3Ob118/16y•OGH 3Ob118/16y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des R*****, vertreten durch das VertretungsNetz Sachwalterschaft, Steyr, Färbergasse 3/2, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des ehemaligen Sachwalters Dr. M*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 2. März 2016, GZ 21 R 348/15y109, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 28. Oktober 2015, GZ 51 P 20/14i97, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zu ergänzen.
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, womit der Schlussrechnung des früheren Sachwalters für die Zeit vom 29. April 2014 bis 6. August 2014 die Bestätigung versagt wurde. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Einen Bewertungsausspruch unterließ es.
Das Erstgericht legte den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des früheren Sachwalters direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Aktenvorlage ist verfrüht.
Spricht das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, hat es bei Entscheidungsgegenständen rein vermögensrechtlicher Natur, die nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehen, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt (richtig:) 30.000 EUR (vgl RISJustiz RS0125732) übersteigt (§ 59 Abs 2 AußStrG).
Die Genehmigung (bzw Nichtgenehmigung) der Schlussrechnung des Sachwalters betrifft einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Art (vgl RISJustiz RS0007110; zum vergleichbaren Fall eines Rechnungslegungsbegehrens des unterhaltspflichtigen Vaters gegenüber der Mutter eines früher minderjährigen Unterhaltsberechtigten s 3 Ob 152/08m = RISJustiz RS0007110 [T35]).
Mangels eines Bewertungsausspruchs kann das erhobene Rechtsmittel noch nicht als außerordentliches qualifiziert werden; die Vorlage nach § 69 Abs 4 AußStrG war verfrüht. Es sind daher die Akten dem Gericht zweiter Instanz zur entsprechenden Ergänzung seiner Entscheidung zuzuleiten (3 Ob 152/08m mwN).
Gelangt das Gericht zweiter Instanz im Hinblick auf die Einkünfte des Betroffenen während des Schlussrechnungszeitraums vom 29. April 2014 bis 6. August 2014 zu einer Bewertung des Entscheidungsgegenstands mit 30.000 EUR nicht übersteigend, ist das Rekursgericht – allenfalls nach Verbesserung des Rechtsmittels – zur Erledigung eines ordentlichen Revisionsrekurses verbunden mit Zulassungsvorstellung (§ 63 AußStrG) berufen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.