OGH 11Os160/15m (11Os53/16b)

11Os160/15m (11Os53/16b)Tribunale superiore10 mag 2016

Testo completo

OGH 11Os160/15m (11Os53/16b)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00160.15M.0510.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Mag. Franz G***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 11. und 16. November 2015, AZ 18 Bs 301/15v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Mag. G***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. September 2015, GZ 900 Bl 103/15k4, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des gegen unbekannte Täter geführten Verfahrens zurückgewiesen worden war, zurück und gab der Beschwerde gegen die unter einem erfolgte Bestimmung des (gleichzeitig für uneinbringlich erklärten) Pauschalkostenbeitrags (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO) nicht Folge.

Die gegen beide Beschlüsse in einem erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.

Soweit die Eingabe eine Verletzung „in allen subjektiven und allen anderen Rechten“ sowie der „Menschenrechte“ behauptet, müsste auch deren Behandlung als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO zur Zurückweisung führen, weil ein Opfer im Sinn des § 65 StPO in dieser Eigenschaft nicht zur Einbringung eines solchen bloß subsidiären Rechtsbehelfs legitimiert ist (RISJustiz RS0126446).

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