AUSL EGMR Bsw29086/12

Bsw29086/12Altro tribunale10 gen 2017

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AUSL EGMR Bsw29086/12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.2017

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Osmanoglu und Kocabas gg. die Schweiz, Urteil vom 10.1.2017, Bsw. 29086/12.

Spruch

Art. 9 EMRK - Muslimas müssen an gemischtem Schulschwimmunterricht teilnehmen.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 9 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Bei den Bf. handelt es sich um zwei türkischstämmige Schweizer Staatsbürger, die bekennende Anhänger der islamischen Religion sind.

Zwei ihrer Töchter, die 1999 bzw. 2001 geboren wurden, gingen in Basel zur Schule. Als Teil des Pflichtunterrichts waren Schwimmkurse vorgesehen, von denen Schülern gemäß der im Kanton Basel-Stadt anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen erst ab der Pubertät eine Befreiung gewährt werden konnte. Ein nach Geschlechtern getrennter Schwimm- und Sportunterricht war ab dem 6. Jahr (also ab dem Erreichen des Alters von zwölf) vorgesehen.

Die rechtliche Lage wurde den Bf. am 11.8.2008 mit einem »Merkblatt zum Umgang mit religiösen Fragen an der Schule« zur Kenntnis gebracht (Anm: Die aktuelle Version ist abrufbar unter http://www.educa.ch/sites/default/files/uploads/2016/12/umgang_mit_religioesen_fragen_schulen_bs_handreichung_september_2015.pdf (Stand: 28.2.2017).). Die Bf. weigerten sich dennoch, ihre Töchter in die Schwimmkurse zu schicken, da ihr Glauben es ihnen verbieten würde, ihre Kinder an gemischten Schwimmkursen teilnehmen zu lassen.

Mit Schreiben vom 13.8.2008 warnte das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt die Bf., dass ihnen gemäß § 91 Abs. 9 des Schulgesetzes eine Geldstrafe von jeweils bis zu CHF 1.000,– drohen würde, wenn ihre Töchter die Schulpflicht missachteten.

Am 30.3.2010 führte die Schulleiterin ein Gespräch mit den Bf., um zu einer Lösung zu kommen. Diese sandten ihre Töchter jedoch weiterhin nicht zur Schule. Weitere Versuche, die Bf. dazu zu bewegen, ihre Töchter in den Schwimmunterricht zu schicken, scheiterten ebenfalls.

Nachdem die Bf. angehört worden waren, verhängte die Schulbehörde gegen sie am 28.7.2010 eine Geldstrafe von CHF 350,– pro Elternteil und Kind, also insgesamt CHF 1.400,– (circa € 1.292,–). Das Rechtsmittel der Bf. gegen diese Entscheidung wurde am 30.5.2011 vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt abgewiesen. Ihre folgende Beschwerde an das Bundesgericht wurde von diesem am 7.3.2012 ebenfalls abgewiesen. Letzteres befand insbesondere, dass die Weigerung der Behörden, die Töchter von den Schwimmkursen zu befreien, das Recht der Bf. auf Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht verletzt hätte.

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügten eine Verletzung von Art. 9 EMRK (hier: Religionsfreiheit) aufgrund der Verpflichtung, ihre Töchter entgegen ihrem religiösen Glauben in den gemischten Schwimmunterricht zu schicken.

Zulässigkeit

(30) […] Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet […] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

In der Sache

Gab es einen Eingriff?

(41) Damit der in Frage stehende Akt als »Bekenntnis« iSd. Art. 9 EMRK qualifiziert werden kann, muss er eng mit der Religion oder Weltanschauung verbunden sein. Kult- oder Andachtshandlungen, die zur Ausübung einer Religion oder Weltanschauung gehören und in einer allgemein anerkannten Form erfolgen, bieten dafür ein Beispiel. Dennoch beschränkt sich das Bekenntnis der Religion nicht auf Akte dieser Art: es muss im Lichte der Umstände des Falles das Vorliegen einer ausreichend engen und direkten Verbindung zwischen der Handlung und der Weltanschauung, die ihr zugrunde liegt, nachgewiesen werden. Insbesondere ist der Bf. nicht gehalten zu belegen, dass er im Einklang mit einem Gebot der fraglichen Religion gehandelt hat.

