Bsw7334/13•AUSL EGMR Bsw7334/13
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Mursic gg. Kroatien, Urteil vom 20.10.2016, Bsw. 7334/13.
Art. 3 EMRK - Anhaltung in Zellen mit unter 3 m2 an Raum pro Häftling.
Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Perioden mit weniger als 3 m2 an persönlichem Raum über 27. Tage (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Perioden mit weniger als 3 m2 an persönlichem Raum für geringere Zeiträume (10:7 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Perioden an persönlichem Raum zwischen 3 und 4 m2 (13:4 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 1.000,– für immateriellen Schaden, € 3.091,50– für Kosten und Auslagen (einstimmig). Im übrigen wird der Antrag des Bf. auf gerechte Entschädigung abgewiesen (12:5 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. wurde wegen bewaffnetem Raubüberfall und Diebstahl zu einer Strafe von insgesamt zwei Jahren und elf Monaten Haft verurteilt.
Zwischen 16.10.2009 und 16.3.2011 war er im Gefängnis von Bjelovar untergebracht. Dort wurde er nach eigenen Angaben in überbelegten Zellen angehalten, so dass er während bestimmter Perioden über lediglich 3 m2 bzw. zwischen 3 und 4 m2 Raum verfügt hätte. Zudem wären die Zellen und Freizeitbereiche schlecht ausgestattet gewesen und hätte es Probleme im Hinblick auf die hygienischen Bedingungen sowie mit der Qualität des Essens gegeben. Der Zugang zu Heißwasser und zur Dusche sei ebenso ungenügend gewesen wie jener zu Arbeit, Freizeit- und Bildungsaktivitäten.
Am 24.8.2010 beschwerte sich der Bf. beim Strafvollzugsrichter des Gespanschaftsgerichts Bjelovar über seine Haftbedingungen. Die zuständige Richterin wies die Beschwerde jedoch als unbegründet ab. Diese Entscheidung wurde von einem 3-Richter-Senat des Gerichts bestätigt.
Der Bf. erhob daraufhin eine Beschwerde an das Verfassungsgericht, in der er sich in allgemeinen Worten über einen Mangel an persönlichem Raum und an Arbeitsmöglichkeiten beschwerte. Weiters wandte er sich an den Ombudsmann und rügte unter anderem ebenfalls allgemein die Unangemessenheit seiner Haftbedingungen. Letzterer stellte am 12.4.2011 fest, dass seine Unterbringung nicht im Einklang mit den Anforderungen an den verfügbaren persönlichen Raum nach dem Strafvollzugsgesetz stünde, die hygienischen und gesundheitlichen Standards aber eingehalten würden. Das Verfassungsgericht erklärte die Beschwerde des Bf. am 5.6.2012 für offensichtlich unbegründet und daher unzulässig, da sie keine Fragen betreffend die verfassungsmäßigen Rechte des Bf. aufwerfen würde.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügte eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) durch unangemessene Haftbedingungen im Gefängnis von Bjelovar, wo er für gewisse Zeiträume unter Gewährung eines persönlichen Raumes in den Zellen von weniger als 3 m2 bzw. für andere Perioden unter Gewährung eines persönlichen Raumes zwischen 3 und 4 m2 angehalten worden wäre.
Zur Einrede der Regierung
(66) Die Regierung wiederholte die bereits vor der Kammer erhobene Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs. [...]
(70) Nach Prüfung des Vorbringes der Regierung sieht der GH jedoch keinen Grund, die Entscheidung der Kammer zu überdenken, die Einrede [...] zurückzuweisen.
(72) [...] Der Bf. brachte seine Rügen, nachdem er alle verfügbaren Rechtsbehelfe vor den zuständigen Gerichten und der Gefängnisverwaltung verwendet hatte, vor das Verfassungsgericht, wo er sich ausdrücklich – wenn auch knapp – über das Problem der Überbelegung im Gefängnis von Bjelovar beschwerte. [...]
