Bsw5878/08•AUSL EGMR Bsw5878/08
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Armani Da Silva gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 30.3.2016, Bsw. 5878/08.
Art. 2 EMRK - Untersuchung betreffend irrtümliche Erschießung eines Terrorverdächtigen war konventionskonform.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 2 EMRK (13:4 Stimmen).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK (mehrheitlich).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK (mehrheitlich).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei der Bf. handelt es sich um die Cousine des brasilianischen Staatsangehörigen Jean Charles de Menezes, der am 22.7.2005 in London im Zuge eines Anti-Terror-Einsatzes der Polizei irrtümlich erschossen wurde.
Zum Hintergrund des Falls
Am 7.7.2005 sprengten sich in London vier Selbstmordattentäter in einem Bus und in der U-Bahn in die Luft. Bei dem Angriff wurden 56 Menschen inklusive der Täter getötet, viele Personen wurden verletzt. Am 21.7.2005 entdeckte die Polizei vier Rucksäcke mit Sprengsätzen, die in U-Bahnzügen bzw. einem Bus zurückgelassen worden waren. Die Londoner Polizei leitete daraufhin die »Operation THESEUS 2« ein, um der Täter habhaft zu werden. Die strategische Leitung wurde Police Commander John McDowall übertragen, während Police Commander Cressida Dick für die Umsetzung der Strategie vor Ort verantwortlich war.
Ersterer wurde am 22.7.2005 um 4:20 Uhr darüber informiert, dass der Geheimdienst einen gewissen Hussain Osman als mutmaßlichen Drahtzieher der fehlgeschlagenen Anschläge vom 21.7.2005 identifiziert hatte. Man vermutete, dass sich er und ein weiterer Verdächtiger in einer Wohnung in der Scotia Road 21 aufhielten.
»Operation THESEUS 2«
Commander McDowall befahl hierauf die Überwachung der genannten Wohnadresse. Ziel der Operation war es herauszufinden, ob sich die Verdächtigen in der Wohnung aufhielten und, wenn ja, sie bei deren Verlassen zu verhaften. Zu diesem Zweck wurden Spezialabteilungen der Polizei abgestellt, von denen aber nur eine – die Sondereinheit 19 (im Folgenden: SO19) – über im Waffengebrauch speziell geschulte Offiziere verfügte.
Um 5:00 Uhr respektive 6:00 Uhr wurden Überwachungsteams der Polizei an die Scotia Road 21 abgestellt. Die genannte Adresse verfügte über denselben Hauseingang wie die Scotia Road 17, wo – wie sich später herausstellen sollte – Jean Charles de Menezes wohnte.
Um 9:33 Uhr verließ Herr de Menezes seine Wohnung über den allgemeinen Hauseingang. Ein Überwachungsbeamter sah den Genannten und schlug vor, »ihn sich näher anzuschauen«. Da jedoch die zur Scotia Road beorderte SO19 noch nicht eingetroffen war, wurde eine Anhaltung von Herrn de Menezes nicht in Erwägung gezogen. In der Folge stieg der Verdächtige in einen Bus Richtung Brixton (Stadtteil von London) ein. Zu diesem Zeitpunkt existierten widersprüchliche Auffassungen zwischen der Operationsleitung und dem Überwachungsteam dahingehend, ob es sich bei ihm tatsächlich um Hussain Osman handelte oder nicht. Der kommandierende Offizier der So19 gab später zu Protokoll, über Funk folgende Nachricht erhalten zu haben: »Das ist definitiv unser Mann, er ist nervös und unruhig!«
Etwa gegen 10:00 Uhr verließ der Verdächtige den Bus und begab sich zur U-Bahn-Station Stockwell. Kurz danach wurde dem Überwachungsteam mitgeteilt, dass die SO19 eingetroffen sei. Ihr wurde aufgetragen, »das Subjekt an einem Einsteigen in die U-Bahn zu hindern«. Gegen 10:05 Uhr trafen mehrere Einsatzbeamte am Bahnsteig ein. Kaum hatte Herr de Menezes in einem Zugabteil Platz genommen, wurde er von zwei Offizieren – »Charlie 2« und »Charlie 12« – zu Boden geworfen. Als seine linke Hand sich in Richtung seines Hosenbundes bewegte, schossen ihm die Beamten mehrere Kugeln in den Kopf, was seinen unmittelbaren Tod zur Folge hatte.
