Bsw50541/08•AUSL EGMR Bsw50541/08
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Ibrahim u.a. gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 13.9.2016, Bsw. 50541/08 u.a.
Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK - Polizeiliche Befragung mutmaßlicher Terroristen ohne anwaltlichen Beistand.
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK betreffend den eingeschränkten Zugang zu rechtlichem Beistand der ersten drei Bf. (15:2 Stimmen).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK betreffend den eingeschränkten Zugang zu rechtlichem Beistand im Fall des ViertBf. (11:6 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 16.000,– an den ViertBf. für Kosten und Auslagen (16:1 Stimmen). Keine Entschädigung für den behaupteten immateriellen Schaden (13:4 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Am 7.7.2005 wurden in London bei vier Selbstmordanschlägen in U-Bahnzügen und in einem Bus 52 Menschen getötet und hunderte verletzt. Am 21.7.2005 zündeten die drei ersten Bf., Herr Ibrahim, Herr Mohammed und Herr Omar, und ein vierter Mann namens Osman an verschiedenen Stellen im öffentlichen Verkehrsnetz Londons vier Bomben. Diese explodierten zwar, die Hauptsprengladungen detonierten jedoch nicht, weil die Konzentration des verwendeten Wasserstoffperoxids zu gering war. Die ersten drei Bf. und Herr Osman wurden zwischen 27.7. und 30.7. festgenommen.
Der Fall der ersten drei Bf.
Als erster Attentäter wurde Herr Omar am 27.7.2005 um 5:15 Uhr verhaftet. Dabei wurde er von der Polizei gemäß der neuen Formel belehrt (Anm: Die für die Rechtsbelehrung übliche Formel lautet: »Sie müssen nichts sagen. Es kann jedoch ihrer Verteidigung schaden, wenn sie bei ihrer Befragung etwas nicht erwähnen, worauf sie sich später vor Gericht beziehen. Alles, was sie sagen, kann als Beweis verwendet werden.«). Um 7:55 Uhr ordnete ein leitender Beamter seine isolierte Anhaltung ohne Zugang zu einem Anwalt an. Kurz danach wurde eine sogenannte Sicherheitsbefragung angeordnet (Anm: Dabei handelt es sich um eine dringende Befragung zur Erlangung von Informationen, die helfen können, Schaden für die Öffentlichkeit abzuwenden, beispielsweise durch die Verhinderung eines weiteren Terroranschlags. Die Befragung kann in Abwesenheit eines Verteidigers durchgeführt werden und bevor die angehaltene Person Gelegenheit hatte, rechtlichen Rat einzuholen.). Im Lauf des Vormittags fanden mehrere Sicherheitsbefragungen statt, zu deren Beginn Herr Omar zum Teil nach der alten Belehrungsformel über seine Rechte informiert wurde (Anm: Diese lautete: »Sie müssen nichts sagen, aber alles, was sie sagen, kann als Beweis verwendet werden.«). In den Befragungen machte er bewusst falsche Angaben über die Ereignisse vom 21.7. und leugnete, die anderen Verdächtigen zu kennen. Kurz nach 16:00 Uhr konnte der Bf. mit einem Pflichtverteidiger sprechen.
Herr Ibrahim wurde am 29.7.2005 um 13:45 Uhr festgenommen. Auch er erhielt eine Rechtsbelehrung nach der neuen Formel. Bei seiner Ankunft in der Polizeistation um 14:20 Uhr verlangte er Unterstützung durch den Bereitschaftsanwalt. Dieser wurde verständigt, allerdings wurde ihm ebenso wie einer anderen Anwältin am Nachmittag der Zugang zu Herrn Ibrahim verwehrt. In einer Sicherheitsbefragung, bei der er nach der neuen Formel belehrt wurde, behauptete er, keinen der anderen Verdächtigen zu kennen und nichts mit den Anschlägen zu tun zu haben. Um 22:05 Uhr sprach er erstmals mit seiner Verteidigerin. Während der weiteren Befragungen, die im Beisein eines Anwalts erfolgten, entschlug sich Herr Ibrahim der Aussage.
Die Festnahme von Herrn Mohammed erfolgte am 29.7.2005 um 15:22 Uhr. Auch er wurde isoliert und einer Sicherheitsbefragung unterzogen, wobei er nach der neuen Formel belehrt wurde. Auf die Frage nach weiterem Sprengstoff antwortete er, nichts mit den Ereignissen zu tun zu haben. Um 21:45 Uhr sprach er erstmals mit einem Anwalt. In den weiteren Befragungen gab er an, nichts mit Terroranschlägen zu tun zu haben.
