16Ok3/16a (16Ok4/16y)•OGH 16Ok3/16a (16Ok4/16y)
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin DGmbH, , vertreten durch Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP Co KG in Wien, gegen die Antragsgegner 1. MMag. Dr. G U als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der K***** GmbH, , und 2. KBGmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes B. Willheim, Rechtsanwalt in Frankfurt, wegen Abstellung nach § 26 KartG und § 1 NahVG, über Rekurs der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom 10. April 2015, GZ 29 Kt 127/1374, sowie vom 28. Dezember 2015, GZ 29 Kt 127/1388, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Antragsrückziehung dient zur Kenntnis.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Während des laufenden Rekursverfahrens hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26. 7. 2016 ihre Anträge zurückgezogen.
Die Antragsgegner und die Amtsparteien haben der Rückziehung gemäß § 36 Abs 5 KartG zugestimmt bzw erklärt, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen (ON 95, 97 und 99).
Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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