Die Untersuchung der Todesumstände
Am 27.7.2005 leitete die »Independent Police Complaints Commission« (IPCC) eine umfangreiche Untersuchung betreffend die näheren Umstände des gewaltsamen Todes von Jean Charles de Menezes ein. In ihrem Bericht vom 19.1.2006 an die Staatsanwaltschaft (»Crown Prosecution Service« – CPS) kam sie zu dem Ergebnis, dass am Morgen des 22.7.2005 eine Kombination von Fehlern und Irrtümern zur Tötung eines Unschuldigen geführt hatte. Der Bericht enthielt auch eine Reihe von Vorschlägen hinsichtlich der Verbesserung der Kommunikation bei Polizeieinsätzen und bezüglich des Gebrauchs von Waffengewalt. Ferner wurden die Namen jener in den Vorfall verwickelten Polizeibeamten genannt, gegen die Anklage wegen Mordes und Verletzung von Dienstpflichten erhoben werden konnte.
Die CPS entschied sich jedoch gegen die Einleitung eines Strafverfahrens, da ihrer Ansicht nach keine realistische Aussicht auf die strafrechtliche Verurteilung der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten bestand (Anm: Gemäß dem im Crown Prosecutor’s Code festgelegten »Threshold Evidential Test« ist darauf abzustellen, ob ein Geschworenengericht (Jury) mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schuldspruch kommen würde oder nicht.). Begründend führte sie aus, es sei sehr schwierig zu beweisen, dass die Polizisten nicht aufrichtig geglaubt hätten, sie wären in einer Notwehrsituation und befänden sich in tödlicher Gefahr. Ferner bestünden keine hinreichenden Beweise dafür, dass die von den in die Planung der Operation involvierten Polizeibeamten gemachten Fehler derart gravierend gewesen seien, dass sie ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten dargestellt hätten. Hingegen trat sie für eine strafrechtliche Verfolgung der zuständigen Polizeibehörde (»Office of the Commissioner of the Police of the Metropolis« – OCPM) wegen ungenügender Umsetzung der Strategie von Commander McDowall ein.
Die Bf. suchte daraufhin um gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der CPS an, was jedoch vom High Court mit Urteil vom 14.12.2006 abgelehnt wurde.
Am 1.11.2007 sprach ein Geschworenengericht das OCPM wegen mehrerer Verstöße gegen den Health and Safety at Work Act 1974 (im Folgenden: Act 1974) schuldig, da es die Einsatzbeamten verabsäumt hätten, den Verdächtigen zu identifizieren und ihn rechtzeitig am Betreten der U-Bahn zu hindern. Es verhängte über die genannte Behörde eine Geldstrafe in der Höhe von umgerechnet € 227.276,– zuzüglich Verfahrenskosten und sprach Police Commander Cressida Dick von jeglicher persönlichen Verantwortung für die Ereignisse frei.
Im anschließenden »Inquest«-Verfahren (Anm: Dabei handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, wodurch die Ursache des plötzlichen Todes einer Person geklärt werden soll. Lautet das Urteil der Jury etwa auf Mord, kann es zur Einleitung eines formellen Strafverfahrens kommen.) kam die Jury zu einem »open verdict« (Anm: Dieser Begriff kann am besten mit »Frage der Schuld bleibt offen« umschrieben werden.), nachdem der Coroner eine rechtswidrige Tötung als möglichen Anklagepunkt ausgeschlossen hatte.
Ein Antrag der Familie des Opfers auf Annullierung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, keine Anklage gegen Privatpersonen zu erheben, blieb erfolglos. Sie brachte hierauf eine Schadenersatzklage gegen das Metropolitan Police Service (MPS) ein. Das Verfahren endete mit einem Vergleich zwischen den Streitparteien.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügt Verletzungen von Art. 2 EMRK (hier: Ermittlungspflicht), Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) iVm. Art. 2 und/oder Art. 3 EMRK.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK
Die Bf. behauptet, die Entscheidung der Behörden, keine strafrechtlichen Schritte gegen die für den Tod ihres Cousins verantwortlichen Personen einzuleiten, habe zu einer Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 2 EMRK geführt.
