13Os52/16w•OGH 13Os52/16w
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Jülg als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter H***** und andere Beschuldigte wegen Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 34 Bl 3/16t des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde der Heidi P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. März 2016, AZ 19 Bs 80/16b, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der Heidi P***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4. Februar 2016, mit dem der Antrag der Genannten auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, als unzulässig zurück (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO).
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.
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