Die drei Bf. wurden wegen Verschwörung zum Mord angeklagt. In dem Geschworenenprozess ging es in erster Linie darum, ob den Bf. beim Bau der Bomben ein Fehler unterlaufen war oder ob sie diese absichtlich so konstruiert hatten, dass sie nicht explodieren konnten. Die Angeklagten gestanden, an den Ereignissen vom 21.7.2005 beteiligt gewesen zu sein. Sie verteidigten sich damit, dass sie nicht beabsichtigt hätten, jemanden zu töten. Die Bomben seien bewusst so konstruiert worden, dass sie keinen großen Schaden anrichten konnten. Die Anklage stützte sich stark auf die Aussagen der Bf. in ihren Sicherheitsbefragungen, um diese Verteidigungsstrategie zu hinterfragen, legte aber auch zahlreiche weitere Beweise vor.
Auf Antrag der Angeklagten entschied der vorsitzende Richter in einem Zwischenverfahren (voir dire), die vor der Polizei gemachten Aussagen als Beweis zuzulassen. Der Richter belehrte die Geschworenen dahingehend, dass sie bei der Einschätzung der von den Angeklagten in den Sicherheitsbefragungen geäußerten Lügen angesichts der besonderen Umstände, der Abwesenheit eines Verteidigers und der zum Teil falschen Belehrungen Vorsicht walten lassen müssten.
Am 9.7.2007 erklärten die Geschworenen die drei Bf. der Verschwörung zum Mord für schuldig. Am 11.7. verhängte das Gericht lebenslange Haft. Der Court of Appeal wies die dagegen erhobene Berufung am 23.4.2008 ab.
Der Fall des ViertBf.
Der ViertBf. traf Herrn Osman zwei Tage nach den gescheiterten Anschlägen und gewährte ihm Unterschlupf. Am 26.7.2005 beobachtete ein verdeckter Ermittler, wie Herr Osman und der ViertBf. dessen Wohnung verließen. Am folgenden Tag wurde der ViertBf. von zwei Polizisten kontaktiert und um Mithilfe als möglicher Zeuge ersucht. In seiner Befragung als Zeuge gab er an, zunächst den Behauptungen von Herrn Osman, einer der gesuchten Männer zu sein, nicht geglaubt zu haben. Als er die Wahrheit realisierte, habe er ihm aus Furcht dennoch geholfen. Nach seiner Aussage wurde der ViertBf. festgenommen und belehrt. Einen Verteidiger lehnte er zunächst ab. Am 30.7. wiederholte er in Anwesenheit seines Anwalts seine früheren Aussagen.
Der ViertBf. wurde wegen der Herrn Osman geleisteten Unterstützung angeklagt. Sein Antrag auf Ausschluss seiner vor der Polizei gemachten Zeugenaussage als Beweis wurde abgelehnt. Die Anklage stützte sich nicht nur auf diese Aussagen, sondern auch auf weitere Beweise, aus denen auf die Anwesenheit von Herrn Osman in der Wohnung des ViertBf. geschlossen werden konnte. Am 21.2.2008 wurde der ViertBf. zu zehn Jahren Haft verurteilt. Seine dagegen erhobene Berufung wurde am 21.11.2008 abgewiesen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und von Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (hier: Recht auf den Beistand eines Verteidigers).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK
(234) Die Bf. rügten, ihr fehlender Zugang zu Anwälten während ihrer anfänglichen Befragung in der Polizeistation und die Zulassung der dabei gemachten Aussagen als Beweis verletze ihr Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK [...].
Allgemeine Grundsätze
Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK
(249) Der durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK gewährte Schutz gilt für eine Person, gegen die »strafrechtliche Anklage« im autonomen Sinn der Konvention erhoben wurde. Eine »strafrechtliche Anklage« liegt von dem Moment an vor, in dem eine Person durch die zuständige Behörde offiziell über eine Anschuldigung informiert wird, sie habe eine strafrechtliche Handlung begangen, oder ab dem Moment, ab dem sich die wegen diesem Verdacht ergriffenen Handlungen der Behörden erheblich auf ihre Situation auswirken.
Zugang zu einem Verteidiger
Die Haltung der Rechtsprechung des GH
(257) Der in Salduz/TR dargelegte Test für die Beurteilung, ob eine Beschränkung des Zugangs zu einem Anwalt mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar ist, umfasst zwei Schritte. Im ersten Schritt muss der GH beurteilen, ob zwingende Gründe für die Einschränkung vorlagen. Im zweiten Schritt muss er den Nachteil einschätzen, den die Einschränkung im fraglichen Fall für die Verteidigungsrechte verursacht hat. Mit anderen Worten muss der GH [...] entscheiden, ob das Verfahren insgesamt fair war. [...] Der GH ist der Ansicht, dass die Anwendung des Salduz-Tests in seiner Rechtsprechung eine Notwendigkeit aufzeigt, jeden der beiden Schritte und ihr Verhältnis zueinander zu klären.
