OGH 1Ob217/16t

1Ob217/16tTribunale superiore23 nov 2016

Testo completo

OGH 1Ob217/16t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00217.16T.1123.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj P***** M*****, geboren am ***** 2010, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters G***** M*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Oktober 2016, GZ 44 R 214/16w150, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 26. Februar 2016, GZ 2 Ps 99/15p136, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

In seinem Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts im Verfahren über sein Kontaktrecht behauptete der Vater unter anderem einen Verfahrensmangel, weil das von ihm vorgelegte Privatgutachten nicht berücksichtigt worden sei und das Erstgericht nicht erklärt habe, warum dieses Gutachten die vom Gericht angeordnete – vom Vater verweigerte – Begutachtung nicht ersetzen könne.

Das Rekursgericht führte dazu aus, die Nichtberücksichtigung des „Privatgutachtens“ durch das Erstgericht stelle schon deshalb keinen Verfahrensmangel dar, als dieses weder in formaler Hinsicht noch inhaltlich eine taugliche Grundlage darstelle, da es sich auf eine Kommentierung des Akteninhalts und eine – unkritische und unvollständige – Befundaufnahme mit dem Vater beschränke.

Auch wenn der Revisionsrekurswerber die neuerlich aufgegriffene Unterlassung unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend macht, beruft er sich in Wahrheit auf einen Verfahrensmangel, beruht die Beurteilung der Vorinstanzen doch nicht auf (materiell)rechtlichen Erwägungen zum „Meritum“ (hier: zum Kontaktrecht des Vaters), sondern vielmehr allein auf verfahrensrechtlichen Folgerungen. Auch im außerstreitigen Verfahren gilt aber, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz keinen Revisionsrekursgrund bilden kann (RISJustiz RS0050037; RS0030748). Soweit die unterbliebene inhaltliche Berücksichtigung des vorgelegten Privatgutachtens auf der Beurteilung seines (mangelnden) konkreten Beweiswerts beruht, liegt eine Frage der Beweiswürdigung vor, die auch im Außerstreitverfahren vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden kann (RISJustiz RS0007236).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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