(73) Der GH stellt daher fest, dass der Bf. die innerstaatlichen Rechtbehelfe ordnungsgemäß erschöpfte. Die Einrede der Regierung muss daher zurückgewiesen werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
(91) Der GH ist häufig dazu aufgerufen, über Rügen betreffend eine Verletzung von Art. 3 EMRK wegen unzureichendem persönlichen Raum für Häftlinge zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hält es der GH für angemessen, die Grundsätze und Standards für die Beurteilung des Minimums an persönlichem Raum pro Häftling bei einer Mehrfachbelegung in Gefängnissen unter Art. 3 EMRK klarzustellen.
Grundsätze betreffend die Überbelegung von Gefängnissen
Der persönliche Mindestraum unter Art. 3 EMRK
Die einschlägige Rechtsprechung
(105) Der GH stellte in einer bedeutenden Anzahl von Fällen, in denen dem Häftling bei Mehrfachbelegung weniger Platz als 3 m2 gewährt wurde, fest, dass die Überbelegung so schwerwiegend war, dass sie die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK rechtfertigte.
(106) Wenn Insassen über einen persönlichen Raum zwischen 3 und 4 m2 zu verfügen schienen, untersuchte der GH bei der Beurteilung unter Art. 3 EMRK die (Un)Angemessenheit von anderen Aspekten der physischen Anhaltebedingungen. In solchen Fällen wurde eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur festgestellt, wenn der räumliche Faktor mit anderen Aspekten unangemessener physischer Haftbedingungen verbunden war, die [...] den Zugang zu Bewegung im Freien, natürliches Licht oder natürliche Luft, die Verfügbarkeit von Belüftung, die Angemessenheit von Heizvorrichtungen, die Möglichkeit zur privaten Nutzung der Toilette und die Einhaltung grundlegender sanitärer und hygienischer Erfordernisse betrafen. [...]
(107) In [...] Pilot- und Leiturteilen hat der GH für seine Beurteilung den relevanten Mindeststandard für persönlichen Raum für einen Häftling bei einer Mehrfachbelegung mit 3 m2 [...] bestimmt. [...]
(108) In einer Minderheit von Fällen hat der GH jedoch erwogen, dass bereits ein persönlicher Raum von weniger als 4 m2 ein Faktor war, der ausreichte, um die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu rechtfertigen. Dieser Standard entspricht dem Mindeststandard an Wohnfläche pro Häftling bei einer Mehrfachbelegung [...] in der Praxis des Antifolterkomitees (CPT) [...].
Der zu verfolgende Ansatz
(110) Der GH sieht keinen Grund dafür, vom in den Pilot- und Leiturteilen und im Urteil Idalov/RUS gewählten Ansatz abzugehen. Er bestätigt daher, dass die Anforderung von 3 m2 an Bodenfläche pro Häftling bei einer Mehrfachbelegung als relevanter Mindeststandard für seine Beurteilung unter Art. 3 EMRK aufrechterhalten werden muss.
(111) Im Hinblick auf die Standards, die von anderen internationalen Einrichtungen wie dem CPT entwickelt wurden, bemerkt der GH, dass er sich geweigert hat, diese als entscheidendes Argument für seine Prüfung unter Art. 3 EMRK zu behandeln. Dasselbe gilt bezüglich der relevanten nationalen Standards, die zwar geeignet sind, die Entscheidung des GH in einem bestimmten Fall zu stützen, aber nicht als entscheidend für seine Feststellungen unter Art. 3 EMRK angesehen werden können.
(112) Der zentrale Grund für die Zurückhaltung des GH [...] steht im Zusammenhang mit seiner Verpflichtung, alle relevanten Umstände eines vor ihm anhängigen besonderen Falles zu berücksichtigen, wenn er eine Beurteilung nach Art. 3 EMRK vornimmt, während andere internationale Einrichtungen wie das CPT in diesem Bereich allgemeine Standards entwickeln, die auf Prävention abzielen. Desgleichen variieren die relevanten nationalen Standards stark und dienen als allgemeine Erfordernisse angemessener Unterbringung in einem bestimmten Gefängnissystem.