Die Bedeutung »zwingender Gründe«
(258) Die erste zu untersuchende Frage ist, was zwingende Gründe für die Verzögerung des Zugangs zu rechtlichem Beistand darstellt. Das Kriterium der zwingenden Gründe ist ein strenges: angesichts des grundlegenden Charakters und der Wichtigkeit von frühem Zugang zu rechtlichem Beistand, insbesondere bei der ersten Befragung des Verdächtigen, sind Einschränkungen [...] nur ausnahmsweise zulässig. Sie müssen vorübergehender Art sein und auf einer individuellen Beurteilung der besonderen Umstände des Einzelfalls beruhen. Bei der Beurteilung, ob zwingende Gründe nachgewiesen wurden, ist relevant, ob die Entscheidung zur Einschränkung des rechtlichen Beistands eine Grundlage im innerstaatlichen Recht hatte und ob Reichweite und Inhalt der Einschränkung [...] gesetzlich ausreichend umschrieben waren, um die operativen Entscheidungen der für die Anwendung Verantwortlichen zu leiten. [...]
(259) Wenn eine Regierung in einem bestimmten Fall das Bestehen einer dringenden Notwendigkeit überzeugend gezeigt hat, schwere nachteilige Folgen für Leben, Freiheit oder physische Integrität zu vermeiden, kann dies in Hinblick auf Art. 6 EMRK zwingende Gründe für die Einschränkung des Zugangs zu rechtlichem Beistand darstellen. [...]
Die Fairness des Verfahrens insgesamt
(262) Der GH wiederholt, dass es bei der Beurteilung, ob eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren erfolgt ist, notwendig ist, das Verfahren insgesamt zu betrachten und die Rechte nach Art. 6 Abs. 3 EMRK eher als spezifische Aspekte des Rechts auf ein faires Verfahren und nicht als Selbstzweck. Das Fehlen zwingender Gründe führt daher für sich nicht zur Feststellung einer Verletzung von Art. 6 EMRK.
Die Auswirkung des Vorliegens oder Fehlens zwingender Gründe auf die Beurteilung der Fairness
(263) Dass das Fehlen zwingender Gründe für sich allein nicht ausreichend für die Feststellung einer Verletzung von Art. 6 EMRK ist, bedeutet nicht, dass das Ergebnis des »zwingende Gründe«-Tests für die Einschätzung der Gesamtfairness irrelevant wäre.
(265) Wo keine zwingenden Gründe für die Einschränkung des Zugangs zu rechtlichem Beistand vorliegen, muss der GH bei seiner Fairnessprüfung einen sehr strengen Maßstab anlegen. [...] Es wird bei der Regierung liegen, überzeugend darzulegen, warum die Gesamtfairness des Verfahrens durch die Einschränkung des Zugangs zu rechtlichem Beistand ausnahmsweise und unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht unwiederbringlich beeinträchtigt wurde.
Das Recht, sich nicht selbst zu belasten
(267) Es ist wichtig zu erkennen, dass das Recht, sich nicht selbst zu belasten, nicht per se vor belastenden Aussagen schützt, sondern [...] vor der Erlangung von Beweisen durch Zwang oder Druck. [...]
(268) Unter Zwang erlangte Aussagen, die auf den ersten Blick nicht belastend erscheinen, wie etwa Rechtfertigungen oder bloße Informationen über Tatsachenfragen, können in Strafverfahren zur Untermauerung der Anklage verwendet werden [...]. Das Recht, sich nicht selbst zu belasten, kann daher nicht auf Äußerungen beschränkt werden, die direkt belastend sind.
(269) Das Recht, sich nicht selbst zu belasten, gilt allerdings nicht absolut. Der Grad des Zwangs wird mit Art. 6 EMRK unvereinbar sein, wenn er den Kern des Rechts, sich nicht selbst zu belasten, zerstört. [...] Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang die Verwendung der durch Zwang erlangten Beweismittel im Lauf des Strafverfahrens.
Das Recht auf Belehrung über das Recht auf einen Anwalt und das Recht, sich nicht selbst zu belasten
(272) [...] Um sicherzustellen, dass der vom Recht auf einen Anwalt und vom Recht, sich nicht selbst zu belasten, gewährte Schutz praktisch und effektiv ist, ist entscheidend, dass Verdächtige darüber Bescheid wissen. [...] Eine Person, die iSv. Art. 6 EMRK »einer Straftat angeklagt ist«, hat daher das Recht, über diese Rechte belehrt zu werden.
(273) [...] Es kann nach Ansicht des GH grundsätzlich keine Rechtfertigung für ein Versäumnis geben, einen Verdächtigen über diese Rechte zu belehren. Wenn ein Verdächtiger allerdings nicht darüber aufgeklärt wurde, muss der GH prüfen, ob das Verfahren insgesamt trotz dieses Versäumnisses fair war. [...] Wo der Zugang zu einem Anwalt verzögert wird, erhält die Notwendigkeit einer Belehrung des Verdächtigen über sein Recht auf einen Anwalt und sein Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, durch die Ermittlungsbehörden besondere Bedeutung. In solchen Fällen wird es ein Versäumnis zu belehren für die Regierung noch schwieriger machen, die sich aus dem Fehlen zwingender Gründe für die Verzögerung des Zugangs zu rechtlichem Beistand ergebende Vermutung der Unfairness zu widerlegen oder selbst im Fall des Vorliegens zwingender Gründe für die Verzögerung zu zeigen, dass das Verfahren insgesamt fair war.
