OGH 3Ob106/16h

3Ob106/16hTribunale superiore14 giu 2016

Testo completo

OGH 3Ob106/16h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00106.16H.0614.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mbH, , vertreten durch Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei S, vertreten durch Dr. Christian Adam, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 6. April 2016, GZ 22 R 69/16z69, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Die Beklagte beglich den mit Teilurteil rechtskräftig zugesprochenen Mietzinsrückstand bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung nicht.

Nach dem klaren Wortlaut des auf Rechtsstreitigkeiten gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB sinngemäß anzuwendenden (§ 33 Abs 3 MRG) § 33 Abs 2 MRG ist die Kündigung nur aufzuheben, wenn den Mieter am Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft und er den geschuldeten Betrag vor Schluss der der Entscheidung des Gerichts erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung entrichtet.

Die Auffassung der Vorinstanzen, dass nicht mehr zu prüfen ist, ob den Mieter am eingetretenen Rückstand ein grobes Verschulden trifft, wenn er den Mietzinsrückstand nicht rechtzeitig beglichen hat, steht somit im Einklang mit der eindeutigen Gesetzeslage und der darauf beruhenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (7 Ob 713/86; 9 Ob 95/03s; 4 Ob 181/01y uva).

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