8ObA42/16h•OGH 8ObA42/16h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** C*****, vertreten durch Dr. Plankel, Dr. Mayrhofer Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Kohlbacher, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Rechnungslegung und Leistung (3.487 EUR sA), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Rückziehung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei dient zur Kenntnis.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Rückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RISJustiz RS0110466 [T9]).
Für den begehrten Kostenersatz besteht keine Rechtsgrundlage (§§ 40, 41 ZPO).
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