OGH 11Os101/16m

11Os101/16mTribunale superiore11 ott 2016

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 11Os101/16m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00101.16M.1011.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen J***** S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 23. Mai 2016, GZ 22 Hv 25/16s28, sowie über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde J***** S***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 13. Oktober 2015 in M***** R***** N***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie in ihr Schlafzimmer zerrte, sie auf dem Bett gewaltsam entkleidete und ihre Beine auseinander drückte, sich auf sie legte und trotz heftiger Gegenwehr mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RISJustiz RS0119583).

Die Rüge vermag mit Hinweisen auf die Verantwortung des Angeklagten, wonach einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden habe, besonders hervorgehobene Passagen der Aussage der Zeugin C***** N***** und auf behauptete Widersprüche in den Angaben des Opfers keine gravierenden Bedenken (RISJustiz RS0119583) an der Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen zu erwecken. Der Beschwerdeführer stellt den von den Tatrichtern aus den angeführten Beweisen abgeleiteten Schlüssen (US 6 bis 12) vielmehr bloß – unter Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz, der nie Gegenstand des formellen Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5a StPO sein kann (RISJustiz RS0102162) – für sich günstigere Schlussfolgerungen gegenüber (RISJustiz RS0099674) und bekämpft damit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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