(189) Der vorliegende Beschwerdepunkt ist nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK. Da keine anderen Unzulässigkeitsgründe ersichtlich sind, muss er für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zum Vorbringen der Bf.
(191) [Die Bf.] bringt insbesondere vor, dass a) die Untersuchung hinsichtlich der Umstände des Ablebens ihres Cousins den Standards von Art. 2 EMRK nicht genügt habe, da die nationalen Behörden von einer Prüfung, ob die Ansicht der Einsatzbeamten »Charlie 2« und »Charlie 12« hinsichtlich der Notwendigkeit des Einsatzes von Waffengewalt vernünftig gewesen sei, ausgeschlossen gewesen wären, und b) es das in England und Wales vorherrschende Strafverfolgungssystem verhindert habe, dass man die für die tödlichen Schüsse Verantwortlichen strafrechtlich zur Verantwortung ziehen konnte [...].
Bewertung durch den GH
Zur Angemessenheit und Geeignetheit der strafrechtlichen Untersuchung
[Der GH wird im Folgenden untersuchen, ob die Behörden in der Lage waren, der Frage angemessen nachzugehen, ob im vorliegenden Fall die Anwendung von Gewalt gerechtfertigt und ob die Untersuchung geeignet war, die für den tödlichen Vorfall verantwortlichen Personen zu identifizieren und – falls angebracht – zu bestrafen.]
Der vom GH angewendete Test
(244) Der GH hat den von ihm bei seiner Entscheidung, ob die Anwendung tödlicher Gewalt gerechtfertigt war, angewendeten Test zum ersten Mal im Fall McCann u.a./GB erläutert: »Demnach kann die Anwendung von Gewalt durch staatliche Organe in Verfolgung eines der in Art. 2 Abs. 2 EMRK aufgezählten Ziele [...] gerechtfertigt sein, wenn sie auf einer aufrichtigen, zum gegebenen Zeitpunkt mit gutem Grund als gültig angenommenen Überzeugung [so handeln zu müssen] beruht, mag sich diese später auch als irrig erweisen. [...]«
(245) [...] Für den GH ergibt sich [...] sowohl aus der Anwendung des obigen Tests auf die besonderen Umstände des Falls McCann u.a./GB als auch aus seiner folgenden Rechtsprechung deutlich, dass die Existenz »guter Gründe« auf subjektive Art und Weise ermittelt werden sollte. Er hat in einer Reihe von Fällen ausdrücklich festgestellt, dass [...] er keine eigene Bewertung einer Situation anstelle des Polizeibeamten vornehmen könne, in der es darum gehe, »in der Hitze des Gefechts« zu reagieren, um eine aufrichtig empfundene Gefahr für sein Leben oder das Leben anderer abzuwenden. Vielmehr müssten die Ereignisse aus der damaligen Sicht des in Notwehr Handelnden betrachtet werden. [...]
Zur Vereinbarkeit des Tests in England/Wales mit demjenigen des EGMR
(251) Sowohl aus dem Vorbringen der Parteien als auch aus den Entscheidungen der Behörden im vorliegenden Fall wird klar, dass der Schwerpunkt des Tests für Notwehr in England und Wales auf der Existenz einer aufrichtigen und echten Überzeugung beruht, die Anwendung von Gewalt sei notwendig (gewesen). Die subjektive Vernunftbezogenheit dieser Überzeugung (bzw. das Vorhandensein von subjektiven guten Gründen hierfür) ist prinzipiell relevant für die Frage, ob diese in der Tat von Aufrichtigkeit und Echtheit getragen war. Sobald diese Frage gestellt war, mussten sich die innerstaatlichen Behörden fragen, ob die angewendete Gewalt »absolut notwendig« gewesen war. Diese Frage betraf im Wesentlichen die Verhältnismäßigkeit: war das Ausmaß der angewendeten Gewalt angemessen, wenn man die aufrichtige und wirkliche Überzeugung des Betroffenen mitberücksichtigt?
(252) Derart formuliert kann nicht gesagt werden, dass sich der in England und Wales angewendete Test signifikant von dem vom GH in seinem Urteil in McCann u.a./GB und seiner folgenden Rechtsprechung aufgestellten Standards unterscheiden würde. [D]ie Definition der Notwehr [in England und Wales] widerspricht deshalb nicht den von Art. 2 EMRK geforderten Standards.