(113) Zudem nimmt der GH im Vergleich zum CPT eine der Bedeutung nach unterschiedliche Rolle wahr. Der Verantwortung des Letzteren unterliegt es nicht, darüber abzusprechen, ob eine bestimmte Situation eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe iSd. Art. 3 EMRK darstellt. Stoßrichtung der Aktivität des CPT ist Prävention, die ihrer Natur nach auf ein Maß an Schutz abzielt, das weitergeht als jenes, das vom GH angelegt wird, wenn er Haftbedingungen betreffende Fälle entscheidet. [...] Der GH betont dennoch, dass er gegenüber den vom CPT entwickelten Standards achtsam bleibt und [...] Fälle genau prüft, wo die speziellen Haftbedingungen unter den 4 m2-Standard des CPT fallen.
(114) Zu guter Letzt erachtet es der GH für wichtig, bei seiner Beurteilung unter Art. 3 EMRK die Methodik für die Berechnung des persönlichen Mindestraums klarzustellen, der einem Häftling bei einer Mehrfachbelegung gewährt wird. Der GH erwägt unter Berücksichtigung der Methodik des CPT in diesem Bereich, dass die in der Zelle liegende sanitäre Einrichtung nicht in die allgemeine Fläche der Zelle eingerechnet werden darf. Auf der anderen Seite sollte [...] Raum, der von Möbeln belegt ist, miteinbezogen werden. Bei dieser Beurteilung zählt, ob die Häftlinge die Möglichkeit hatten, sich innerhalb der Zelle normal zu bewegen.
(115) Der GH beobachtet auch, dass in seiner Rechtsprechung bei der Anwendung des Mindeststandards von 3 m2 an Bodenfläche für einen Häftling bei einer Mehrfachbelegung kein Unterschied zwischen Untersuchungs- und Strafhäftlingen erkennbar ist. [...]
Schafft die Gewährung von persönlichem Raum unterhalb des Mindesterfordernisses die Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder stellt dies für sich bereits eine Verletzung dieser Bestimmung dar?
Die einschlägige Rechtsprechung
(116) Bei der Beurteilung, ob eine Verletzung von Art. 3 EMRK wegen extremen Mangels an persönlichem Raum in Haft erfolgt ist, beantwortete der GH die Frage, ob die Gewährung von weniger als 3 m2 für sich bereits zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt oder eine Vermutung einer Verletzung begründet, die durch andere relevante Erwägungen widerlegt werden konnte, nicht immer einheitlich. [...]
Der zu verfolgende Ansatz
(122) Bei der Harmonisierung dieser Divergenz [...] wiederholt der GH, dass die Beurteilung des Vorliegens eines Mindestmaßes an Schwere, damit eine Misshandlung in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fällt, nach [seiner gefestigten] Rechtsprechung der Natur der Sache nach relativ ist. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes [...] hängt von allen Umständen des Falles ab, wie der Dauer der Behandlung, ihren physischen und mentalen Auswirkungen und in einigen Fällen dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers.
(123) Folglich kann die Beurteilung des GH, ob eine Verletzung von Art. 3 EMRK erfolgt ist, nicht auf eine zahlenmäßige Kalkulation von Quadratmetern reduziert werden, die einem Häftling gewährt werden. Ein solcher Ansatz würde zudem den Umstand missachten, dass in praktischer Hinsicht nur eine umfassende Betrachtungsweise der besonderen Haftbedingungen ein exaktes Bild der Realität der Bf. liefern kann.
(124) Dennoch erwägt der GH nach Analyse seiner Rechtsprechung und angesichts der Bedeutung des Raumfaktors bei der Gesamtbeurteilung von Haftbedingungen, dass eine starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK auftritt, wenn der für einen Häftling verfügbare persönliche Raum bei einer Mehrfachbelegung unter 3 m2 fällt.
