12Os96/16h•OGH 12Os96/16h
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Samir Ben Amara G***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 13. Juni 2016, GZ 601 Hv 1/16g81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Samir Ben Amara G***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 25. September 2015 in W***** Verica V***** vorsätzlich getötet, indem er ihr mit einem Küchenmesser mit 19 cm Klingenlänge zwei Stiche in den Halsbereich versetzte, wodurch die Drosselvene verletzt wurde, sodass das Opfer verblutete.
Die Geschworenen hatten die anklagekonform nach dem Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB gestellte Hauptfrage 1./ stimmeneinhellig bejaht und die darauf bezogene Zusatzfrage (3./) in Richtung Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) stimmeneinhellig verneint.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5 und 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Verfahrensrüge (Z 5) wendet sich gegen die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. L*****, bei welcher der Angeklagte seit 2010 in Behandlung stehe, die bei diesem auch die Diagnose Schizophrenie gestellt und die Medikation mit anti-psychotischen Medikamenten verordnet habe. Begründend hatte der Verteidiger ausgeführt, dass dies „für eine abschließende Beurteilung, ob beim Angeklagten in psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen des § 11 StGB vorliegen, von entscheidender Bedeutung“ sei, „dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der gerichtliche Sachverständige in der heutigen Hauptverhandlung das Vorliegen einer psychotischen Symptomatik verneint“ habe (ON 69 S 34 f, ON 80 S 13). Dem Beschwerdevorbringen zuwider wurden durch die Abweisung dieses Beweisantrags (ON 80 S 14) Verteidigungsrechte nicht verletzt:
Der vom Erstgericht bestellte psychiatrische Sachverständige Univ. Doz. Dr. Karl D***** hat die an ihn gerichtete Frage in Zusammenhang mit der Zurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB) des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt abschließend – ohne dass das Antragsvorbringen diesbezüglich Mängel im Sinn des § 127 Abs 3 StPO behauptet hätte – beantwortet und dabei auch die Krankengeschichte der Suchtberatungsstelle, in der die als Zeugin beantragte, den Angeklagten behandelnde Ärztin Dr. L***** arbeitet, berücksichtigt (ON 80 S 6 ff).
Zudem sind Zeugen – mögen sie auch über besondere Fachkenntnisse verfügen – bloß über ihre sinnlichen Wahrnehmungen von Tatsachen, nicht jedoch über (nach Art eines Gutachtens gezogene) Schlussfolgerungen, die hier aber gerade das Beweisthema bildeten, zu vernehmen (RISJustiz RS0097540). Dass die begehrte Beweisaufnahme ein über die bereits schriftlich vorliegende Krankengeschichte hinausgehendes Ergebnis erwarten lasse, zeigte der Antrag nicht auf (vgl aber RISJustiz RS0118444).
Das den Antrag ergänzende Vorbringen im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegt dem Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (RISJustiz RS0099618).
Die Fragenrüge (Z 6) reklamiert unter Hinweis auf eine Passage im Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.Doz. Dr. Karl D*****, wonach es „durchaus glaubhaft und nachvollziehbar“ sei, dass sich der Angeklagte in einem „affektiven Erregungszustand befunden“ habe und es (richtig:) „menschlich“ sei, dass dies zu einer Verminderung der Impulskontrolle führe (ON 80 S 12), die Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags (§ 76 StGB).
Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt vom Beschwerdeführer die deutliche und bestimmte Bezeichnung einerseits der vermissten Fragen, andererseits jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, somit vorliegend eines die begehrte Eventualfrage indizierenden Tatsachensubstrats (RISJustiz RS0117447; Ratz, WKStPO § 345 Rz 23). Der vorzunehmende Vergleich der in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen mit der der Eventualfragestellung zugrunde liegenden rechtlichen Kategorie ist nicht auf der Grundlage einzelner isoliert betrachteter Beweisergebnisse, sondern unter Berücksichtigung sämtlicher (für die in Rede stehende Subsumtionsfrage entscheidender) Verfahrens-ergebnisse in ihrer Gesamtheit zu führen (RISJustiz RS0120766 [T4]).
Diesem Kriterium entspricht die Rüge nicht, lässt sie doch außer Acht, dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung damit verantwortete, dass er dem Opfer unabsichtlich einen Stich in den Hals versetzt habe, weil er zuerst sich selbst mit dem Messer umbringen wollte, das Opfer jedoch seine Hand nahm und ihn daran zu hindern versuchte (ON 69 S 5 ff, ON 80 S 15). Solcherart nennt sie kein Sachverhaltssubstrat, das indiziert, der Angeklagte habe sich (in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung) zu einer Tötungshandlung hinreißen lassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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