(253) Ebenso klar ist, dass alle unabhängigen, mit den Handlungen von »Charlie 2« und »Charlie 12« befassten Behörden die subjektive Angemessenheit von deren Überzeugung prüften, wonach Jean Charles de Menezes ein Selbstmordattentäter sei, der in jeder Sekunde eine Bombe zünden könnte. In ihrem »Stockwell One Report« vermerkte die IPCC, die Aktionen der beiden Offiziere sollten im Lichte der an diesem Tag und den vorhergehenden zwei Wochen stattfindenden Ereignisse gemessen werden. Im Besonderen berücksichtigte sie die Instruktionen, die den Offizieren der SO19 gegeben worden waren, die positive Identifizierung von Herrn de Menezes durch die Überwachungsteams, die Entscheidung, auf »Code Red« zu gehen, als die SO19 in Stockwell eintraf, und schließlich die Anweisung von Commander Dick, den Verdächtigen zu stoppen.
(254) Die CPS nahm ferner zur Kenntnis, dass die Ereignisse in Stockwell binnen Sekunden stattgefunden hätten und »ein gewisser unabhängiger Beweis existierte, der die Aussagen der Offiziere, sie hätten gefürchtet, Jean Charles de Menezes würde eine Bombe zünden, stützte«. Sie vermerkte auch, dass – falls »Charlie 2« und »Charlie 12« aufrichtig geglaubt hätten, sie würden in Selbstverteidigung handeln – deren zum Tod von Herrn de Menezes führenden Handlungen angemessen und nicht rechtswidrig gewesen wären.
(256) Folglich kann nicht gesagt werden, dass die innerstaatlichen Behörden es verabsäumt hätten, in einer mit den Anforderungen von Art. 2 EMRK übereinstimmenden Weise zu prüfen, ob die von »Charlie 2« und »Charlie 12« angewendete Gewalt unter diesen Umständen verhältnismäßig war.
Vermochte die Untersuchung die Verantwortlichen zu identifizieren und gegebenenfalls zu bestrafen?
(258) [...] Die sichergestellten Beweise wurden von der IPCC, einer unabhängigen Untersuchungsinstanz, gründlich analysiert und bewertet, ferner wurden Aussagen von beinahe 890 Personen zu Protokoll genommen und mehr als 800 Exponate gesammelt. Im [...] Geschworenengerichtsverfahren gegen das OCPM wurden 47 Zeugen einvernommen, [...] im »Inquest-Verfahren« vor dem Coroner 71 Zeugen. [...] Die einzige Frage, die sich dem GH stellt, ist folglich die, ob die Entscheidung, nicht einzelne Polizeibeamte, sondern nur das OCPM in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber strafrechtlich zu verfolgen, einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen Aspekt von Art. 2 EMRK darstellte.
(261) Der GH hat gelegentlich akzeptiert, dass »institutionelle Unzulänglichkeiten« im nationalen Strafverfolgungssystem Art. 2 EMRK verletzen können. [...] Die Bf. hat Hindernisse genannt, die eine sinnvolle Strafverfolgung zu unterbinden vermochten. Sollten derartige Hindernisse existieren, könnten sie dazu führen, dass lebensgefährdende Straftaten ungestraft bleiben, was auf eine Duldung von oder ein heimliches Einverständnis mit illegalen Handlungen seitens des Staates hinauslaufen würde. Der GH sieht es daher als notwendig an, die Vorbringen der Bf. der Reihe nach zu prüfen, um entscheiden zu können, ob es »institutionelle Unzulänglichkeiten« gab, welche zu einer Verletzung des prozessualen Aspekts von Art. 2 EMRK führen konnten.
Die CPS
(262) In England und Wales wird die Entscheidung, ob Strafverfolgungsschritte gesetzt werden sollen, von einem Staatsanwalt der CPS getroffen. [...] In schwerwiegenden Fällen wie dem vorliegenden kommt diese Aufgabe einem leitenden Staatsanwalt zu, der zuvor unabhängigen rechtlichen Rat eingeholt hat. [...] In wenigstens 25 Konventionsstaaten entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Eröffnung eines Strafverfahrens. Die Tatsache, dass diese Entscheidung von einem Beamten in öffentlicher Funktion getroffen wird, ist an sich nicht problematisch, vorausgesetzt es bestehen ausreichende Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit.
