OGH 12Os13/16b

12Os13/16bTribunale superiore14 lug 2016

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 12Os13/16b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120OS00013.16B.0714.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Jülg, BSc, als Schriftführer in der Strafsache gegen Daniel G***** wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 29. September 2015, GZ 22 Hv 2/15g57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch und einen Privatbeteiligtenzuspruch enthält, wurde Daniel G***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 und nach § 201 Abs 1 StGB (für den Tatzeitraum ab 1. August 2013; I./1./), der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB idF BGBl I 2001/130 und nach § 206 Abs 1 StGB (für den Tatzeitraum ab 1. August 2013; I./2./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (I./3./) und des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er

I./ im Zeitraum von Sommer 2012 bis Februar 2014 in T***** dadurch, dass er an seiner am 29. März 2001 geborenen Tochter Elisabeth G***** in einer Vielzahl von Angriffen einen Analverkehr durchführte, ihre bereits leicht entwickelten Brüste massierte, mit seinen Fingern ihre Scheide streichelte und wiederholt Finger in ihre Scheide einführte, wobei er sie an den Armen derart festhielt bzw an sich drückte, dass dem Mädchen eine Gegenwehr unmöglich war und Elisabeth G***** oftmals Rötungen an den Oberarmen erlitten hat,

1. / Elisabeth G***** mit Gewalt zur Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt;

2. / mit einer unmündigen Person dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen;

3. / mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen;

II./ im Zeitraum von 26. August 1998 bis 25. August 1999 in L***** außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, und zwar an seiner am 26. August 1986 geborenen Schwester Flora R*****, vorgenommen, indem er diese über der Pyjamahose an der Scheide massierte.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Indem die Mängelrüge im Wege eigenständiger Plausibilitätserwägungen aus der Verantwortung des Angeklagten und den vom Erstgericht eingehend gewürdigten Aussagen der Zeugin Maria R***** (US 14 f) sowie der Zeugen Mohammad R***** (US 17), Arsalan G***** (US 16) und Mehdi G***** (US 15 f) für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse zieht als das Erstgericht und den beiden Tatopfern die Glaubwürdigkeit abspricht, verlässt sie den Anfechtungsrahmen dieses formellen Nichtigkeitsgrundes (vgl RISJustiz RS01065588) und bekämpft vielmehr die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuverweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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