen eine Haftstrafe verbüßt.
Mit Entscheidung vom 11.4.2008 unterstellte das BG Bari den Bf. auf Basis des Gesetzes Nr. 1423/1956 für zwei Jahre einer speziellen polizeilichen Überwachung (sorveglianza speciale di pubblica sicurezza). Es hielt fest, dass der Bf. »aktive« kriminelle Neigungen aufweisen würde und dass die Beweise zeigen würden, dass er den größten Teil seines Lebensunterhalts durch kriminelle Aktivitäten erworben hätte. Insgesamt würde seine Gefährlichkeit daher die Verhängung der Maßnahme rechtfertigen.
Die vorbeugende Maßnahme umfasste die folgenden Verpflichtungen:
sich einmal pro Woche bei der für seine Überwachung verantwortlichen Polizeibehörde zu melden;
binnen eines Monats mit der Arbeitssuche zu beginnen;
in der Gemeinde Casamassima zu bleiben und seinen Wohnsitz nicht zu verlegen;
ein ehrliches und gesetzestreues Leben zu führen und keinen Anlass zu einem Verdacht zu geben;
nicht mit Personen zu verkehren, die vorbestraft und vorbeugenden oder Sicherheitsmaßnahmen unterworfen waren;
außer im Notfall nicht später als 22:00 Uhr nach Hause zu kommen und nicht früher als 6:00 Uhr das Haus zu verlassen;
keine Waffen zu besitzen oder bei sich zu tragen;
nicht in Bars, Nachtclubs, Spielhallen oder Bordelle zu gehen und an keinen öffentlichen Versammlungen teilzunehmen;
keine Mobiltelefone oder Funkgeräte zu verwenden; und
das Dokument, das seine Verpflichtungen darlegt (carta precettiva), jederzeit mit sich zu führen und auf Verlangen der Polizei zu zeigen.
Nachdem der Bf. gegen diese Maßnahmen berufen hatte, hob das Berufungsgericht sie am 28.1.2009 auf. Es war der Ansicht, dass die strittigen Maßnahmen zur Zeit, als sie gesetzt wurden, nicht durch eine auf kriminelle Aktivitäten zurückgehende ausreichende Gefährlichkeit des Bf. gerechtfertigt werden konnten, insbesondere da seine letzten Straftaten mehr als fünf Jahre vor der Verhängung der vorbeugenden Maßnahme erfolgt wären.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit) sowie von Art. 2 4. Prot. EMRK (Recht auf Freizügigkeit) durch die ihm gegenüber verhängte vorbeugende Maßnahme. Weiters beschwerte er sich über eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) sowie von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK und von Art. 2 4. Prot. EMRK
Zulässigkeit
(79) Der GH muss zunächst darüber befinden, ob Art. 5 EMRK im vorliegenden Fall anwendbar ist.
(80) Er wiederholt, dass Art. 5 Abs. 1 EMRK die körperliche Freiheit einer Person ins Auge fasst. Dieser betrifft daher nicht reine Beschränkungen der Freizügigkeit, die Art. 2 4. Prot. EMRK unterfallen. Um zu entscheiden, ob jemandem iSd. Art. 5 EMRK »seine Freiheit entzogen« wurde, muss der Ausgangspunkt seine spezielle Situation sein und müssen eine ganze Reihe von Faktoren wie Art, Dauer, Auswirkungen und Art und Weise der Durchführung der fraglichen Maßnahme berücksichtigt werden. Der Unterschied zwischen Entziehung und Beschränkung von Freiheit ist einer des Grades oder der Intensität und nicht einer der Natur oder des Inhalts. [...]