(263) Auch sollte der [von der Bf.] zitierte Fall Maksimov/RUS nicht als Stütze für ihren Vorschlag herangezogen werden, dass der Staatsanwalt vor seiner Entscheidung [ein Strafverfahren zu eröffnen] mündliche Zeugenbeweise hören sollte. [...] Die Situation im gegenständlichen Fall war ganz anders, da die IPCC, ein unabhängiger Untersuchungskörper, eine gründliche Untersuchung, die die Befragung aller relevanten Zeugen miteinschloss, vorgenommen hatte, wobei die CPS bei der Fällung ihrer staatsanwaltlichen Entscheidung Zugang zu deren Schlussfolgerungen hatte. Dazu kommt, dass eine Überprüfung und Befragung der Zeugen im Kreuzverhör vor dem Coroner im »Inquest«-Verfahren stattfand und dieser zum Ergebnis kam, dass keine Beweis dafür vorlägen, die eine Jury zum Schluss veranlassen könnten, irgendeinem der Polizeioffiziere sei unrechtmäßige Tötung vorzuwerfen. Im Anschluss an den »Inquest« überprüfte die CPS ihre ursprüngliche Entscheidung, entschied aber, dass noch immer keine ausreichenden Beweise für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person auszumachen seien. In einem solchen Fall kann dem Fallrecht des GH nichts entnommen werden, was Anhaltspunkte dafür liefern könnte, dass ein unabhängiger Staatsanwalt vor seinem Eröffnungsbeschluss mündliche Zeugenbeweise hören müsste.
Der Beweisschwellen-Test
(265) Laut der Regierung hat die Staatsanwaltschaft in England und Wales bei der Entscheidung über die Eröffnung eines Strafverfahrens eine [im Code for Crown Prosecutors festgelegte] zweistufige Prüfung vorzunehmen: Erstens ist zu fragen, ob genügend Beweise für eine »realistische Aussicht auf Verurteilung« vorliegen – und zwar bezüglich jedes Beschuldigten hinsichtlich jedes Strafvorwurfs (»Threshold Evidential Test«). Zweitens muss entschieden werden, ob eine Strafverfolgung im öffentlichen Interesse liegt. Bei der Entscheidung, ob eine realistische Aussicht auf Verurteilung besteht, ist keine mathematische Bezugsgröße (»51 Prozent-Regel«) anzuwenden, sondern vielmehr zu fragen, ob eine Verurteilung »wahrscheinlicher ist als eine Nicht-Verurteilung«.
(266) Grundsätzlich steht es Staaten frei, einen Beweisschwellen-Test durchzuführen, um [...] Verfahrenskosten zu vermeiden, sollten nur schwache Aussichten auf einen erfolgreichen Abschluss bestehen.
(267) Aus folgenden Gründen sollte den Vertragsstaaten ein gewisser Ermessensspielraum bei der Setzung dieser Schwelle zugestanden werden:
(268) Zuerst einmal haben die innerstaatlichen Behörden im Zuge der Anwendung des Beweisschwellen-Tests eine Reihe von widerstreitenden Interessen, einschließlich jener der Opfer, der potentiellen Beschuldigten und der Öffentlichkeit insgesamt, in Einklang zu bringen. Sie befinden sich daher bei einer solchen Einschätzung in einer deutlich besseren Lage als der GH. Diesbezüglich wird auch klar, dass die in England und Wales zur Anwendung kommende Schwelle [...] keine willkürliche ist. Vielmehr war sie Gegenstand häufiger Überprüfungen, öffentlicher Beratungen und eines »prüfenden Blicks« durch die Politik. Insbesondere der Code for Crown Prosecutors wurde in den Jahren 2003, 2010 und 2012 detaillierten Überprüfungen unterzogen. [...]
