15Ns83/16y•OGH 15Ns83/16y
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2016 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Karl Heinz D***** wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 15 StGB, AZ 13 Hv 170/13y des Landesgerichts Wels, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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