OGH 11Os45/16a

11Os45/16aTribunale superiore10 mag 2016

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 11Os45/16a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00045.16A.0510.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ivan T***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter, dritter Fall StGB aF, AZ 40 Hv 4/15h des Landesgerichts Linz und einer weiteren strafbaren Handlung über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 25. März 2015, GZ 40 Hv 4/15h91, wurde Ivan T***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter, dritter Fall StGB aF und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Beschluss vom 15. September 2015 wies der Oberste Gerichtshof zu AZ 14 Os 88/15w die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurück; seiner Berufung gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 29. Oktober 2015 (AZ 10 Bs 165/15h) nicht Folge.

Mit dem am 11. April 2016 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Antrag begehrt der Verurteilte nominell gestützt auf Art 6 MRK, ohne aber die behaupteten Grundrechtsverletzungen substantiiert und schlüssig (RISJustiz RS0124359) darzulegen die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO.

Der Antrag ist unzulässig, weil er sich darin erschöpft, die bereits in der Nichtigkeitsbeschwerde erfolglos vorgetragenen Argumente gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu wiederholen. Ein ohne vorherige Befassung des EGMR gestellter Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ist nach ständiger Rechtsprechung nur unter den Voraussetzungen der Art 34 und 35 MRK zulässig. Das hat zur Folge, dass dem vorliegenden Antrag die Zulässigkeitsvoraussetzung des Art 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK entgegensteht, weil er „im Wesentlichen“ mit einer schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften „Beschwerde“ (nämlich der Nichtigkeitsbeschwerde) übereinstimmt (RISJustiz RS0122737).

Der bloß unter scheinbarer Berufung auf Grundrechte gestellte, inhaltlich aber ausschließlich die Beweiswürdigung des Schöffensenats angreifende Antrag war daher gemäß § 363b Abs 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

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