(269) Zum zweiten besteht kein einheitlicher Ansatz unter den Vertragsstaaten, was den Beweisschwellen-Test in ihren rechtlichen Systemen angeht. [...] In zwanzig dieser Staaten konzentriert sich der genannte Test auf die Existenz ausreichender Beweise gegen den Verdächtigen, jedoch kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die staatsanwaltlichen Entscheidungsträger in diesen Ländern in der Praxis nicht auch die Aussicht auf eine sichere Verurteilung in Betracht ziehen. In den vier Staaten, wo der Test ausdrücklich auf die Aussicht einer Verurteilung abzielt, fällt dieser jeweils unterschiedlich aus: In Österreich muss »eine Verurteilung nahe liegen« [vgl. § 210 StPO], in Island geht es darum, ob »die Beweise ausreichend für eine Verurteilung sind oder eine solche wahrscheinlich machen«, in Mazedonien ist zu fragen, ob »der Staatsanwaltschaft genügend Beweise vorliegen, die eine Verurteilung erwarten lassen« und in Portugal, ob »eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass das Verfahren in einer Verurteilung resultiert«.
(270) Nun ist es aber so, dass der Beweisschwellen-Test im Kontext des strafrechtlichen Justizsystems als Ganzem gesehen werden muss. Mag auch der in England und Wales gehandhabte Test höher liegen als der in anderen Ländern verwendete, wird dadurch eben das dort operierende Geschworenengerichtssystem reflektiert. Sobald eine Strafverfolgung in Gang gesetzt wurde, muss der Richter den Fall der Jury überlassen, solange ein »gewisses Maß an Beweisen« vorliegt, auf Basis dessen eine ordnungsgemäß angeleitete Jury zu einer Verurteilung kommen könnte, mögen diese Beweise auch spärlich sein (»Galbraith-Test«). Da »schwache« [...] Fälle vom Verhandlungsrichter nicht aussortiert werden können, kann der Beweisschwellen-Test für die Initiierung der Strafverfolgung strenger ausfallen. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass andere Länder mit common law-Tradition offenbar ähnliche Beweisschwellen wie die Staatsanwaltschaft in England und Wales verwenden.
(271) Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, dass der in England und Wales praktizierte Beweisschwellen-Test so hoch angesetzt wäre, dass er damit außerhalb des staatlichen Ermessensspielraums stehen würde. [...]
(272) Laut der Bf. sollte die Schwelle in Fällen tödlicher Polizeigewalt niedriger angesetzt werden. Aus dem Fallrecht des GH kann für einen solchen Vorschlag jedoch keine Unterstützung gewonnen werden. [...]
(274) Im vorliegenden Fall setzten sich die nationalen Behörden gründlich mit der Frage einer Absenkung der Schwelle in Fällen auseinander, bei denen eine Verantwortung des Staats [für das Handeln seiner Organe] gegeben war, entschieden aber, dass es sowohl unfair als auch inkonsequent wäre, potenziellen Beschuldigten in diesen Fällen eine erhöhte Last aufzuerlegen. Sie sorgten aber dafür, dass eine Reihe von Sicherheiten in das System betreffend die Untersuchung von (tödlich endenden) Vorfällen mit polizeilichen Schusswaffen beim Versuch der Verhaftung eines Verdächtigen eingebaut waren: Der Director of Public Prosecutions (das ist der Chefankläger in schweren Fällen) prüft alle Anklageentscheidungen persönlich; mit Ausnahme von unkomplizierten Fällen muss die Entscheidung, keine Strafverfolgung einzuleiten, von einem unabhängigen Anwalt überprüft werden; der Staatsanwalt hat der Familie des Opfers die Gründe für seine Entscheidung zu erläutern, wobei ihr auch eine persönliche Unterredung mit ihm anzubieten ist. [...]
(275) Darüber hinaus ist keineswegs gewiss oder gar wahrscheinlich, dass individuelle Polizeibeamte strafrechtlich verfolgt hätten werden können, wäre der Galbraith-Test als Beweisschwellen-Test gegen sie herangezogen worden [...]. Aus den Fakten des vorliegenden Falls ergibt sich vielmehr das Gegenteil [...], kam doch der Coroner [...] zu dem Ergebnis, dass kein einziger Polizeibeamter die Testkriterien erfüllt hatte. Aber auch wenn eine individuelle Strafverfolgung im Fall einer Heranziehung des Galbraith-Tests möglich gewesen wäre, folgt daraus nicht zwangsläufig, dass die Schwelle in England und Wales so hoch wäre, dass dies eine Verletzung von Art. 2 EMRK begründen würde.
