OGH 1Nc26/16p

1Nc26/16pTribunale superiore30 giu 2016

Testo completo

OGH 1Nc26/16p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010NC00026.16P.0630.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems an der Donau zu AZ 27 Cg 5/16y anhängigen Rechtssache der klagenden Partei E***** P*****, vertreten durch Dr. Josef Cudlin, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 8.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Behandlung der Rechtssache wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger stützt seine Begehren auf den Rechtstitel der Amtshaftung, wobei er sich ursprünglich nur auf seiner Ansicht nach rechtswidrige Entscheidungen des Landesgerichts St. Pölten berief. Nach einem entsprechenden Hinweis der Beklagten in der Klagebeantwortung erklärte der Kläger in einem vorbereitenden Schriftsatz, „den eingeklagten Amtshaftungsanspruch“ auch auf alle im betreffenden Strafverfahren ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien zu stützen.

Das Prozessgericht legte die Akten daraufhin dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor. Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden.

Diese Delegierungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch (auch) dem dem bisherigen Prozessgericht übergeordneten Oberlandesgericht Wien amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen. Es ist daher ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.

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