(125) Der Test einer »starken Vermutung« soll als gewichtige, aber nicht unwiderlegbare Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK wirken. Das bedeutet insbesondere, dass unter den betreffenden Umständen die kumulativen Effekte der Haft diese Vermutung widerlegen können. Sie wird jedoch natürlich schwierig zu widerlegen sein, wenn es sich um Fälle von offenkundigem oder anhaltendem Mangel an persönlichem Raum unter 3 m2 handelt. [...]
(126) Daraus folgt, dass – wenn schlüssig festgestellt wurde, dass ein Häftling bei einer Mehrfachbelegung über weniger als 3 m2 Bodenfläche verfügte – Ausgangspunkt für die Beurteilung des GH die starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist. Es liegt dann bei der belangten Regierung, überzeugend zu zeigen, dass es Faktoren gab, die die spärliche Gewährung von persönlichem Raum angemessen kompensieren konnten. Die kumulative Wirkung dieser Bedingungen muss die Grundlage für die Entscheidung des GH sein, ob die Vermutung einer Verletzung unter den gegebenen Umständen widerlegt ist oder nicht.
(127) [...] Der GH berücksichtigt besonders die objektiven Schwierigkeiten, die Bf. bei der Sammlung von Beweisen zur Untermauerung ihrer Rügen über Haftbedingungen haben. Dennoch müssen sie in solchen Fällen einen detaillierten und kohärenten Bericht über die gerügten Fakten liefern. [...] Der GH hat als Beweis z.B. schriftliche Aussagen von Mithäftlingen oder wenn möglich von den Bf. vorgelegte Fotos [...] berücksichtigt [...].
(128) Ist eine glaubwürdige und angemessen detaillierte Beschreibung der angeblich erniedrigenden Haftbedingungen erfolgt, die einen prima facie-Fall von Misshandlung begründet, verlagert sich die Beweislast auf die belangte Regierung [...].
Faktoren, die die spärliche Gewährung von persönlichem Raum kompensieren können
(130) Der GH hält zunächst fest, dass nach seiner Rechtsprechung nach Ananyev u.a./RUS in der Regel nur kurze, gelegentliche und geringfügige Verringerungen des persönlichen Raums die starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK widerlegen werden können [Beispiele: 2 m2 für 19 Tage; 2,95 m2 für zehn Tage, dann 2,65 m2 für zwei Tage und 2,97 m2 für 26 Tage; 2,1 m2 für vier Tage und 2,6 m2 für weitere vier Tage]. [...]
(131) [...] Die relative Kürze einer entsprechenden Periode alleine wird aber die gerügte Behandlung nicht automatisch dem Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK entziehen, wenn andere Elemente ausreichen, um sie in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung zu bringen.
(132) Der GH hält weiters fest, dass er in anderen Fällen betreffend die unangemessene Gewährung von persönlichem Raum für Häftlinge untersucht hat, ob die Verringerungen des geforderten persönlichen Raumes von ausreichender Bewegungsfreiheit und angemessenen Aktivitäten im Freien sowie – allgemein betrachtet – der Anhaltung in einer geeigneten Hafteinrichtung begleitet waren [...]. Nach Ansicht des GH kann die starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund der Gewährung von weniger als 3 m2 [...] in der Regel nur widerlegt werden, wenn diese Anforderungen kumulativ erfüllt werden, nämlich wo kurze, gelegentliche und geringfügige Verringerungen des persönlichen Raumes von ausreichender Bewegungsfreiheit und angemessenen Aktivitäten außerhalb der Zelle und – allgemein betrachtet – einer Anhaltung in einer geeigneten Hafteinrichtung begleitet werden.