Anwendung der allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden Fall
Die ersten drei Bf.
(275) Die ersten drei Bf. rügen, dass sie befragt wurden, ohne Zugang zu einem Anwalt gehabt zu haben, und dass ihre Aussagen als Beweise gegen sie verwendet wurden. Ohne Zweifel waren sie zur Zeit ihrer Sicherheitsbefragungen iSv. Art. 6 EMRK »einer Straftat angeklagt«. Wie oben ausgeführt, muss der GH entscheiden, ob zwingende Gründe für die vorübergehenden Einschränkungen des Rechts der Bf. auf Zugang zu rechtlichem Beistand vorlagen, bevor er beurteilt, ob die Zulassung der während der Sicherheitsbefragungen gemachten Aussagen das Strafverfahren als Ganzes unfair machte.
Zwingende Gründe
(276) [...] Es besteht kein Zweifel, dass zur Zeit der Sicherheitsbefragungen der ersten drei Bf. eine Notwendigkeit bestand, [schwere nachteilige Folgen für Leben, Freiheit oder physische Integrität abzuwenden.] Zwei Wochen zuvor waren bei Selbstmordanschlägen [...] 52 Menschen getötet und zahllose weitere verletzt worden. Als die ersten drei Bf. und Herr Osman am 21.7. ihre Vorrichtungen – wieder in drei U-Bahnzügen und einem Bus – zündeten, [...] hatte die Polizei jeden Grund zur Annahme, dass die Verschwörung ein Versuch war, die Ereignisse vom 7.7. zu wiederholen [...]. Dass die Bomben nicht explodiert waren, bedeutete, dass die Täter noch in Freiheit waren und möglicherweise erfolgreich weitere Bomben zünden könnten. [...] Die Polizei arbeitete unter enormem Druck und ihre überragende Priorität war es – durchaus zu Recht – dringend Informationen über weitere geplante Anschläge und jene Personen zu erlangen, die möglicherweise an der Verschwörung beteiligt waren. [...]
(277) [...] Im Fall der ersten drei Bf. gab es einen klaren gesetzlichen Rahmen, der regelte, unter welchen Umständen der Zugang Verdächtiger zu rechtlichem Beistand eingeschränkt werden konnte, und wichtige Leitlinien für das Treffen operativer Entscheidungen vorgab. [...] Es geht aus der Begründung der Entscheidung klar hervor, dass die Genehmigung dem rechtlichen Rahmen entsprach und die Verfahrensrechte der Bf. berücksichtigt wurden. Die Entscheidung, den rechtlichen Beistand einzuschränken, wurde in weiterer Folge vom Richter der Hauptverhandlung und vom Berufungsgericht überprüft.
(279) Der GH ist folglich der Ansicht, dass die Regierung das Vorliegen zwingender Gründe für die vorübergehenden Einschränkungen des Rechts der ersten drei Bf. auf rechtlichen Beistand überzeugend dargelegt hat.
Fairness des Verfahrens als Ganzem
(281) [...] Trotz des Drucks, unter dem die Polizei arbeitete, hielt sie sich – abgesehen von den [...] falschen Belehrungen – genau an den rechtlichen Rahmen [...]. Der Zweck der Sicherheitsbefragungen – zum Schutz der Öffentlichkeit notwendige Informationen zu erlangen – wurde im Fall der ersten drei Bf. streng beachtet. [...]
(282) [Das Gesetz] gestattete es dem Richter, die Zulassung von Beweismitteln abzulehnen, wenn diese einen nachteiligen Effekt auf die Fairness des Verfahrens hätte. [...] Ein voir dire, oder »Prozess im Prozess«, fand vor dem vorsitzenden Richter statt, um die Einsprüche der Bf. angemessen zu behandeln. [...] Alle drei Bf. waren von Verteidigern vertreten, die sich zur Fairness der Zulassung der Aussagen aus den Sicherheitsbefragungen äußern konnten. Der Hauptverhandlungsrichter untersuchte in einem detaillierten und umfassenden Urteil die Umstände in der Polizeistation, die speziellen Umstände der Festnahme und Vernehmung jedes Einzelnen der Bf. und die Auswirkung der Einschränkung des rechtlichen Beistands auf jeden Einzelnen von ihnen. Er gab eine klare Begründung für seine Feststellung, dass die Einschränkungen gerechtfertigt waren und zu keiner Unfairness führten. Er befasste sich auch im Detail mit den Argumenten der Bf. hinsichtlich der falschen Belehrungen [...].
(283) Die Entscheidung über die Zulassung der Aussagen hinderte die Bf. außerdem nicht daran, diese Aussagen in der Hauptverhandlung in Frage zu stellen. [...]Insbesondere stand es ihnen frei zu erklären, warum sie während der Sicherheitsbefragungen Lügen erzählt hatten. [...]