(85) [...] Im vorliegenden Fall war der Bf. [...] anders als im Fall Guzzardi/I (Anm: Dort musste der Bf., der der Zugehörigkeit zu einer mafiösen Organisation verdächtigt wurde, zusammen mit anderen Personen in einer ähnlichen Situation sowie Wachpersonal auf einer Insel von 2,5 km2 Größe leben. Diese Verpflichtung wurde von anderen Einschränkungen ähnlich denen im vorliegenden Fall begleitet. Angesichts der besonderen Umstände des Falles, insbesondere der extrem geringen Größe der Insel, der beinahe dauerhaften Überwachung und des Umstands, dass es für ihn beinahe unmöglich war, soziale Kontakte zu knüpfen, kam der GH zum Schluss, dass die Maßnahme zur Überwachung ausnahmsweise eine »Freiheitsentziehung« iSd. Art. 5 EMRK darstellte.) nicht gezwungen, innerhalb eines beschränkten Gebiets zu leben und es war ihm auch nicht unmöglich, soziale Kontakte zu schließen.
(86) Auch kann der GH das Argument des Bf. nicht akzeptieren, dass der Umstand, dass es ihm – außer im Notfall – zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr nicht möglich war, sein Zuhause zu verlassen, Hausarrest und daher eine Freiheitsentziehung darstellte.
(88) Der GH beobachtet jedoch, dass in allen Fällen, die er bisher geprüft hat und die dem vorliegenden Fall ähnlich sind, die Bf. einer Verpflichtung unterlagen, das Zuhause in der Nacht nicht zu verlassen. Diesbezüglich stellte er einen Eingriff in die Freizügigkeit fest. Er kann keine ausreichend relevanten Gründe finden, um von diesem Ansatz abzugehen, insbesondere weil es im vorliegenden Fall angesichts der Auswirkungen der besonderen Überwachung des Bf. und der Art und Weise ihrer Durchführung scheint, dass es keine Beschränkungen seiner Freiheit gab, sein Zuhause während des Tages zu verlassen und dass es ihm möglich war, ein soziales Leben zu führen und Beziehungen mit der Außenwelt aufrechtzuerhalten. Der GH bemerkt ferner, dass es in dem ihm vorliegenden Material keinen Hinweis darauf gibt, dass der Bf. bei den Behörden je um Erlaubnis ersucht hätte, seinen Wohnsitz verlassen zu dürfen.
(89) Die dem Bf. auferlegten Verpflichtungen stellten keine Freiheitsentziehung iSd. Art. 5 Abs. 1 EMRK dar, sondern lediglich Beschränkungen der Freizügigkeit.
(90) Daraus folgt, dass die Beschwerde unter Art. 5 EMRK ratione materiae mit der Konvention unvereinbar und daher [...] [als unzulässig] zurückzuweisen ist (mehrheitlich; abweichende Sondervoten der Richter Sajó, Pinto de Albuquerque und Kuris).
(91) Da Art. 5 EMRK nicht anwendbar ist, muss die Beschwerde [...] unter Art. 2 4. Prot. EMRK geprüft werden, dessen Anwendbarkeit im vorliegenden Fall von den Parteien nicht bestritten wurde.
(92) Der GH hält fest, dass diese Beschwerde nicht [...] offensichtlich unbegründet ist. Da sie auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
(110) Der GH beobachtet im vorliegenden Fall, dass das Gesetz Nr. 1423/1956 in der Auslegung durch die Urteile des Verfassungsgerichts die rechtliche Grundlage für die gegenüber dem Bf. verhängten individuellen vorbeugenden Maßnahmen bildete. Er kommt daher zum Schluss, dass die fraglichen vorbeugenden Maßnahmen eine rechtliche Grundlage im innerstaatlichen Recht hatten.
(111) Der GH muss daher bestimmen, ob das Gesetz zugänglich und im Hinblick auf seine Auswirkungen vorhersehbar war. Dieser Umstand ist in einem Fall wie dem vorliegenden besonders bedeutsam, wo die fragliche Gesetzgebung einen sehr wesentlichen Einfluss auf den Bf. und sein Recht auf Freizügigkeit hatte.
(112) Der GH erwägt zunächst, dass das Gesetz Nr. 1423/1956 dem Erfordernis der Zugänglichkeit genügte [...].
