1Präs2690-2597/16x•OGH 1Präs2690-2597/16x
Über die zum AZ D 21/13 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer erfolgte Ablehnung des Präsidenten und weiterer Mitglieder des Disziplinarrats ergeht der
Beschluss:
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung:
In einem Reklamationen an unterschiedliche Entscheidungsorgane verschmelzenden Schreiben lehnt der Beschuldigte Kammeranwalt und mehrere Mitglieder des Disziplinarrats, „in eventu“ (gemeint offenbar: einschließlich) dessen Präsidenten ab; jenen ohne Ablehnungsrecht, diese auf der Basis angeblicher Äußerungen des Kammeranwalts, „dass jemand schäbig ist, wenn er den Reisekostenanspruch einer potentiellen Verleumderin bestreitet“ und, „die Kanzlei [des Beschuldigten] reize alles aus“.
Gründe für Befangenheit von Mitgliedern des Disziplinarrats oder auch bloß eines Anscheins davon zeigt er damit ebenso wenig auf, wie mit der Behauptung von Verfahrensfehlern und „gänzlich mangelnde[r] Erfahrung des Disziplinarrats mit solchen Agenden“.
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