OGH 3Ob208/16h

3Ob208/16hTribunale superiore23 nov 2016

Testo completo

OGH 3Ob208/16h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00208.16H.1123.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger und andere Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei Dr. G*****, Rechtsanwalt, *****, wegen 130.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Juni 2016, GZ 11 R 98/16m33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

1. Mit seiner außerordentlichen Revision wendet sich der Beklagte in erster Linie gegen die für ihn ungünstigen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Eine (angeblich) mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren allerdings nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (RISJustiz

RS0043371). Davon kann hier aber keine Rede sein.

2. Die Verbotsnorm des § 1371 ABGB betrifft ihrem Zweck nach nur Vereinbarungen, die vor Fälligkeit der Forderung getroffen wurden, während sie die Gültigkeit von nach dem Fälligkeitszeitpunkt getroffenen Vereinbarungen nicht berührt (RISJustiz RS0075186; RS0032396 [T1]). Die Stundung schiebt in aller Regel, vor allem dann, wenn sie– wie hier – nach Eintritt der Fälligkeit bewilligt wurde, nur die Geltendmachung und nicht auch die Fälligkeit der Forderung hinaus (RISJustiz RS0017554). Im Hinblick darauf ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die dem Kläger vom Pfandbesteller erteilte Veräußerungsermächtigung habe nicht gegen § 1371 ABGB verstoßen, nicht zu beanstanden.

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