1Ob91/16p•OGH 1Ob91/16p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj N***** H*****, vertreten durch Mag. Roswitha Pailer, Rechtsanwältin in Hartberg, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters F***** H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Poleschinski, Rechtsanwalt in Hartberg, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 11. April 2016, GZ 1 R 96/16v72, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 11. März 2016, GZ 23 Pu 528/15z64, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Bisher war der Vater verpflichtet, seiner Tochter (ab 1. 8. 2013) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 560 EUR zu leisten. Der Vater begehrte die Herabsetzung dieses Betrags auf monatlich 443 EUR ab 1. 12. 2015. Die Tochter begehrte eine Erhöhung auf monatlich 870,93 EUR für das Jahr 2014 und auf monatlich 837,74 EUR ab 1. 1. 2015.
Das Erstgericht erkannte den Vater schuldig, anstelle des bisher auferlegten Betrags von monatlich 560 EUR für den Zeitraum 1. 1. bis 30. 9. 2014 monatlich 696 EUR, für den Zeitraum 1. 10. 2014 bis 31. 12. 2014 monatlich 734 EUR, für das Jahr 2015 monatlich 717 EUR und ab 1. 1. 2016 monatlich 560 EUR zu zahlen; das Mehrbegehren der Tochter und der Herabsetzungsantrag des Vaters wurden abgewiesen.
Das lediglich vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Dagegen erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Vater einen als „außerordentlichen Revisionsrekurs“ bezeichneten Schriftsatz, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.
Diese Vorlage widerspricht dem Gesetz.
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und Abs 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des § 62 Abs 4 AußStrG (RISJustiz RS0007110 [T32]). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet grundsätzlich der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitwert im Sinn des § 58 Abs 1 JN (RISJustiz RS0046543). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands im Rekursverfahren ist darauf abzustellen, welche Beträge zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts noch strittig waren (RISJustiz RS0122735). Sind die (strittigen) monatlichen Unterhaltsbeiträge in den heranzuziehenden 36 Monaten unterschiedlich hoch, sind nach einigen höchstgerichtlichen Entscheidungen für die Bewertung jeweils die höchsten Beträge heranzuziehen (vgl nur RISJustiz RS0103147 [T16, T17], RS0046543 [T3, T5]).
Selbst wenn man im vorliegenden Fall zugunsten des Rechtsmittelwerbers annimmt, dass er mit seinem Rekurs den Zuspruch von mehr als 443 EUR monatlich ab 1. 12. 2015 und auch die den bisher festgesetzten Unterhaltsbeitrag von 560 EUR übersteigenden Zusprüche für die Zeit vom 1. 1. 2014 bis 30. 11. 2015 bekämpft hat, ergibt sich für die Jahre 2014 und 2015 sowie den (auch) in die Zukunft gerichteten Zuspruch von laufendem Unterhalt in Höhe von 560 EUR (statt 443 EUR) für das Jahr 2016 ein Gesamtbetrag, der den gesetzlich festgelegten Grenzwert von 30.000 EUR nicht einmal annähernd erreicht; umso weniger wenn man (lediglich) das 36fache der strittigen Differenz an laufendem Unterhalt (36 x 117 EUR = 4.212 EUR) heranzieht.
Da somit die maßgebliche Wertgrenze nicht überschritten wird, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe des Vaters als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht (§ 63 AußStrG) oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (RISJustiz RS0109505).
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