(133) Betreffend die Frage ausreichender Bewegungsfreiheit hat der GH [...] auf die relevanten CPT-Standards Bezug genommen, wonach allen Häftlingen ohne Ausnahme zumindest täglich eine Stunde Bewegung an der frischen Luft erlaubt werden muss, und zwar vorzugsweise als Teil eines größeren Programms an Aktivitäten außerhalb der Zelle. Dabei muss bedacht werden, dass Einrichtungen für die Bewegung im Freien angemessen geräumig sein und wann immer möglich Schutz vor schlechtem Wetter bieten sollten. In der Tat sollten Häftlinge gemäß den relevanten internationalen Standards in der Lage sein, einen angemessenen Teil des Tages außerhalb ihrer Zellen zu verbringen – befasst mit verschiedenen zweckmäßigen Aktivitäten (Arbeit, Erholung, Ausbildung). Der Rahmen in Einrichtungen für Strafhäftlinge sollte noch günstiger sein.
(134) Im Hinblick schließlich auf die allgemeine Eignung der Hafteinrichtung [...] wird – zusätzlich zu ausreichender Bewegungsfreiheit und angemessenen Aktivitäten außerhalb der Zelle – keine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen, wenn kein anderer erschwerender Umstand bezüglich der allgemeinen Haftbedingungen eines Bf. auftritt.
Fälle, in denen persönlicher Raum zwischen 3 und 4 m2 oder über 4 m2 gewährt wird
(139) In Fällen, wo eine Zelle mit einem persönlichen Raum von 3 bis 4 m2 pro Häftling in Frage steht, bleibt der räumliche Faktor ein gewichtiger Umstand bei der Beurteilung der Angemessenheit der Haftbedingungen durch den GH. In solchen Fällen wird eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen, wenn der räumliche Faktor mit anderen Aspekten ungeeigneter physischer Haftbedingungen verbunden ist, die insbesondere den Zugang zu Bewegung im Freien, natürliches Licht oder natürliche Luft, die Verfügbarkeit von Belüftung, die Angemessenheit der Raumtemperatur, die Möglichkeit zur privaten Toilettenbenützung und die Einhaltung grundlegender sanitärer und hygienischer Erfordernisse betreffen.
(140) Der GH betont auch, dass in Fällen, wo ein Häftling [...] über persönlichen Raum von mehr als 4 m2 verfügte und daher keine Frage im Hinblick auf den persönlichen Raum auftritt, andere Aspekte physischer Haftbedingungen [...] für die Beurteilung der Angemessenheit der Haftbedingungen des Bf. unter Art. 3 EMRK durch den GH relevant bleiben.
Anwendung der obigen Grundsätze auf den vorliegenden Fall
(144) Der Bf. rügte insbesondere, dass er für mehrere nicht aufeinanderfolgende Zeiträume, die insgesamt fünfzig Tage ausmachten (davon 27 aufeinanderfolgende Tage), über weniger als 3 m2 an persönlichem Raum verfügt hätte. Zudem hätte es mehrere nicht aufeinanderfolgende Zeiträume gegeben, wo ihm zwischen 3 und 4 m2 an persönlichem Raum in den Zellen gewährt worden wäre.
Perioden mit weniger als 3 m2 an persönlichem Raum
Zur Frage, ob im vorliegenden Fall die starke
Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK
besteht
(146) [...] Während seines ein Jahr und fünf Monate dauernden Aufenthalts im Gefängnis von Bjelovar [...] wurde [dem Bf.] lediglich in den folgenden Perioden persönlicher Raum von weniger als 3 m2 gewährt [...]: am 21.4.2010 (1 Tag, 2,62 m2), zwischen 3. und 5.7.2010 (3 Tage, 2,62 m2), zwischen 18.7. und 13.8.2010 (27 Tage, 2,62 m2), zwischen 31.8. und 2.9.2010 (3 Tage, 2,55 m2), zwischen 19. und 26.11.2010 (8 Tage, 2,55 m2), zwischen 10. und 12.12.2010 (3 Tage, 2,62 m2), zwischen 22. und 24.12.2010 (3 Tage, 2,62 m2) und am 24. und 25.2.2011 (2 Tage, 2,62 m2).
