1Nc56/16z•OGH 1Nc56/16z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 30 Cg 23/16x anhängigen Rechtssache der klagenden Partei P***** S*****, vertreten durch Mag. Zsuzsanna Parcer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen 40.000 EUR sA und Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Klagenfurt als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger beantragte am 20. 11. 2015 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik, weil er trotz seiner Haftuntauglichkeit in Strafhaft genommen worden sei, wodurch ihm Gesundheitsschäden erwachsen seien. Das Landesgericht Krems an der Donau überwies die Sache an das Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien, weil der Kläger bei seiner Einvernahme angegeben hatte, seine Ansprüche aus einem Fehlverhalten der Chefärztin der in Wien ansässigen Vollzugsdirektion abzuleiten, das dazu geführt habe, dass seine Vollzugstauglichkeit angenommen worden sei.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bewilligte die Verfahrenshilfe und legte die Akten dem Obersten Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG mit dem Bemerken vor, dass sich aus der zwischenzeitig eingebrachten Klage ergebe, dass der Antragsteller die behaupteten Amtshaftungsansprüche auch aus Entscheidungen des Landesgerichts Krems an der Donau und in zweiter Instanz des Oberlandesgerichts Wien ableite.
Die Bestimmung des § 9 Abs 4 AHG regelt einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener
Delegierung und soll vermeiden, dass auch nur der Anschein der
Befangenheit von Richtern entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären (vgl Schragel, AHG³ Rz 255, 257).
Die Voraussetzungen für eine Delegierung des Verfahrens AZ 30 Cg 23/16x des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien durch den Obersten Gerichtshof sind hier erfüllt, weil der Kläger seinen Ersatzanspruch nunmehr ausdrücklich auch aus einer seiner Ansicht nach rechtswidrigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableitet. Damit ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Gerichtshofs als zuständig zu bestimmen.
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