(284) [...] Das Berufungsgericht unterzog den Zugang des Hauptverhandlungsrichters hinsichtlich der Zulassung der Beweise einer gründlichen Überprüfung [...].
(285) Zur Qualität der Beweise und den Umständen, wie sie erlangt wurden, weisen alle drei Bf. jetzt auf den angeblichen Zwang hin, der mit der Anwendung der neuen Belehrungsformel verbunden wäre. [...] Es ist bedeutend, dass [Herr Omar] zu dem Zeitpunkt, als die falsche Belehrung angewendet wurde [...], bereits drei Mal nach Anwendung der richtigen Belehrung vernommen worden war. In seiner letzten Sicherheitsbefragung wurde wieder die korrekte Belehrung verwendet und Herr Omar beantwortete die Fragen der Polizei gleich wie in den vorhergehenden Sicherheitsbefragungen. Sein Argument, wonach die Anwendung der neuen Belehrung ein Element des Zwangs oder Drucks mit sich brachte, wird daher durch die Tatsachen völlig widerlegt.
(286) Die beiden anderen Bf. wurden jeweils nur einmal befragt, nachdem sie irrtümlich nach der neuen Formel belehrt worden waren. Praktisch betrachtet war die Konsequenz der Anwendung der falschen Belehrung, dass ihnen fälschlicherweise gesagt wurde, es könnte ihrer Verteidigung schaden, wenn sie auf eine Frage hin etwas nicht erwähnen würden, worauf sie sich später vor Gericht stützten. Wie nach der alten Belehrungsformel wurde ihnen auch gesagt, dass sie nichts sagen müssten und dass alles, was sie sagen, in der Hauptverhandlung als Beweis zugelassen werden könne. Es sollte daher beiden Bf. ab dem Moment des Beginns ihrer Befragungen klar gewesen sein, dass sie nicht verpflichtet waren, mit der Polizei zu sprechen und dass alles, das zu sagen sie sich entschließen würden, in der Verhandlung gegen sie verwendet werden konnte. [...] Es bleibt die Frage, ob das zusätzliche Element der neuen Belehrung, nämlich die Warnung, dass es ihrer Verteidigung schaden könnte, wenn sie auf eine Frage etwas nicht erwähnten, worauf sie sich später vor Gericht stützten, sie als solches dazu zwang, in ihren Befragungen Lügen zu erzählen. Der GH erachtet dieses Argument als unhaltbar. Angesichts der beiden anderen Elemente der verwendeten Belehrung, nämlich dem Hinweis, dass sie ein Recht zu schweigen hätten, und der Warnung, dass alles was sie sagten als Beweis gegen sie verwendet werden könnte, war ihnen sehr wohl bewusst, dass jeder möglicherweise durch die Entscheidung, nicht zu schweigen, abgewendete Nachteil gegen den unvermeidbaren Nachteil für ihre Verteidigung abgewogen werden musste, den die Zulassung ihrer Lügen in der Hauptverhandlung verursachen würde. [...]
(287) Von Bedeutung ist auch, dass die Aussagen rechtmäßig nach einer sorgfältigen Anwendung des geltenden rechtlichen Rahmens erlangt wurden. Abgesehen von der Verwendung der falschen Belehrung [...] gab es im Vorverfahren keine Mängel. Selbst nachdem die Bf. rechtlichen Beistand erhalten hatten, legten sie nicht offen, was nach ihren späteren Behauptungen in der Hauptverhandlung ihre wahre Verteidigung war, nämlich dass sie die Bomben als politischen Streich gezündet hätten. [...]
(288) Zum Stellenwert der aus den Sicherheitsbefragungen stammenden Beweise stellte der Hauptverhandlungsrichter in seiner voir dire-Entscheidung fest, dass sie potenziell von großer Relevanz für die zentrale Frage waren, nämlich ob die Verteidigung, es habe sich um einen Streich gehandelt, möglicherweise wahr war. [...] Andererseits waren die Aussagen in der Hauptverhandlung nur ein Element einer gewichtigen Beweisführung der Anklage gegen die Bf. Es gab erdrückende wissenschaftliche Beweise hinsichtlich der Konstruktion der Bomben. Sie zeigten, dass diese Wasserstoffperoxid in einer Konzentration enthielten, die wesentlich höher als die allgemein erhältliche war. Es gab Beweise dafür, dass die Bf. und ihre Mitverschwörer [...] eine enorme Menge an Wasserstoffperoxid gekauft und manuell die Konzentration erhöht hatten. [...]
(290) Bewiesen wurde auch, dass auf den das Wasserstoffperoxid enthaltenen Plastikbehältern Metallsplitter angebracht waren. Dies diente nach der Argumentation der Anklage dazu, bei der Explosion [...] die Verletzungen zu maximieren, weshalb es völlig überflüssig war, wenn die Bomben nur als Streich gedacht gewesen wären. [...]
(291) Neben den wissenschaftlichen Beweisen gab es umfangreiche Beweise für extremistisches Material, das in den Wohnungen von Herrn Omar und Herrn Osman gefunden worden war. [...]