(113) [...] [Zur Frage der Vorhersehbarkeit] wird er zunächst die Kategorie von Individuen prüfen, auf welche die vorbeugenden Maßnahmen Anwendung fanden, und sodann deren Inhalt.
(116) Diesbezüglich bemerkt der GH, dass das italienische Verfassungsgericht das Gesetz im Hinblick auf eine Kategorie von Individuen aufgehoben hat, von denen es befand, dass sie nicht ausreichend detailliert definiert waren, nämlich jene »deren äußeres Verhalten einen guten Grund bietet zu glauben, dass sie kriminelle Neigungen aufweisen« (Urteil Nr. 177 aus 1980). Die betreffende Bestimmung war zur Zeit, als die strittigen Maßnahmen auf den Bf. angewendet wurden, nicht länger in Kraft. Im Hinblick auf alle anderen Individuen, auf welche die vorbeugenden Maßnahmen anwendbar sind, kam das Verfassungsgericht zum Schluss, dass das Gesetz Nr. 1423/1956 eine ausreichend detaillierte Umschreibung der Verhaltensweisen enthielt, die als für die Gesellschaft gefährlich angesehen wurden. Es stellte fest, dass die einfache Zugehörigkeit zu einer der Kategorien von Individuen nach § 1 des Gesetzes keinen ausreichenden Grund darstellte, um eine vorbeugende Maßnahme zu verhängen. Vielmehr wäre es nötig, ein besonderes Verhalten nachzuweisen, das darauf hinwies, dass das betroffene Individuum eine echte und nicht nur eine theoretische Gefahr darstellte. Vorbeugende Maßnahmen könnten daher nicht allein auf der Grundlage eines Verdachts gesetzt werden, sondern müssten sich auf eine objektive Beurteilung der »Tatsachenbeweise« stützen, die das gewöhnliche Verhalten und die Lebenshaltung des Individuums oder spezielle äußere Anzeichen seiner kriminellen Neigungen erkennen ließen.
(117) Der GH beobachtet, dass trotz des Umstands, dass das Verfassungsgericht sich mehrfach einschaltete, um die Kriterien zur Beurteilung, ob vorbeugende Maßnahmen notwendig sind, klarzustellen, die Verhängung solcher Maßnahmen mit einer in die Zukunft gerichteten Analyse durch die innerstaatlichen Gerichte verbunden bleibt – in Anbetracht dessen, dass weder das Gesetz noch das Verfassungsgericht die »Tatsachenbeweise« oder die besonderen Verhaltensweisen klar bestimmt haben, die berücksichtigt werden müssen, um die Gefahr zu beurteilen, welche das Individuum für die Gesellschaft darstellt, und die zu vorbeugenden Maßnahmen führen. Der GH erwägt daher, dass das fragliche Gesetz keine ausreichend detaillierten Bestimmungen darüber enthielt, welche Verhaltensweisen eine Gefahr für die Gesellschaft darstellten.
(118) Das für die Verhängung der vorbeugenden Maßnahme gegenüber dem Bf. zuständige Gericht stützte seine Entscheidung auf die Existenz »aktiver« krimineller Neigungen bei diesem, allerdings ohne ihm irgendein besonderes Verhalten oder irgendeine kriminelle Aktivität zuzuordnen. Außerdem führte das Gericht als Grund für die vorbeugende Maßnahme den Umstand an, dass der Bf. keiner »festen und rechtmäßigen Beschäftigung« nachging und dass sein Leben durch regelmäßigen Verkehr mit bekannten örtlichen Kriminellen (»malavita«) und die Begehung von Straftaten gekennzeichnet war.
Mit anderen Worten stützte das Gericht seine Begründung auf die Annahme von »kriminellen Neigungen« und damit auf ein Kriterium, das das Verfassungsgericht in seinem Urteil Nr. 177 aus 1980 bereits als unzureichend erachtet hatte, um eine Kategorie von Individuen zu definieren, auf welche vorbeugende Maßnahmen angewendet werden konnten.