(147) Es gab auch einige Perioden, wo es zu einer Verringerung des geforderten persönlichen Mindestraumes von 3 m2 im Rahmen von 0,01, 0,04 und 0,08 m2 kam. Während solche Verringerungen nicht denselben Grad und dasselbe Ausmaß erreichen wie die oben genannten [...] und daher nicht entscheidend für die Beurteilung des gegenständlichen Falles sind, erwägt der GH, dass sie bei der Gesamteinschätzung der Haftbedingungen des Bf. im Gefängnis von Bjelovar nicht ignoriert werden können.
(148) Angesichts dieser Feststellungen und der einschlägigen Grundsätze aus seiner Rechtsprechung befindet der GH, dass im vorliegenden Fall eine starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht. [...]
Zur Frage, ob Faktoren vorlagen, welche die starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK widerlegen konnten
(150) [...] Im Hinblick auf den Zeitraum von 27 Tagen prüft der GH zunächst, ob dieser als eine kurze und geringfügige Reduktion des geforderten persönlichen Raumes angesehen werden konnte.
(151) In diesem Zusammenhang beobachtet der GH, dass im vergleichbaren Fall Vladimir Belyayev/RUS, der mehrere nicht aufeinanderfolgende Perioden von Verringerungen des persönlichen Raumes unter 3 m2 betraf, die längste Periode 26 Tage dauerte, während welcher der Bf. über 2,97 m2 an persönlichem Raum verfügte. Im vorliegenden Fall verfügte der Bf. jedoch über 2,62 m2 an persönlichem Raum für einen Zeitraum von 27 Tagen.
(152) Diese Umstände reichen dem GH aus, um zum Schluss zu kommen, dass die Periode von 27 Tagen, während der der Bf. nur 2,62 m2 zur Verfügung hatte, die starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht in Frage stellen kann.
(153) Deshalb stellt der GH fest, dass die Haftbedingungen des Bf. ihn während des Zeitraums von 27 Tagen, wo er im Gefängnis von Bjelovar über weniger als 3 m2 an persönlichem Raum verfügte, einer Härte unterwarfen, die das unvermeidbare Maß an Leid überstieg, das der Haft immanent ist, und daher eine von Art. 3 EMRK untersagte erniedrigende Behandlung darstellte. [Es erfolgte daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig)].
(154) Was die übrigen Perioden betrifft, die von kurzer Dauer waren und in Bezug auf welche die starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK demgemäß aus anderen Gründen widerlegt werden kann, muss der GH andere relevante Faktoren berücksichtigen, wie die Möglichkeit ausreichender Bewegungsfreiheit und Aktiviäten außerhalb der Zelle und die allgemeinen Haftbedingungen des Bf. Die Beweislast, dass es solche Faktoren gab, liegt bei der Regierung.
(158) Der GH beobachtet zunächst, dass das Vorbringen der Regierung [betreffend die für Insassen im Gefängnis von Bjelovar verfügbaren Annehmlichkeiten] sehr detailliert ist und mit ihrer Position im Fall Pozaic/HR im Hinblick auf die relevanten Erleichterungen, die den Häftlingen zur betreffenden Zeit im selben Gefängnis zur Verfügung standen, im Einklang stehen. [...] Es gibt [...] keinen Grund für den GH, an der Echtheit, Objektivität und Sachdienlichkeit des Materials zu zweifeln.
(159) Andererseits kann der GH aufgrund des Fehlens von detaillierten Informationen von Seiten des Bf. zu seiner täglichen Routine im Gefängnis von Bjelovar und unter Berücksichtigung des von der Regierung diesbezüglich vorgelegten Materials das Vorbringen des Bf. nicht als ausreichend erwiesen oder glaubwürdig akzeptieren. Er misst auch dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass sich der Bf. auf innerstaatlicher Ebene nie über bestimmte Aspekte seiner Anhaltung beschwerte, wie etwa das Fehlen von Bewegung im Freien oder unzureichende Zeit für die freie Bewegung.
(160) Angesichts des oben Gesagten ist es im vorliegenden Fall die Aufgabe des GH zu entscheiden, ob aus dem ihm vorliegenden Fall ermittelt werden kann, dass der Bf. über ausreichende Bewegungsfreiheit und angemessene Aktivitäten außerhalb der Zelle verfügte, die geeignet waren, die durch die spärliche Gewährung von persönlichem Raum geschaffene Situation abzumildern.