(292) In seinem Resümee für die Jury [...] fasste der Richter die be- und entlastenden Beweise detailliert zusammen und leitete die Jury sorgfältig über die rechtlichen Fragen an. [...] Er wies sie ausdrücklich an, bei der Berücksichtigung der von den Bf. erzählten Lügen in den Blick zu nehmen, dass sie befragt worden waren, bevor sie Zugang zu rechtlichem Beistand hatten. [...] Er wies die Jury weiters an zu bedenken, dass falsche Belehrungen verwendet worden waren, und erklärte, dass dies für die Bf. möglicherweise verwirrend war und unangemessenen Druck auf sie ausgeübt haben könnte, zu sprechen. Er leitete die Mitglieder der Jury dahingehend an, dass sie die Lügen ignorieren sollten, solange sie nicht sicher waren, dass jeder einzelne Bf. absichtlich gelogen hatte. [...] Der Richter erklärte ihnen, dass die bloße Tatsache, dass ein Beschuldigter gelogen hat, für sich noch kein Beweis für seine Schuld wäre, da er aus vielen, möglicherweise unschuldigen, Gründen gelogen haben könne. [...] Der Richter betonte auch, dass es der Jury nicht gestattet sei, den Bf. anzulasten, dass sie es verabsäumt hatten, in den Sicherheitsbefragungen Angelegenheiten zu erwähnen, auf die sie sich vor Gericht stützten. [...]
(293) Schließlich und endlich kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein starkes öffentliches Interesse an der Ermittlung und Bestrafung der fraglichen Straftaten bestand. [...] Es besteht ein höchst zwingendes öffentliches Interesse an der Verhinderung und Bestrafung von Terroranschlägen dieses Ausmaßes, die eine weitreichende Verschwörung zur Ermordung gewöhnlicher Bürger umfasst [...].
(294) Folglich ist der GH überzeugt, dass das Verfahren als Ganzes ungeachtet der Verzögerung bei der Gewährung von Zugang zu rechtlichem Beistand für die ersten drei Bf. und der Zulassung der in Abwesenheit eines Rechtsbeistands gemachten Aussagen in der Hauptverhandlung hinsichtlich jedes einzelnen Bf. fair war. Es liegt folglich keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK vor (15:2 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richter Sajó und Richterin Laffranque; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Mahoney).
Der vierte Bf.
(295) Der vierte Bf. rügte, dass die belastenden Aussagen, die er als Zeuge und daher ohne Belehrung über sein Recht, sich nicht selbst zu belasten, und ohne Zugang zu einem Anwalt gemacht hatte, in der Hauptverhandlung zugelassen wurden.
(296) [...] Der Bf. war von der Polizei als möglicher Zeuge angesprochen und eingeladen worden, sie zur Polizeistation zu begleiten [...]. Während seiner Befragung als Zeuge begann er jedoch, sich selbst zu belasten und die Polizisten unterbrachen die Vernehmung, um Anweisungen ihres Vorgesetzten einzuholen. Der GH ist überzeugt, dass sich ab diesem Punkt ein Verdacht der Begehung einer Straftat durch den Bf. herauskristallisiert hatte, sodass seine Situation ab diesem Moment durch die Handlungen der Polizei erheblich betroffen und er folglich iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK »einer Straftat angeklagt« war.
(297) Der GH muss daher entscheiden, ob es zwingende Gründe für die Einschränkung des Zugangs des ViertBf. zu rechtlichem Beistand gab, bevor er beurteilt, ob die Zulassung seiner Zeugenaussage das Strafverfahren insgesamt unfair machte.
Zwingende Gründe
(298) [...] Der GH hat [...] anerkannt, dass zur gegenständlichen Zeit eine dringende Notwendigkeit bestand, schwerwiegende Nachteile für Leben, Freiheit oder physische Integrität abzuwenden, was zwingende Gründe für die Einschränkung des Zugangs zu rechtlichem Beistand darstellte. Die Frage ist, ob diese außergewöhnlichen Umstände ausreichend waren, um im Fall des vierten Bf. zwingende Gründe für die Fortsetzung seiner Befragung ohne Belehrung oder Information über sein Recht auf rechtlichen Beistand darzustellen.