(42) Die Bf. behaupten, dass ihr Glaube es ihnen verbieten würde, ihre Kinder an gemischtem Schwimmunterricht teilnehmen zu lassen. Sie ergänzen, dass – auch wenn der Koran es erst ab der Pubertät vorschreibe, den weiblichen Körper zu bedecken – es ihnen ihr Glaube gebieten würde, ihre Töchter auf die Lehren vorzubereiten, die auf sie ab ihrer Pubertät angewendet werden. Der GH befindet, dass es sich gegenständlich um eine Situation handelt, in der das Recht der Bf., ihre Religion zu bekennen, auf dem Spiel steht. Sie hatten das Sorgerecht und konnten gemäß Art. 303 Abs. 1 ZGB über die religiöse Erziehung ihrer Kinder verfügen. Die Bf. können sich daher auf diesen Aspekt des Art. 9 EMRK berufen. Im Übrigen befindet der GH, dass die Bf. tatsächlich einen Eingriff in die Ausübung ihres nach dieser Bestimmung geschützten Rechts auf Religionsfreiheit erlitten haben.

Zur Rechtfertigung des Eingriffs

Die gesetzliche Grundlage

(53) Im vorliegenden Fall befindet der GH, dass die strittige Maßnahme auf eine ausreichende rechtliche Grundlage gestützt wurde. Tatsächlich bemerkt er, dass der – im Internet verfügbare – Lehrplan unter Ziffer 9.2.4 vorsah, dass Schwimmen einen Teil des verpflichtenden Turn- und Sportunterrichts bildete. Im Übrigen konnte gemäß § 91 Abs. 9 des Schulgesetzes für den Fall wiederholter Verstöße der Eltern gegen ihre Verpflichtungen auf Antrag der Schulleitung eine Ordnungsgeldstrafe von bis zu CHF 1.000,– verhängt werden. [...]

(54) Das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt warnte die Bf. am 13.8.2008, dass ihnen eine [...] Geldstrafe [...] drohte, wenn sie der Verpflichtung ihrer Töchter zum Schulbesuch nicht nachkamen. In Folge der Abwesenheit der Töchter der Bf. von den verpflichtenden Schwimmkursen haben die Schulbehörden am 28.7.2010 eine Geldstrafe von [...] insgesamt CHF 1.400,– verhängt [...]. Daher befindet der GH, dass der Eingriff in die Ausübung ihres Rechts auf Religionsfreiheit für die Bf. vorhersehbar war.

(55) Angesichts des Vorgesagten kommt der GH zum Schluss, dass die strittige Maßnahme [...] gesetzlich vorgesehen war.

Legitimes Ziel

(64) Der GH teilt die Ansicht der Regierung, wonach die strittige Maßnahme als Ziel die Integration ausländischer Kinder aus unterschiedlichen Kulturen und Religionen, die ordnungsgemäße Durchführung des Unterrichts, die Achtung der Schulpflicht und die Gleichheit der Geschlechter hatte. Die Maßnahme zielte ganz besonders darauf ab, die ausländischen Schüler vor jedem Phänomen sozialer Ausgrenzung zu schützen. Der GH ist bereit zu akzeptieren, dass diese Elemente mit dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer oder der Aufrechterhaltung der Ordnung iSd. Art. 9 Abs. 2 EMRK in Verbindung gebracht werden können.

(65) Daraus folgt, dass die Weigerung, die Töchter der Bf. von dem verpflichtenden Schwimmunterricht zu entbinden, legitime Ziele iSd. Art. 9 Abs. 2 EMRK verfolgte.

Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft

Die anwendbaren Grundsätze

(87) Es muss [...] die Subsidiarität des Konventionsmechanismus in Erinnerung gerufen werden. [...] Die nationalen Behörden sind grundsätzlich besser in der Lage als der internationale Richter, um sich zu lokalen Notwendigkeiten und Zusammenhängen zu äußern. Wenn Fragen allgemeiner Politik auf dem Spiel stehen, zu denen in einem demokratischen Staat vernünftigerweise tiefgreifende Divergenzen bestehen können, ist es angezeigt, der Rolle des nationalen Entscheidungsträgers eine besondere Bedeutung beizumessen. Dies gilt insbesondere, wenn diese Fragen das Verhältnis zwischen dem Staat und den Religionen betreffen.

