15Ns105/16h•OGH 15Ns105/16h
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Heinz K***** und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 73 Hv 130/14a des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Heinz K***** (ON 144, 150) auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Weder die auf pauschale Beschuldigungen gegenüber Ermittlungsbehörden und Gericht gestützte Behauptung des Angeklagten, ein Verfahren beim Landesgericht Klagenfurt sei „nicht mehr zumutbar“, noch der Umstand und, dass er „mittlerweile einen gewissen Ruf genießt“, stellen wichtige Gründe im Sinn des § 39 StPO dar.
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