(298) Die Regierung bestritt nicht, dass der ViertBf. in dem Moment, in dem die Befragung zur Einholung weiterer Anweisungen unterbrochen wurde, belehrt hätte werden müssen. [...] Es ist erheblich, dass die Folge dieser Unterlassung war, dass der ViertBf. über seine Verfahrensrechte irregeführt wurde. Die Möglichkeit, einem Verdächtigen durch die Ablehnung einer Änderung seines formellen Status die gesetzlich gewährleisteten Verfahrensrechte zu verweigern, war im innerstaatlichen Recht nicht vorgesehen. Es gab daher keine rechtlichen Vorschriften, die durch eine Klarstellung, wie ein Ermessen auszuüben wäre, oder durch die Anforderung, die durch Art. 6 EMRK garantierten Rechte einer Person zu berücksichtigen, eine Anleitung für operative Entscheidungen geboten hätten. Erwähnenswert ist auch, dass nach dem innerstaatlichen Recht die Möglichkeit bestand, bei Verdächtigen, die formell belehrt worden waren, den Zugang zu rechtlichem Beistand zu verzögern. Dieser rechtliche Rahmen wurde auf die ersten drei Bf. angewendet und hätte gleichermaßen im Fall des ViertBf. angewendet werden können, wenn der leitende Polizeibeamte eine dringende Sicherheitsbefragung ohne vorherigen Zugang zu rechtlichem Beistand als notwendig erachtet hätte. Eine solche Entscheidung wäre schriftlich festgehalten worden. Im Gegensatz dazu wurde die Entscheidung, den ViertBf. nicht festzunehmen, sondern ihn weiter als Zeugen zu befragen, nicht aufgezeichnet. Die speziellen Gründe dafür, einschließlich möglicher Belege dafür, dass seine Verfahrensrechte tatsächlich berücksichtigt wurden, konnten folglich keiner nachträglichen Überprüfung durch die innerstaatlichen Gerichte oder diesen GH unterzogen werden.
(300) Angesichts dessen findet der GH, dass die Regierung das Bestehen zwingender Gründe [...] im Fall des ViertBf. nicht überzeugend dargelegt hat [...].
Fairness des Verfahrens als Ganzem
(301) [...] Aufgrund des Fehlens zwingender Gründe für die Einschränkung des Zugangs zu rechtlichem Beistand verlagert sich die Beweislast auf die Regierung, überzeugend darzulegen, warum ausnahmsweise und unter den spezifischen Umständen des vorliegenden Falls die Gesamtfairness des Verfahrens durch die Einschränkung des Zugangs zu rechtlichem Beistand nicht unwiederbringlich beeinträchtigt wurde.
(303) [...] Das Versäumnis, [den ViertBf.] als Verdächtigen zu behandeln, bedeutete, dass keine Belehrung über seine Verfahrensrechte [...] erfolgte. Dies stellt für sich ein Manko hinsichtlich der von Art. 6 EMRK garantierten Rechte dar, die ein Recht einschließen, über das Recht zu schweigen aufgeklärt zu werden. Im vorliegenden Fall, wo dem Bf. kein Zugang zu einem Anwalt gewährt wurde, der ihn über seine Rechte informieren hätte können, ist dies ein besonders bedeutsamer Mangel und die Regierung hat es verabsäumt, eine überzeugende Rechtfertigung dafür vorzulegen.
(304) [...] In der Hauptverhandlung wurde vom Bf. die Zulassung der Aussagen [...] angefochten. [...] In seiner Entscheidung [im Zwischenverfahren] wies der Richter die Behauptung zurück, es wäre während der Befragung Druck ausgeübt oder von den Polizisten sonst etwas unternommen oder gesagt worden, wodurch die Aussage unzuverlässig geworden wäre. Er wies auch darauf hin, dass der ViertBf. die Zeugenaussage freiwillig bestätigt hatte, nachdem er über seine Verfahrensrechte belehrt worden war und rechtlichen Beistand erhalten hatte. Er kam zum Schluss, dass die Verteidigung alle Angelegenheiten betreffend die Anfechtung der Zeugenaussage vor der Jury darlegen könnte [...]. Auffallend ist allerdings, dass der Richter anscheinend den leitenden Polizeibeamten nicht befragte, der die Fortsetzung der Zeugenvernehmung angeordnet hatte. Das Fehlen mündlicher Beweise zu dieser Frage bedeutete, dass dem verhandelnden Gericht die Gelegenheit genommen wurde, die Gründe für die Entscheidung zu hinterfragen und zu bestimmen, ob eine angemessene Beurteilung aller relevanten Faktoren durchgeführt wurde. Dies war umso wichtiger, als die Gründe für die Entscheidung nicht schriftlich festgehalten worden waren.
(306) Hinsichtlich der Qualität des Beweises und der Umstände, unter denen er erlangt wurde, ist wichtig zu betonen, dass es der Richter als erwiesen ansah, dass auf den ViertBf. in der Polizeistation kein Druck ausgeübt worden war. [...] Es ist erwähnenswert, dass der Bf. in späteren Vernehmungen nach Beratung mit seinem Anwalt nicht behauptete, seine Zeugenaussage wäre falsch oder unter Druck erlangt worden. Auch nach der Information über seine Optionen durch seinen Anwalt versuchte er nicht, seine Zeugenaussage zurückzuziehen, sondern stützte seine Verteidigung in der Hauptverhandlung darauf. Allerdings ist unbestritten, dass die Zeugenaussage des ViertBf. einem Geständnis gleichkam [...] und für den Zweck des vorliegenden Verfahrens eine selbstbelastende Aussage war. Bedacht werden muss auch, dass die Aussage in Verletzung der anwendbaren Richtlinien und unter Umständen erlangt wurde, unter denen er nicht über sein Recht auf rechtlichen Beistand und sein Recht, sich nicht selbst zu belasten, belehrt worden war. Die direkte Folge der Handlungen der Polizei bestand darin, dass der Bf. über seine grundlegenden Verfahrensrechte während der Befragung in die Irre geführt wurde.
