10Ob92/15z•OGH 10Ob92/15z
Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** AG, , vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, und 2. A Ltd, *****, Niederlande, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 29.001,49 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Mai 2015, GZ 4 R 167/14d46, womit infolge Berufung der zweitbeklagten Partei das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 25. Juni 2014, GZ 55 Cg 12/12v42, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Zurücknahme der Revision der klagenden Partei wird zur Kenntnis genommen.
Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei zu Handen der Vertreterin die mit 1.610,64 EUR (darin 268,44 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 20. April 2016 hat der Kläger seine Revision zurückgezogen. Die Zurücknahme ist in Analogie zu den §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über die Revision zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RISJustiz RS0042041 [T3]; Zechner in Fasching/Konecny2 § 513 Rz 4).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 484 Abs 2 in Verbindung mit § 513 ZPO.
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