(161) In diesem Zusammenhang bemerkt der GH, dass dem Bf. im gewöhnlichen Tagesregime im Gefängnis von Bjelovar die Möglichkeit von zwei Stunden Bewegung im Freien gestattet war – ein Standard, der im einschlägigen innerstaatlichen Recht enthalten ist [...] und über dem vom CPT ausgewiesenen Mindeststandard liegt. Die verfügbaren Fotos zeigen den Innenhof, der laut dem unbestrittenen Vorbringen der Regierung eine Fläche von 305 m2 aufweist und einen Rasen sowie asphaltierte Teile enthält sowie Schutz vor schlechtem Wetter bietet. Er ist zudem mit unterschiedlichen Freizeitanlagen ausgestattet wie einer Trainingshalle, einem Basketballplatz und einem Tischtennistisch.
(162) Zudem wird vom Bf. nicht bestritten, dass es ihm täglich drei Stunden gestattet war, sich innerhalb der Gefängniseinrichtung außerhalb seiner Zelle frei zu bewegen. Berücksichtigt man auch die Periode von zwei Stunden an Bewegung im Freien sowie die für die Ausgabe des Frühstücks-, Mittag- und Abendessens nötigen Zeiträume, kann nicht behauptet werden, dass man den Bf. für einen beträchtlichen Teil des Tages ohne zweckdienliche Aktivität in seiner Zelle verkümmern lassen hätte. Das trifft angesichts des im Gefängnis von Bjelovar verfügbaren Unterhaltungsangebots, wie der Möglichkeit fernzusehen oder Bücher aus der lokalen Bibliothek auszuleihen, besonders zu [...].
(163) Vor diesem Hintergrund stellt der GH fest, dass – auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Bf. keine Arbeit erhalten konnte (was nicht nur der objektiven Unmöglichkeit geschuldet war, sondern wohl auch dem früheren Verhalten des Bf.) –, die Möglichkeit freier Bewegung außerhalb der Zelle und die für den Bf. im Gefängnis von Bjelovar verfügbaren Erleichterungen im Hinblick auf die spärliche Gewährung von persönlichem Raum als bedeutende abmildernde Faktoren angesehen werden konnten.
(164) [...] [Im Hinblick auf die allgemeine Geeignetheit der Haftbedingungen im Gefängnis von Bjelovar] ist der GH der Ansicht, dass die obigen Erwägungen betreffend das verfügbare Material auch für die allgemeinen Haftbedingungen des Bf. gelten. Insbesondere wird das detaillierte Vorbringen der Regierung durch einschlägige Beweise und die Feststellungen der zuständigen innerstaatlichen Behörden im Fall des Bf. [...] gestützt. [...] Es gibt keinen Grund für den GH, diese Feststellungen [...] in Zweifel zu ziehen. Er misst auch dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der Bf. in seiner Beschwerde an das Verfassungsgericht keine Behauptungen betreffend schlechte hygienische Bedingungen in den Zellen und schlechte Ernährung oder besonders unangemessene Freizeit- und Bildungsaktivitäten erhob oder gar untermauerte.
(165) Zudem sind die Aussagen des Bf. betreffend die allgemeinen Haftbedingungen unschlüssig und widersprechen den verfügbaren Beweisen. [...]
(166) Desgleichen beobachtet der GH, dass aus dem verfügbaren Material hervorgeht, dass das an die Häftlinge ausgegebene Essen regelmäßig vom Gefängnisarzt und den zuständigen staatlichen Behörden geprüft wurde und die Häftlinge täglich drei Mahlzeiten bekamen, die [...] nicht unterdurchschnittlich oder unangemessen zu sein schienen [...]. Zudem hatten Häftlinge freien Zugang zu den sanitären Einrichtungen und es bestand kein Problem im Hinblick auf den Zugang zu natürlichem Licht und frischer Luft in der Zelle.