Deshalb befindet der GH, dass das zur betreffenden Zeit in Kraft stehende Recht (§ 1 des Gesetzes Nr. 1423/1956) den Umfang oder die Art und Weise der Ausübung des sehr weiten Ermessens, das den innerstaatlichen Gerichten zuerkannt war, nicht mit ausreichender Klarheit angab, und daher nicht ausreichend präzise formuliert war, um Schutz vor willkürlichen Eingriffen zu bieten und es dem Bf. zu ermöglichen, sein Verhalten zu steuern und zu einem ausreichend gewissen Grad die Verhängung von vorbeugenden Maßnahmen vorherzusehen.
(119) Was die in den §§ 3 und 5 des Gesetzes Nr. 1423/1956 vorgesehenen Maßnahmen angeht, die auf den Bf. angewendet wurden, beobachtet der GH, dass einige von ihnen sehr allgemein formuliert sind und dass ihr Inhalt äußerst vage und unbestimmt ist. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen betreffend die Verpflichtung »ein ehrliches und gesetzestreues Leben zu führen« und »keinen Anlass zu einem Verdacht zu geben«.
Diesbezüglich ist das Verfassungsgericht zum Schluss gekommen, dass die Verpflichtungen »ein ehrliches Leben zu führen« und »keinen Anlass zu einem Verdacht zu geben« das Legalitätsprinzip nicht verletzten.
(121) Zudem löste auch die Auslegung durch das Verfassungsgericht [in seinem Urteil Nr. 282] 2010 (Anm: Dieses erfolgte zudem erst nach den Ereignissen des gegenständlichen Falles und konnte den Bf. daher nach Ansicht des GH nicht dabei unterstützen, den genauen Inhalt der ihm gegenüber angeordneten Verpflichtungen zu erkennen.) das Problem der mangelnden Vorhersehbarkeit der anwendbaren vorbeugenden Maßnahmen nicht, da das BG nach § 5 Abs. 1 des fraglichen Gesetzes jede Maßnahme verhängen konnte, die es für den Schutz der Gesellschaft für nötig erachtete, ohne ihren Inhalt genauer anzugeben.
(122) Zuletzt ist der GH nicht überzeugt davon, dass die Verpflichtungen »ein ehrliches und gesetzestreues Leben zu führen« und »keinen Anlass zu einem Verdacht zu geben« durch die Auslegung des Verfassungsgerichts ausreichend abgegrenzt wurden [...]. Erstens ist die »Pflicht der betroffenen Person, ihr Verhalten an eine Lebensweise anzupassen, die mit allen oben erwähnten Erfordernissen im Einklang steht« genauso unbestimmt wie die »Verpflichtung, ein ehrliches und gesetzestreues Leben zu führen«, da das Verfassungsgericht damit einfach auf [die Erfordernisse des] § 5 selbst zurückverwies. Nach Ansicht des GH bietet diese Auslegung keine ausreichende Anleitung für die betroffenen Personen. Zweitens ist die »Pflicht der betroffenen Person, alle bindenden Vorschriften einzuhalten, die von ihr verlangen, sich auf eine bestimmte Weise zu verhalten oder nicht – damit nicht nur die Strafgesetze, sondern jede Bestimmung, deren Nichtbeachtung einen weiteren Hinweis auf die Gefahr für die Gesellschaft bieten würde [...]« ein offener Verweis auf das gesamte italienische Rechtssystem. Sie bietet keine weitere Klarstellung im Hinblick auf die speziellen Normen, deren Nichtbeachtung einen weiteren Hinweis auf die Gefahr der Person für die Gesellschaft geben würde.
Der GH erwägt daher, dass dieser Teil des Gesetzes nicht ausreichend genau formuliert wurde und den Inhalt der vorbeugenden Maßnahmen nicht ausreichend klar bestimmte, die gegenüber einem Individuum verhängt werden konnten – auch nicht im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts.
(123) Der GH ist auch besorgt darüber, dass die gesetzlich vorgesehenen und gegenüber dem Bf. verhängten Maßnahmen ein absolutes Verbot der Teilnahme an öffentlichen Versammlungen einschließen. Das Gesetz konkretisiert keine zeitlichen oder räumlichen Grenzen für diese grundlegende Freiheit, deren Einschränkung daher allein im Ermessen des Richters liegt.
