8Ob46/16x•OGH 8Ob46/16x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. WeixelbraunMohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. F***** T***** GmbH Co KG, , vertreten durch die Gratl Anker Rechtsanwaltspartnerschaft in Innsbruck, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Dr. H P*****, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1) C***** M*****, und 2) T***** A*****, ebendort, beide vertreten durch die Prader, Ortner, Fuchs, Wenzel Rechtsanwälte Ges.b.R. in Innsbruck, wegen Unterfertigung eines Wohnungseigentumsvertrags, über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Februar 2016, GZ 1 R 5/16s20, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Klägerin begehrte, die Beklagten zur Unterfertigung des Wohnungseigentumsvertrags betreffend eine Liegenschaft im Zillertal zu verpflichten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht gab der von der Erstbeklagten dagegen erhobenen Berufung Folge und wies das Klagebegehren gegenüber der Erstbeklagten ab. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Zweitbeklagte ließ die Entscheidung des Erstgerichts unbekämpft, weshalb diese ihm gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhob die Klägerin „außerordentliche Revision“ an den Obersten Gerichtshof, die auf eine Stattgebung des Klagebegehrens abzielt. Da die Klägerin das Rechtsmittel nicht mit einem Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden hatte, legte das Erstgericht dieses unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist nicht gegeben.
1. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Eine Partei kann daher nur gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag muss die Gründe anführen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Das ordentliche Rechtsmittel ist mit dem selben Schriftsatz auszuführen.
2. Im Anlassfall übersteigt der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Es liegt somit ein Fall des § 502 Abs 3 ZPO vor.
3. Der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und vom Berufungsgericht zu behandeln. Dementsprechend ist das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO). Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (vgl RISJustiz RS0109623). Ob der zu beurteilende Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht (vgl RISJustiz RS0109623; RS0109501), bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
Der Akt ist daher dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zurückzustellen.
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