(88) Der GH hat bereits Gelegenheit gehabt klarzustellen, dass es praktisch nicht möglich ist, in Europa eine einheitliche Auffassung von der Bedeutung der Religion in der Gesellschaft zu erkennen, und dass sich die Bedeutung und die Wirkung des öffentlichen Ausdrückens einer religiösen Überzeugung je nach Zeit und Kontext unterscheiden werden. Die Reglementierung in diesem Bereich kann sich daher von einem Land zum anderen unterscheiden und die Wahl im Hinblick auf den Umfang und die Modalitäten einer solchen Reglementierung müssen zwangsläufig in einem gewissen Maß dem betroffenen Staat überlassen werden, da sie vom in Betracht gezogenen nationalen Kontext abhängt (siehe Leyla ?ahin/TR, Rn. 109). [...]

(90) Da die Schweiz das 1. Prot. EMRK nicht ratifiziert hat, berufen sich die Bf. im vorliegenden Fall auf Art. 9 EMRK [...]. Der GH hat daher die Grundsätze unter dieser Bestimmung anzuwenden. [...] Der GH hält es dennoch für nützlich, an die einschlägigen Grundsätze zu erinnern, die unter Art. 2 des 1. Prot. EMRK anwendbar sind, da die Konvention als Ganzes gelesen werden muss und die letztgenannte Bestimmung, zumindest was ihren zweiten Satz angeht, lex specialis im Verhältnis zu Art. 9 EMRK im Bereich der Erziehung und des Unterrichts ist, dem der vorliegende Fall unterfällt.

(92) Das Wort »achten« nach Art. 2 1. Prot. EMRK bedeutet mehr als anerkennen oder berücksichtigen; über eine negative Verpflichtung hinaus impliziert dieses Verb auf Seiten des Staates eine gewisse positive Verpflichtung. Dennoch bedeuten die Anforderungen aus dem Begriff der »Achtung«, dass die Staaten einen weiten Ermessensspielraum zur Entscheidung [...] über die zu setzenden Maßnahmen genießen, um die Achtung der Konvention sicherzustellen. Im Kontext von Art. 2 1. Prot. EMRK bedeutet dieser Begriff insbesondere, dass diese Bestimmung nicht dahingehend interpretiert werden kann, dass sie es den Eltern erlauben würde, vom Staat zu verlangen, dass er einen bestimmten Unterricht organisiert.

Anwendung auf den vorliegenden Fall

(95) Der GH [...] wird bei der Prüfung im Auge behalten, dass die Staaten in Fragen ihrer Beziehungen zu den Religionen und der Bedeutung, die der Religion in der Gesellschaft gegeben wird, einen beträchtlichen Ermessensspielraum genießen – dies umso mehr, wenn sich diese Fragen im Bereich der Erziehung und öffentlichen Bildung stellen. Auch wenn die Staaten die Informationen und Kenntnisse, die in den Lehrplänen aufscheinen, auf objektive, kritische und pluralistische Weise verbreiten müssen und indem sie Abstand von der Verfolgung jedes Ziels der Indoktrinierung nehmen, sind sie dennoch frei, diese Pläne nach ihren Bedürfnissen und Traditionen auszugestalten. Gewiss obliegt es in erster Linie den Eltern, die Erziehung der Kinder sicherzustellen, aber sie können vom Staat unter Berufung auf die Konvention nicht verlangen, dass er einen bestimmten Unterricht anbietet oder die Kurse auf eine bestimmte Weise organisiert. Diese Grundsätze finden umso mehr auf die gegenständliche Beschwerde Anwendung, als diese gegen die Schweiz gerichtet ist, die das 1. Prot. EMRK nicht ratifiziert hat und daher durch dessen Art. 2 nicht gebunden ist, und deren föderale Organisation den Kantonen und Gemeinden weitgehende Kompetenzen im Hinblick auf die Organisation und Gestaltung der Lehrpläne gibt.

(96) Was die Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen betrifft, erachtet der GH die von der Regierung und den nationalen Gerichten in ihren wohlbegründeten Entscheidungen vorgebrachten Argumente für überzeugend. Er teilt das Argument der Regierung, wonach die Schule einen besonderen Platz im Prozess der sozialen Integration einnimmt, der umso entscheidender ist, wenn es sich um Kinder ausländischer Herkunft handelt. Angesichts der Bedeutung des Pflichtunterrichts für die Entwicklung der Kinder akzeptiert er, dass die Gewährung von Befreiungen für bestimmte Kurse nur in sehr außergewöhnlichen Fällen sowie unter klar festgelegten Voraussetzungen und unter Achtung der Gleichbehandlung aller religiösen Gruppen gerechtfertigt ist. Diesbezüglich befindet der GH, dass der Umstand, dass die zuständigen Behörden die Befreiung von Schwimmkursen aus medizinischen Gründen erlauben, zeigt, dass ihr Ansatz nicht von einer übermäßigen Strenge ist. [...]