(124) Der GH erwägt, dass das Recht den Gerichten ein weites Ermessen beließ, ohne mit ausreichender Klarheit den Umfang eines solchen Ermessens und die Art und Weise seiner Ausübung anzugeben. Daraus folgt, dass die Verhängung von vorbeugenden Maßnahmen gegenüber dem Bf. nicht ausreichend vorhersehbar war und nicht von angemessenen Garantien gegen die verschiedenen möglichen Missbräuche begleitet wurde.
(125) Der GH kommt daher zum Schluss, dass das Gesetz Nr. 1423/1956 einen unklaren und übermäßig weiten Wortlaut aufwies. Weder die Individuen, auf die vorbeugende Maßnahmen anwendbar waren (§ 1 des Gesetzes Nr. 1423/1956), noch der Inhalt bestimmter dieser Maßnahmen (§§ 3 und 5 des Gesetzes Nr. 1423/1956) wurden gesetzlich ausreichend genau und klar festgelegt. Daraus folgt, dass das Gesetz die vom GH in seiner Rechtsprechung etablierten Anforderungen an die Vorhersehbarkeit nicht erfüllte.
(126) Daher basierte der Eingriff in die Freizügigkeit des Bf. nicht auf gesetzlichen Normen, die mit dem Erfordernis der Gesetzlichkeit nach der EMRK im Einklang standen. Es erfolgte daher eine Verletzung von Art. 2 4. Prot. EMRK [...] (einstimmig; gemeinsames im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richterin Keller und der Richter Raimondi, Villiger, Šikuta und Kjølbro; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Dedov).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK
(129) Die Regierung anerkannte, dass der Bf. aufgrund des Nichtabhaltens einer mündlichen Verhandlung vor den innerstaatlichen Gerichten Opfer einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK geworden ist, bestritt aber seine weiteren Behauptungen.
Die teilweise einseitige Erklärung der Regierung
(130) Am 7.4.2015 übersandte die Regierung dem GH ein Schreiben mit dem Vorschlag für eine gütliche Einigung im Hinblick auf den Teil der Beschwerde, der die Nichtabhaltung einer öffentlichen Verhandlung vor dem BG Bari und dem Berufungsgericht betraf [...]. Enthalten war bezüglich dieser Rüge auch eine einseitige Erklärung iSd. Art. 62A VerfO. Die Regierung ersuchte den GH weiters darum, die Beschwerde teilweise im Register zu streichen, sollte die gütliche Einigung nicht akzeptiert werden.
(131) Der Bf. hielt am 22.4.2015 fest, dass er mit den Bedingungen der vorgeschlagenen gütlichen Einigung nicht zufrieden wäre. Zur einseitigen Erklärung äußerte er sich nicht.
(133) Der GH hält fest, dass dies der erste Fall vor der GK ist, in welcher beantragt wurde, einen Teil der Beschwerde im Register zu streichen. Es hat aber Fälle gegeben, wo Kammern zugestimmt haben, Teile einer Beschwerde nach einer einseitigen Erklärung im Register zu streichen und nur die restlichen Rügen zu prüfen.
(134) Der GH wiederholt, dass es unter bestimmten Umständen angemessen sein kann, eine Beschwerde gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK auf Basis einer einseitigen Erklärung der belangten Regierung zu streichen, selbst wenn der Bf. wünscht, dass die Prüfung des Falles fortgesetzt wird. Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine solche Maßnahme für sich nicht dazu bestimmt ist, den Widerspruch des Bf. gegen eine gütliche Einigung zu umgehen. Es muss aus den speziellen Umständen des Falles ermittelt werden, ob die einseitige Erklärung eine ausreichende Basis für die Feststellung bietet, dass die in der Konvention festgelegte Achtung der Menschenrechte vom GH nicht verlangt, die Prüfung des Falles fortzusetzen.
