5Nc19/16p•OGH 5Nc19/16p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth und die Hofrätin Dr. Grohmann als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Mag. H*****, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Stefan Riegler, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Michael Vallander, Rechtsanwalt in Wien, infolge Vorlage des Akts AZ 98 P 51/16w des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien durch das Bezirksgericht GrazWest zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 Abs 2 JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den
Beschluss
gefasst:
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts GrazWest vom 23. 6. 2016 verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien wird nicht genehmigt.
Begründung:
Das Bezirksgericht GrazWest übertrug mit Beschluss vom 23. 6. 2016 die Zuständigkeit zur Führung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Dieses verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit.
Das übertragende Gericht legte aufgrund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.
Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonstiger Pflegebefohlener ist, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutz voraussichtlich gefördert wird. Ausschlaggebendes Kriterium einer Zuständigkeitsübertragung ist stets das Wohl des Pflegebefohlenen (vgl RISJustiz RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen das Gericht am Besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Pflegebefohlene seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (RISJustiz RS0047074 [T7]).
Im vorliegenden Fall begründete das Bezirksgericht GrazWest die Übertragung der Sachwalterschaftssache mit einem Aufenthaltswechsel des Betroffenen in den Sprengel des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien. Nach der Aktenlage hält sich der Betroffene jedoch seit 1. 9. 2016 – offenbar nicht nur vorübergehend – nicht mehr im Sprengel dieses Gerichts auf (ON 895). Damit entfiel der maßgebliche Grund für die Übertragung, nämlich die Nahebeziehung zum Pflegschaftsgericht, in dessen Sprengel der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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