(97) Daraus geht hervor, dass – auch wenn das Argument der Bf., wonach lediglich eine kleine Zahl von Eltern tatsächlich aufgrund ihrer islamischen Religion eine Befreiung von den verpflichtenden Schwimmkursen verlangt, der Realität entspricht – das Interesse der Kinder an einem vollständigen Schulbesuch, der eine erfolgreiche soziale Integration nach den örtlichen Sitten und Gebräuchen erlaubt, gegenüber dem Wunsch der Eltern überwiegt, dass ihre Töchter von den gemischten Schwimmkursen befreit werden.

(98) Aus demselben Grund muss das Argument der Bf. verworfen werden, wonach die Schwimmkurse sich nicht im Lehrplan aller Schweizer Schulen finden bzw. noch nicht einmal in jenem aller Schulen des Kantons Basel-Stadt. Der GH befindet zwar, dass der Sportunterricht, von dem das Schwimmen in der von den Töchtern der Bf. besuchten Schule wesentlicher Bestandteil ist, eine besondere Bedeutung für die Entwicklung und die Gesundheit der Kinder hat. Das Interesse an diesem Unterricht beschränkt sich für die Kinder jedoch nicht darauf, das Schwimmen zu lernen und einer körperlichen Aktivität nachzugehen, sondern es besteht vor allem darin, diese Aktivität gemeinsam mit allen anderen Schülern auszuüben, und zwar außerhalb von jeder Ausnahme aufgrund der Herkunft der Bf. oder der religiösen oder philosophischen Überzeugungen ihrer Eltern.

(99) Im Übrigen erinnert der GH daran, dass er die Besonderheiten des Föderalismus stets respektiert hat, soweit sie mit der Konvention vereinbar waren. Daher können die Bf. im vorliegenden Fall nicht mit dem einfachen Umstand argumentieren, dass der Lehrplan, der in die Kompetenz der Kantone und Gemeinden fällt, nicht auf dem gesamten Schweizer Staatsgebiet gleichermaßen das Schwimmen als Pflichtunterricht vorsieht.

(100) Was das Argument der Bf. angeht, wonach ihre Töchter private Schwimmkurse belegen, wiederholt der GH, was er weiter oben festgehalten hat, nämlich dass es für die Kinder nicht nur darum geht, eine körperliche Aktivität auszuüben oder Schwimmen zu lernen – Ziele, die für sich legitim sind –, sondern noch mehr darum, gemeinsam zu lernen und diese Aktivität gemeinsam zu praktizieren. Im Übrigen befindet der GH, dass die Befreiung von Kindern, deren Eltern über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um ihnen einen privaten Unterricht zu gewährleisten, im Verhältnis zu den Kindern, deren Eltern keine entsprechenden Mittel besitzen, eine im Pflichtunterricht nicht zulässige Ungleichheit schaffen würde.

(101) Der GH betont, dass die Behörden den Bf. im vorliegenden Fall bedeutende Lockerungen gewährt haben. So hatten die Töchter etwa die Möglichkeit, während der Schwimmkurse ihren Körper zu bedecken, indem sie einen Burkini anzogen. Die Bf. haben allerdings behauptet, dass das Tragen eines Burkini für ihre Töchter einen stigmatisierenden Effekt hatte. In diesem Punkt teilt der GH die Meinung der Regierung, wonach die Bf. keinen Beweis zur Stützung ihrer Behauptung beigebracht haben. Er bemerkt zudem, dass die Töchter der Bf. sich außerhalb der Gegenwart der Burschen ausziehen und duschen konnten. Er akzeptiert, dass diese Begleitmaßnahmen die strittige Auswirkung der Teilnahme der Kinder am gemischten Schwimmunterricht auf die religiösen Überzeugungen ihrer Eltern reduzieren konnten.

(102) Im Fall Lautsi u.a./I, wo sich die Bf. über die Gegenwart von religiösen Symbolen in den Klassenzimmern ihrer Kinder beschwert hatten, hat der GH dem Umstand große Bedeutung beigemessen, dass Italien den Schulbereich für andere Religionen als das Christentum geöffnet hat. Im Übrigen wies auch nichts darauf hin, dass die Behörden sich gegenüber Kindern, die anderen Religionen anhingen, nicht gläubig waren oder philosophischen Weltanschauungen folgten [...], intolerant gezeigt hätten.

