11Os155/16b•OGH 11Os155/16b
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Oeljeschläger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Wilfried B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 41 Hv 23/13t des Landesgerichts Feldkirch, über die Beschwerde der Privatbeteiligten Ramona K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 5. Dezember 2016, AZ 7 Bs 348/16h, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 11. November 2016, GZ 41 Hv 23/13t-200, wurde ein Antrag der Privatbeteiligten Ramona K***** auf Bewilligung von Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen. Einer dagegen gerichteten Beschwerde der Genannten gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Ramona K***** war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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