(135) Diesbezüglich relevante Faktoren sind die Natur der getätigten Rügen, ob die aufgeworfenen Fragen ähnlich sind wie Fragen, die der GH bereits in früheren Fällen entschieden hat, die Natur und der Umfang der von der belangten Regierung in solchen Fällen zur Durchführung der vom GH erlassenen Urteile gesetzten Maßnahmen und die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den in Prüfung stehenden Fall.
(136) Andere Faktoren sind ebenso von Bedeutung. Insbesondere muss die einseitige Erklärung der Regierung auf Basis der erhobenen Rügen eine Anerkennung der Verantwortlichkeit im Hinblick auf die behaupteten Verletzungen der Konvention oder zumindest irgendeine diesbezügliche Form von Zugeständnis enthalten. In letzterem Fall ist es notwendig, die Reichweite eines solchen Zugeständnisses und die Art und Weise zu beurteilen, auf welche die Regierung beabsichtigt, dem Bf. eine Wiedergutmachung zu gewähren [...].
(137) Zum vorliegenden Fall beobachtet der GH, dass die Regierung in ihrer einseitigen Erklärung anerkannt hat, dass der Bf. aufgrund der Nichtabhaltung einer öffentlichen Verhandlung eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK erlitten hat und dass sie ihm einen Geldbetrag für Verfahrenskosten bezahlt hat. Zur Art und Weise der Gewährung von Wiedergutmachung hält er fest, dass die Regierung keine Zuerkennung im Hinblick auf immateriellen Schaden vorgeschlagen hat.
(138) Der GH wiederholt, dass – wie er ständig festgehalten hat – der Ausschluss der Öffentlichkeit von Verfahren zur Anwendung von vorbeugenden Maßnahmen betreffend Eigentum eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt. Er bemerkt allerdings auch, dass bislang keine Entscheidungen zur Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK auf Verfahren zur Anwendung von vorbeugenden Maßnahmen betreffend Individuen existieren, und deshalb zur Frage von öffentlichen Verhandlungen in derartigen Verfahren – welche überdies auf die gleiche Weise geführt werden wie jene zur Anwendung von vorbeugenden Maßnahmen betreffend Eigentum.
(139) Nach dem Vorgesagten und angesichts aller Umstände des Falles erwägt der GH, dass die Voraussetzungen für die Streichung eines Teils der Beschwerde nicht erfüllt sind.
(140) Er weist den Antrag der Regierung nach Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK auf Streichung eines Teils der Beschwerde daher ab (einstimmig).
Zulässigkeit
(143) Der GH hält zunächst fest, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK unter seinem strafrechtlichen Zweig nicht anwendbar ist, da eine spezielle Überwachung angesichts dessen, dass das den Bf. betreffende Verfahren nicht die Entscheidung über eine »strafrechtliche Anklage« mit einschloss, nicht mit einer strafrechtlichen Sanktion vergleichbar ist. Es bleibt daher zu bestimmen, ob Art. 6 Abs. 1 EMRK unter seinem zivilrechtlichen Aspekt zur Anwendung gelangt.
(147) [...] Der GH hat im Zusammenhang mit Haft festgehalten, dass einige Beschränkungen der Rechte von Häftlingen und die möglichen Auswirkungen von solchen Beschränkungen in den Bereich von »civil rights« fallen. So hat er z.B. befunden, dass Art. 6 EMRK auf bestimmte Arten von Disziplinarmaßnahmen iVm. der Vollziehung von Gefängnisstrafen anwendbar war [...].
(148) In den Fällen Ganci/I [...] und Enea/I hat der GH befunden, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK auf das Hochsicherheitsregime anwendbar war, dem einige Häftlinge in Italien unterworfen werden konnten. In diesen Fällen umfassten die den Bf. auferlegten Beschränkungen hauptsächlich ein Verbot, jeden Monat mehr als eine bestimmte Zahl von Besuchen durch Familienmitglieder zu empfangen, die laufende Überwachung von Korrespondenz und Telefongesprächen und die Beschränkung der Zeit für Bewegung im Freien. [...]
