OGH 15Os69/16k

15Os69/16kTribunale superiore7 set 2016

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 15Os69/16k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00069.16K.0907.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Dalibor M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten M***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 20. April 2016, GZ 29 Hv 113/15s74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuld und Freisprüche eines weiteren Angeklagten enthält, wurde Dalibor M***** der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (I.1.) sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG (II.1.) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (III.) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung – zwischen 26. September und 9. Oktober 2015 in Innsbruck (US 7 f) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 1.000 g Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 30 % einem verdeckten Ermittler angeboten (III.).

Gegen diesen Schuldspruch wendet sich das als Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldete (ON 73 S 18), als Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ausgeführte (ON 94) Rechtsmittel des Angeklagten. Es verfehlt sein Ziel.

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile der Landesgerichte als Schöffengerichte (§ 31 Abs 3 StPO) nicht vorgesehen ist (§§ 280, 283 Abs 1 StPO). Soweit der Beschwerdeführer dieses Vorbringen als Tatsachenrüge (Z 5a) „umdeutet“, entspricht er nicht den Kriterien einer prozessordnungskonformen Darstellung (vgl RISJustiz RS0117446).

Indem die als Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassende „Berufung wegen Nichtigkeit“ pauschal lediglich „auf die bereits zur Schuldberufung gemachten Ausführungen“ verweist, missachtet sie den unterschiedlichen Anfechtungsrahmen der Rechtsmittel und gelangt so nicht prozessordnungsgemäß zur Ausführung (vgl RISJustiz RS0115902).

Im Übrigen wurden die Feststellungen zu III. nicht offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), sondern im Einklang mit den Kriterien logischen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen auf die von den Tatrichtern als glaubwürdig und zuverlässig eingeschätzten Angaben des verdeckten Ermittlers gestützt. Erörterungsbedürftige Widersprüche zwischen den Angaben des verdeckten Ermittlers über das Anbot von einem Kilogramm Kokain durch den Angeklagten und jenen – von den Tatrichtern zudem berücksichtigten (US 12) – des Mitangeklagten F***** liegen nicht vor, hat doch dieser seine ursprüngliche Aussage, es sei über die Lieferung von (nur) 400 g Kokain gesprochen worden, in der Folge dahingehend abgeschwächt, dass er nicht wisse, was M***** mit dem verdeckten Ermittler ausgemacht habe (ON 64 S 6 f; Z 5 zweiter Fall).

Mit dem WhatsAppVerkehr zwischen dem Angeklagten und dem verdeckten Ermittler am 24. November 2015 (somit nach dem Tatzeitraum; Beil I./ zu ON 73) haben sich die Tatrichter ebenfalls auseinandergesetzt (US 16 f; Z 5 zweiter Fall). Schließlich wird auch mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) keine Nichtigkeit aufgezeigt (RISJustiz RS0102162).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – genauso wie die Berufung wegen Schuld – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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