12Os59/16t (12Os60/16i)•OGH 12Os59/16t (12Os60/16i)
12Os59/16t (12Os60/16i)Tribunale superiore16 giu 2016
Strafrecht
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Juni 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Janisch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard K***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerden des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 1. April 2016, AZ 23 Bs 69/16i und 31. März 2016, AZ 23 Bs 70/16m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit den angefochtenen Beschlüssen gab das Oberlandesgericht den Beschwerden des Verurteilten Gerhard K***** gegen zwei Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Februar 2016, GZ 34 Bl 34/15z9 und 10, mit welchen dessen Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt wurden, nicht Folge.
Die darauf bezogenen Beschwerden waren als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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