OGH 8Nc19/16k

8Nc19/16kTribunale superiore28 giu 2016

Testo completo

OGH 8Nc19/16k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0080NC00019.16K.0628.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. TarmannPrentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, , vertreten durch Mag. Hartmut Gräf, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, gegen die beklagte Partei G G*****, vertreten durch die Ruggenthaler, Rest Borsky Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 39.691,60 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** vom 16. Juni 2016 im Revisionsverfahren AZ 9 Ob 44/16k den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist als Mitglied des neunten Senats im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei zu AZ 9 Ob 44/16k befangen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrte die Zahlung des restlichen Kaufpreises für ein Fertigteilhaus. Der Beklagte machte Mängel geltend. Für die aus seiner Sicht erforderlichen Behebungskosten wendete er gegen die Klagsforderung eine Gegenforderung ein. Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit 35.826,17 EUR sowie die eingewendete Gegenforderung mit 2.392,20 EUR als zu Recht bestehend fest und erkannte den Beklagten daher zur Zahlung von 33.433,97 EUR sA schuldig. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Gleichzeitig sprach es aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin außerordentliche Revision. Dieses Rechtsmittel wurde nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der Hofrätin Dr. ***** zur Berichterstattung im neunten Senat zugeteilt. Diese zeigte mit Note vom 16. Juni 2016 ihre Befangenheit an und führte aus, ihr Ehemann sei an der angefochtenen Entscheidung als Senatsmitglied beteiligt gewesen. Dieser Umstand könne bei objektiver Betrachtungsweise ihre Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen.

Dazu wurde erwogen:

Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtungsweise ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (8 Nc 18/15m). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der von der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt den Anschein ihrer Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, ihre Willensbildung als Berichterstatterin könnte durch die Verfahrensbeteiligung ihres Ehemannes als Mitglied des Berufungssenats beeinflusst worden sein.

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