(167) Es gab auch [...] eine Möglichkeit, sich dreimal wöchentlich zu duschen [...]. Die Einrichtungen im Gefängnis von Bjelovar wurden ständig renoviert und instandgehalten, auch in der Periode vor und während des Aufenthalts des Bf. in diesem Gefängnis. [...]
(168) Angesichts des Vorgesagten erwägt der GH, dass der Bf. im Gefängnis von Bjelovar unter allgemein angemessenen Bedingungen angehalten wurde.
(169) Vor dem obigen Hintergrund stellt der GH im Hinblick auf die anderen Perioden, während welcher der Bf. über weniger als 3 m2 an persönlichem Raum verfügte, fest, dass die Regierung die starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK widerlegt hat. Diese nicht aufeinanderfolgenden Perioden können als kurze und geringfügige Verringerungen des persönlichen Raumes angesehen werden, während welcher der Bf. ausreichend Bewegungsfreiheit hatte und für ihn ausreichende Aktivitäten außerhalb der Zelle verfügbar waren. Zudem wurde er allgemein gesehen in einer angemessenen Hafteinrichtung angehalten.
(170) Der GH erwägt daher, dass nicht erwiesen werden kann, dass die Haftbedingungen des Bf. – auch wenn sie nicht völlig angemessen im Hinblick auf den persönlichen Raum waren – die Schwelle an Schwere erreichten, die gefordert ist, damit die Behandlung als unmenschlich oder erniedrigend iSd. Art. 3 EMRK charakterisiert wird. [...]
(171) Angesichts der obigen Ausführungen erwägt der GH, dass die Haftbedingungen des Bf. während der übrigen Perioden, während derer er über weniger als 3 m2 an persönlichem Raum verfügte, keine von Art. 3 EMRK untersagte erniedrigende Behandlung darstellten. [Es erfolgte daher keine Verletzung von Art. 3 EMRK (10:7 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Sajó, López Guerra und Wojtyczek; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richterin Lazarova Trajkovska und der Richter De Gaetano und Grozev; abweichendes Sondervotum des Richters Pinto de Albuquerque).]
Perioden mit persönlichem Raum zwischen 3 und 4 m2
(175) Der GH bemerkt, dass [...] der Bf. für mehrere nicht aufeinanderfolgende Perioden über einen persönlichen Raum zwischen [...] 3,38 m2 und 3,56 m2 verfügte.
(176) Angesichts der obigen Erwägungen betreffend die übrige Zeit, während welcher der Bf. über weniger als 3 m2 an persönlichem Raum verfügte, stellt der GH fest, dass nicht befunden werden kann, dass die Haftbedingungen in dem Zeitraum, wo er über persönlichen Raum zwischen 3 m2 und 4 m2 verfügte, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd. Art. 3 EMRK darstellten.
(177) Der GH befindet daher, dass diesbezüglich keine Verletzung von Art. 3 EMRK erfolgte (13:4 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Sajó, López Guerra und Wojtyczek; abweichendes Sondervotum des Richters Pinto de Albuquerque).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 1.000,– für immateriellen Schaden; € 3.091,50 für Kosten und Auslagen (einstimmig). Im übrigen wird der Antrag des Bf. auf gerechte Entschädigung abgewiesen (12:5 Stimmen).
Vom GH zitierte Judikatur:
Orchowski/PL v. 22.10.2009
Ananyev u.a./RUS v. 10.1.2012
Idalov/RUS v. 22.5.2012 (GK) = NLMR 2012, 168
Torreggiani u.a./I v. 8.1.2013 = NLMR 2013, 6
Vladimir Belyayev/RUS v. 17.10.2013
Vasilescu/B v. 25.11.2014
Pozaic/HR v. 4.12.2014
Neshkov u.a./BG v. 27.1.2015
Varga u.a./H v. 10.3.2015 = NLMR 2015, 160
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.10.2016, Bsw. 7334/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2016, 406) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/16_5/Mursic.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.