(307) [...] Die Aussage bildete eindeutig einen wichtigen Teil der Beweisführung der Anklage. In der Äußerung hatte der Bf. zugegeben, Herrn Osman mehrere Tage lang Unterschlupf gewährt zu haben [...]. Ohne Zweifel waren diese Eingeständnisse zentral für die gegen ihn erhobenen Vorwürfe.
(308) Es stimmt, dass sich die Anklage auch auf weitere Beweise stützte. Die Tatsache, dass der Bf. sich mit Herrn Osman getroffen hatte und [...] dieser drei Tage in seiner Wohnung verbracht hatte, wurde von Überwachungsvideos [...], Aufzeichnungen einer polizeilichen Überwachungskamera [...] und einer Auswertung der Standortdaten von Mobiltelefonen [...] belegt. [...]
(309) Dies ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass die Zeugenaussage eine Schilderung dessen bot, was in der kritischen Zeit passiert war, und der Inhalt der Aussage zunächst die Gründe lieferte, warum die Polizisten den ViertBf. der Beteiligung an einer Straftat verdächtigten. Die Aussage lieferte der Polizei somit einen Rahmen, in dem sie in weiterer Folge ihren Fall aufbaute, und einen Fokus für ihre Suche nach weiterem unterstützenden Beweismaterial. Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass [...] die Aussage einen integralen und wichtigen Bestandteil der Beweiskette darstellte, auf der die Verurteilung beruhte.
(310) In seiner Zusammenfassung für die Jury lenkte der Richter die Aufmerksamkeit auf die bei der Vernehmung des ViertBf. und der Aufnahme seiner Zeugenaussage erfolgten Unregelmäßigkeiten. [...] Die Mitglieder der Jury wurden angewiesen, die Aussage zu berücksichtigen, wenn sie überzeugt waren, dass sie freiwillig gemacht worden war, der ViertBf. selbst bei Anwendung der richtigen Vorgangsweise dasselbe gesagt hätte und die Äußerung der Wahrheit entsprach. Damit ließen die Anweisungen des Richters nach Ansicht des GH der Jury übermäßiges Ermessen hinsichtlich der Art, wie die Aussage und ihr Beweiswert zu berücksichtigen waren, obwohl sie ohne Zugang zu rechtlichem Beistand und ohne, dass der ViertBf. über sein Recht zu schweigen aufgeklärt worden wäre, erlangt worden war.
(311) [...] Der Art der Straftaten muss in diesem Fall großes Gewicht beigemessen werden. Auch wenn die Straftaten, derer er angeklagt war, nicht von derselben Größenordnung waren wie die von den ersten drei Bf. begangenen Delikte, kann die Bedrohung des Terrorismus nur durch eine effektive Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung all jener erreicht werden, die am Terrorismus beteiligt sind. Angesichts der hohen Schwelle, die im Fall der Vermutung der Unfairness gilt und angesichts der kumulativen Wirkung der Verfahrensmängel im Fall des ViertBf. kommt der GH zur Ansicht, dass es die Regierung verabsäumt hat darzulegen, warum die Gesamtfairness des Verfahrens durch die Entscheidung, ihn nicht zu belehren und seinen Zugang zu rechtlichem Beistand einzuschränken, nicht unwiederbringlich beeinträchtigt wurde. Folglich hat eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK stattgefunden (11:6 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richterinnen und Richter Hajiyev, Yudkivska, Lemmens, Mahoney, Silvis und O’Leary; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Sajó und Richterin Laffranque).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 16.000,– an den ViertBf. für Kosten und Auslagen (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum des Richters Lemmens). Keine Entschädigung für den behaupteten immateriellen Schaden (13:4 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richterinnen und Richter Sajó, Karakas, Lazarova Trajkovska und de Gaetano).
Vom GH zitierte Judikatur:
John Murray/GB v. 8.2.1996 = NL 1996, 40 = ÖJZ 1996, 627 = EuGRZ 1996, 587
Saunders/GB v. 17.12.1996 = ÖJZ 1998, 32
Salduz/TR v. 27.11.2008 (GK) = NL 2008, 348
A. u.a./GB v. 19.2.2009 (GK) = NL 2009, 46
Aleksandr Zaichenko/RUS v. 18.2.2010
Gäfgen/D v. 1.6.2010 (GK) = NLMR 2010, 173 = EuGRZ 2010, 417
Schmid-Laffer/CH v. 16.6.2015 = NLMR 2015, 217
Dvorski/HR v. 20.10.2015 (GK) = NLMR 2015, 412
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.9.2016, Bsw. 50541/08, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2016, 423) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/16_5/Ibrahim u.a.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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