(149) Der GH kam auch zum Schluss, dass jede Beschränkung, die individuelle zivile Rechte beeinträchtigte, in gerichtlichen Verfahren angefochten werden können musste – aufgrund der Natur der Beschränkungen (z.B. eines Verbots des Empfangs von mehr als einer gewissen Zahl an Besuchen von Familienmitgliedern pro Monat oder der laufenden Überwachung von Korrespondenz und Telefongesprächen) und ihrer möglichen Auswirkungen (z.B. Schwierigkeiten mit der Aufrechterhaltung von familiären Banden oder Beziehungen zu Nichtfamilienmitgliedern oder Ausschluss von Bewegung im Freien).
(150) Im Fall Stegarescu und Bahrin/P wendete der GH Art. 6 Abs. 1 EMRK auf Streitigkeiten betreffend Beschränkungen an, denen Häftlingen in Hochsicherheitszellen unterworfen waren (Besuche waren auf eine Stunde pro Woche beschränkt und nur hinter einer Glastrennscheibe erlaubt, die Bewegung im Freien war auf eine Stunde pro Tag begrenzt und dem ErstBf. wurde es nicht ermöglicht, Studien zu verfolgen und Prüfungen abzulegen).
(151) Der GH beobachtet daher, dass es einen Wandel seiner eigenen Rechtsprechung hin zur Anwendung des zivilrechtlichen Zweiges von Art. 6 EMRK auf Fälle gegeben hat, die zunächst kein ziviles Recht zu betreffen scheinen, die aber direkte und bedeutsame Auswirkungen auf ein persönliches Recht eines Individuums haben können.
(152) Nach Ansicht des GH hat der vorliegende Fall Ähnlichkeiten zu den oben genannten Fällen: obwohl die in diesen Fällen in einem Gefängniskontext verhängten Beschränkungen den Kontakt mit Familienmitgliedern, Beziehungen zu anderen oder Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung von familiären Banden betrafen, ähneln sie denjenigen, denen der Bf. unterworfen wurde. Der GH verweist insbesondere auf die Verpflichtung, den Wohnbezirk bzw. zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr das Zuhause nicht zu verlassen, nicht an öffentlichen Versammlungen teilzunehmen und keine Mobiltelefone oder Funkgeräte zu verwenden.
(153) Der GH bemerkt, dass im vorliegenden Fall ein »echter und ernsthafter Streit« entstand, als das BG die Argumente des Bf. verwarf und ihn unter spezielle Überwachung stellte. Dieser Streit wurde dann in der Folge durch das Urteil des Berufungsgerichts Bari geregelt, das anerkannte, dass die dem Bf. auferlegte vorbeugende Maßnahme unrechtmäßig war.
(154) Der GH bemerkt weiters, dass einige der Beschränkungen, über die sich der Bf. beschwert – wie das Verbot, in der Nacht auszugehen, den Bezirk, in dem er lebte, zu verlassen, an öffentlichen Versammlungen teilzunehmen oder Mobiltelefone oder Funkgeräte zu verwenden – eindeutig in den Bereich von Persönlichkeitsrechten fallen und daher ziviler Natur sind.
(155) Nach dem Vorgesagten kommt der GH zum Schluss, dass die Beschwerde des Bf. betreffend die Beschränkungen, denen er angeblich in Folge der speziellen Überwachung unterworfen wurde, ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention vereinbar ist, da sie sich auf den zivilrechtlichen Aspekt von Art. 6 EMRK bezieht. Da diese Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, erklärt der GH sie für zulässig (einstimmig).
In der Sache
Nichtabhaltung einer öffentlichen Verhandlung vor dem BG und dem Berufungsgericht
(164) Zunächst erkannte die Regierung im vorliegenden Fall an, dass eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfolgte, weil die Verhandlungen vor dem BG Bari und dem Berufungsgericht nicht öffentlich waren.
