4Ob200/16i•OGH 4Ob200/16i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, , vertreten durch KosesnikWehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei DGesellschaft mbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.500 EUR), über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Der Beschluss vom 25. Oktober 2016 wird im Kopf der Entscheidung dahin berichtigt, dass es anstelle „außerordentliche Revision der klagenden Partei“ richtig: „außerordentliche Revision der beklagten Partei“ zu lauten hat.
Begründung:
Es liegt eine offenkundige Verwechslung der Parteibezeichnung vor, die gemäß § 430 iVm § 419 ZPO zu berichtigen ist.
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