12Ns27/16s•OGH 12Ns27/16s
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2016 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Sabrina G***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 8 U 151/14g des Bezirksgerichts Innsbruck, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Leoben delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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