OGH 1Nc18/16m

1Nc18/16mTribunale superiore27 apr 2016

Testo completo

OGH 1Nc18/16m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010NC00018.16M.0427.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers U***** R*****, über dessen im Wege des Oberlandesgerichts Graz (AZ 5 Nc 4/15d) gestellten Verfahrenshilfeantrag in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Behandlung einer daran allenfalls anschließenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gemäß § 28 JN als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller (vgl 1 Nc 61/15h) beabsichtigt die Erhebung einer Amtshaftungsklage, die er infolge des Fehlverhaltens der österreichischen Vertretungsbehörden in Ägypten erlitten habe. Diese hätten ihm keinerlei Hilfestellung geleistet und es sei ihm von der österreichischen Botschaft über eineinhalb Jahre lang kein Reisepass ausgestellt worden.

Nachdem er vom Bezirksgericht GrazOst darüber belehrt worden war, dass ein Ordinationsantrag direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringen ist, beantragte er die Gewährung der Verfahrenshilfe für die Erhebung der Amtshaftungsklage und des Ordinationsantrags. Er legte auch ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe vor.

Das Oberlandesgericht Graz übermittelte den Akt mit dem Ersuchen, zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Ordinationsantrags ein inländisches Gericht als örtlich zuständig zu bestimmen.

Die Voraussetzungen für eine Ordination im Sinne des § 28 Abs 1 JN sind nach den Behauptungen des Antragstellers erfüllt, macht dieser doch eine Schädigung durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland geltend, für die ein inländischer Gerichtsstand (§ 9 Abs 1 AHG) nicht vorliegt (1 Nc 89/09t). Auch wenn die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts nach § 28 JN grundsätzlich nur für eine bestimmte Rechtssache möglich ist und daher in der Regel eine Ordinationsentscheidung das Vorliegen einer (prozessordnungskonformen) Klage voraussetzt, muss aus Gründen der Rechtsschutzgewährung für jene Fälle eine Ausnahme gemacht werden, in denen der Antragsteller für seine Prozessführung die Verfahrenshilfe in Anspruch nehmen will. In einem derartigen Fall hat eine Ordination auch bereits zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag zu erfolgen (6 Nd 510/79 = RZ 1979/47), wobei es zweckmäßig erscheint, gleichzeitig auch die Zuständigkeit des vom Obersten Gerichtshof bestimmten Gerichts für das allenfalls anschließende Amtshaftungsverfahren auszusprechen (vgl 1 Nc 89/09t).

Angesichts des Wohnorts des Antragstellers erscheint es angezeigt, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig zu bestimmen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.