Im vorliegenden Fall bemerkt der GH, dass die Bf. nicht behaupten, dass ihre Töchter anders als anlässlich des gemischten Schwimmunterrichts in der Ausübung oder dem Bekenntnis ihrer religiösen Überzeugungen eingeschränkt worden wären.

(103) Ein weiterer Faktor, der bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der strittigen Maßnahme berücksichtigt werden muss, ist die Schwere der gegen die Bf. verhängten Sanktion. Die Ordnungsgeldstrafen, die den Betroffenen auferlegt wurden, betrugen [...] insgesamt CHF 1.400,–. Der GH befindet, dass diese Geldstrafen, welche die zuständigen Behörden verhängten, nachdem sie die Bf. gebührend gewarnt hatten, zu dem verfolgten Ziel verhältnismäßig sind – nämlich sicherzustellen, dass die Eltern ihre Kinder in die Pflichtkurse schicken, was vor allem in ihrem eigenen Interesse geschieht – jenem der erfolgreichen Sozialisation und Integration der Kinder.

(104) Schließlich erinnert der GH daran, dass Art. 9 EMRK die [positive Verpflichtung der] Einrichtung eines wirksamen und zugänglichen Verfahrens bedeuten kann, um die von dieser Bestimmung garantierten Rechte zu schützen, und insbesondere die Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der einen Gerichts- und Vollstreckungsmechanismus einführt, der dazu bestimmt ist, die Rechte der Individuen zu schützen, sowie gegebenenfalls den Einsatz von geeigneten speziellen Maßnahmen.

Was das im vorliegenden Fall verfolgte Verfahren angeht, beobachtet der GH, dass die Behörden eine »Handreichung zum Umgang mit religiösen Fragen an der Schule« veröffentlicht haben, wo die Bf. die einschlägigen Informationen finden konnten. Dann warnte die zuständige Behörde die Bf., dass sie mit einer Geldstrafe rechnen müssten, wenn ihre Kinder bei den verpflichtenden Schwimmkursen nicht anwesend waren. Nach einem Gespräch mit der Schulleitung und zwei von dieser an die Bf. adressierten Briefen erlegte die zuständige Behörde den Bf. die Geldstrafen auf, die vom einschlägigen innerstaatlichen Recht vorgesehen waren und welche die Betroffenen zuerst vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und dann vor dem Bundesgericht anfechten konnten. Am Ende von fairen und kontradiktorischen Verfahren sind diese beiden Gerichte im Rahmen von gebührend begründeten Entscheidungen zum Schluss gekommen, dass das öffentliche Interesse an der vollständigen Absolvierung des verpflichtenden Lehrplans gegenüber dem privaten Interesse der Bf. daran, für ihre Töchter eine Befreiung von den gemischten Schwimmkursen zu erhalten, überwiegt.

Daraus folgt, dass die Bf. ein zugängliches Verfahren zur Verfügung hatten, das es ihnen erlaubte, die Begründetheit ihres Antrags auf Befreiung im Hinblick auf Art. 9 EMRK untersuchen zu lassen.

(105) Unter Berücksichtigung des Vorangegangenen befindet der GH, dass die innerstaatlichen Behörden dadurch, dass sie der Verpflichtung der Kinder, die schulische Ausbildung vollständig zu absolvieren, sowie dem Gelingen ihrer Integration Vorrang vor dem privaten Interesse der Bf., dass ihre Töchter aus religiösen Gründen von dem gemischten Schwimmunterricht befreit werden, einräumten, den beträchtlichen Ermessensspielraum, den sie im vorliegenden Fall [...] genießen, nicht überschritten.

(106) Es ist daher zu keiner Verletzung von Art. 9 EMRK gekommen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Leyla Sahin/TR v. 10.11.2005 (GK) = NL 2005, 285 = EuGRZ 2006, 28 = ÖJZ 2006, 424

Lautsi u.a./I v. 18.3.2011 (GK) = NLMR 2011, 81 = EuGRZ 2011, 677

Savda/TR v. 12.6.2012 = NLMR 2012, 183

Mouvement raëlien suisse/CH v. 13.7.2012 (GK) = NLMR 2012, 243

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.1.2017, Bsw. 29086/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2017, 32) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/17_1/Osmanoglu Kocabas.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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