12Os51/16s•OGH 12Os51/16s
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fritsche als Schriftführerin in der Strafsache gegen CosminStelian S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 24. Februar 2016, GZ 10 Hv 1/16f37a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde CosminStelian S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1./) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG (2./) schuldig erkannt.
Danach hat er am 13. November 2015 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 6.001,7 Gramm Heroin mit 699 Gramm Reinsubstanz,
1. / im Bereich des Grenzübergangs S***** von Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt, wobei er die Tat in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge beging;
2. / durch den Transport von S***** nach Sa***** mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen und befördert, wobei er die Tat in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge beging.
Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Mit dem Einwand, dass er von sich aus den Schmuggel einer „relativ großen“ Menge Suchtgift zugestanden habe und der konstatierte Schmuggellohn von 400 Euro in keinem Verhältnis zur Menge des transportierten Suchtgifts stünde, sucht der Beschwerdeführer seiner als unglaubwürdig verworfenen Einlassung zum fehlenden Vorsatz in Bezug auf das konstatierte Suchtgiftquantum (US 5 f) nach Maßgabe eigenständiger Beweiswerterwägungen zum Durchbruch zu verhelfen. Solcherart erschöpft sich das Rechtsmittel aber in einer bloßen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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