(165) Der GH hält ferner fest, dass das Verfassungsgericht § 4 des Gesetzes Nr. 1423/1956 und § 2ter des Gesetzes Nr. 575/1965 für verfassungswidrig erklärt hat, weil sie Individuen keine Gelegenheit boten, in Verfahren zur Anwendung von vorbeugenden Maßnahmen eine öffentliche Verhandlung zu verlangen.
(166) Der GH verweist auch auf seine Rechtsprechung zur Nichtabhaltung einer öffentlichen Verhandlung in Verfahren im Hinblick auf vorbeugende Maßnahmen betreffend Eigentum [...].
(167) Zudem geboten die Umstände des Falles, eine öffentliche Verhandlung abzuhalten, wenn man berücksichtigt, dass die innerstaatlichen Gerichte Aspekte zu beurteilen hatten wie den Charakter, das Verhalten und die Gefährlichkeit des Bf., die alle für die Verhängung der vorbeugenden Maßnahme entscheidend waren.
(168) Demgemäß erwägt der GH in Anbetracht des Vorgesagten, dass diesbezüglich eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfolgte (einstimmig).
Zur behaupteten mangelnden Fairness des Verfahrens
(172) Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren in seiner Gesamtheit im Einklang mit den Anforderungen an ein faires Verfahren geführt. Die Hauptrüge des Bf. bezog sich darauf, dass die Beweiswürdigung des BG Bari willkürlich gewesen wäre, doch weist der GH darauf hin, dass das Berufungsgericht zu seinen Gunsten entschied und die vorbeugende Maßnahme in der Folge aufhob.
(173) Es erfolgte daher diesbezüglich keine Verletzung von Art. 6 EMRK (14:3 Stimmen; abweichende Sondervoten der Richter Sajó, Pinto de Albuquerque und Vucinic).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK
Zulässigkeit
(176) Der GH beobachtet, dass diese Beschwerde – soweit sie das Vorliegen eines innerstaatlichen Rechtsbehelfs betrifft, mit dem der Bf. seine Rügen unter Art. 2 4. Prot. EMRK geltend machen hätte können – nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist und daher für zulässig erklärt werden muss. (Anm: Im Spruch des GH findet sich kein Hinweis auf das Stimmenverhältnis zu dieser Feststellung.)
In der Sache
(181) Der GH hält im Hinblick auf seine obige Feststellung einer Verletzung von Art. 2 4. Prot. EMRK fest, dass diese Rüge vertretbar ist. [...]
(184) Er beobachtet, dass der Bf. Berufung an das Berufungsgericht Bari erheben und vorbringen konnte, dass die spezielle Überwachung und die zwingende Aufenthaltsanordnung unrechtmäßig verhängt worden wären. Nach Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen und der Verhältnismäßigkeit der speziellen Überwachung hob das Berufungsgericht sie auf.
(185) Angesichts des Vorgesagten erwägt der GH, dass der Bf. deshalb über einen wirksamen Rechtsbehelf nach italienischem Recht verfügte, der ihm die Gelegenheit bot, seine Rügen betreffend die Konventionsverletzungen geltend zu machen. Es kam daher zu keiner Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 2 4. Prot. EMRK (12:5 Stimmen; abweichende Sondervoten der Richter Kuris, Pinto de Albuquerque und Vucinic).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 5.000,– für immateriellen Schaden; € 11.525,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Guzzardi/I v. 6.11.1980 = EuGRZ 1983, 633
Raimondo/I v. 22.2.1994 = NL 1994, 78 = ÖJZ 1994, 562
Labita/I v. 6.4.2000 (GK)
Ganci/I v. 30.10.2003
Vito Sante Santoro/I v. 1.7.2004
Jussila/FIN v. 23.11.2006 (GK) = NL 2006, 303
Enea/I v. 17.9.2009 (GK) = NL 2009, 264
Stegarescu und Bahrin/P v. 6.4.2010
Monno/I v. 8.10.2013 (ZE)
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 23.2.2017, Bsw. 43395/09, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2017, 63) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/17_1/De Tommaso.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.