11Ns98/16z•OGH 11Ns98/16z
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Asadi H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weitere strafbarer Handlungen, AZ 16 U 207/16z des Bezirksgerichts Wels, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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