Die Überprüfung der staatsanwaltlichen Entscheidung
(277) [...] Die Entscheidung [der Staatsanwaltschaft], kein Strafverfahren zu eröffnen, ist in England und Wales gerichtlicher Überprüfung zugänglich, jedoch wird diese Überprüfungsbefugnis sparsam ausgeübt. So können die Gerichte nur intervenieren, wenn eine staatsanwaltliche Entscheidung rechtsfehlerhaft ist.
(278) Der GH ist dennoch vom Vorbringen der Bf. nicht überzeugt, die Reichweite der Überprüfung sei zu eingeschränkt. Im Fall Gürtekin u.a./CY hat er betont, dass die aus Art. 2 EMRK erfließende verfahrensrechtliche Verpflichtung nicht unbedingt eine gerichtliche Prüfung von Untersuchungsentscheidungen erfordert, auch wenn eine solche zweifellos eine »beruhigende« Gewährleistung der Haftung und Transparenz mit sich bringe. [...]
(279) Laut den dem GH vorliegenden Informationen ist die Entscheidung, keine Strafverfolgung einzuleiten, in wenigstens 25 Vertragsstaaten in einem gewissen Ausmaß Gegenstand gerichtlicher Überprüfung oder eines Rechtsmittels an eine gerichtliche Überprüfungsinstanz, wobei der Standard der Überprüfung beträchtlich variiert. [...] Es kann daher nicht gesagt werden, dass unter den Mitgliedstaaten ein einheitlicher Ansatz hinsichtlich der Verfügbarkeit gerichtlicher Überprüfung oder – falls gegeben – deren Umfangs existiert.
(280) [...] Da die beschwerdegegenständliche Entscheidung von einem unabhängigen Staatsanwalt in leitender Funktion nach vorheriger Einholung rechtlichen Rates getroffen wurde und der Familie des Verstorbenen die Gründe für diese Entscheidung detailliert dargelegt wurden, vermag der GH nichts in seinem Fallrecht ausfindig zu machen, was die Behauptung der Bf. unterstützen könnte, dem High Court hätte eine stärkere Überprüfungsbefugnis zukommen müssen. Jedenfalls ist zu vermerken, dass das genannte Gericht Bedacht auf die einschlägige Rechtsprechung des GH, insbesondere auf das im Fall Öneryildiz/TR dargelegte Kriterium der »sorgfältigen Überprüfung«, nahm. Der High Court beließ es auch nicht bei der simplen Feststellung, die Entscheidung des Staatsanwalts sei nicht irrational gewesen, sondern [...] stellte ausdrücklich klar, dass er sich seinen Schlussfolgerungen anschließe.
Gesamtbewertung der Beschwerde unter Art. 2 EMRK
(283) Die Umstände des vorliegenden Falls sind zweifellos tragisch und der Frust der Familie von Herrn de Menezes über das Fehlen jeglicher individueller Strafverfolgung verständlich. Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass irgendwelche Fragen der Verantwortung der Behörden für dessen Tod [...] in Schwebe gelassen wurden. Sobald sich herausstellte, dass Herr de Menezes in den versuchten Anschlag vom 21.7.2005 nicht verwickelt war, räumte das MPS öffentlich ein, dass dieser irrtümlich von Beamten von Spezialeinheiten getötet worden war. Ein Vertreter des MPS flog nach Brasilien, um sich bei der Familie des Verstorbenen persönlich zu entschuldigen und leistete eine Kulanzzahlung zur Deckung ihrer finanziellen Bedürfnisse. Ihnen wurde geraten, unabhängigen rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und zugesichert, dass das MPS die Kosten dafür übernehmen würde. Die individuelle Verantwortung der involvierten Polizeibeamten und die institutionelle Verantwortung der OCPM wurden nachfolgend von der IPCC, der CPS, dem Strafgericht und vom Coroner nebst Jury im »Inquest«-Verfahren eingehend geprüft. Als die Familie des Verstorbenen später eine Schadenersatzklage einbrachte, kam es zu einer einvernehmlichen Regelung mit dem MPS über die Zahlung einer nicht näher genannten Geldsumme.
(284) Wie die Regierung vorbrachte, kommt es manchmal zu einem Verlust von Menschenleben als Folge eines Versagens im Gesamtsystem, ohne dass von individuellen Fehlern mit einhergehender straf- oder disziplinarrechtlicher Verantwortung die Rede sein könnte. Im Fall McCann u.a./GB hat der GH implizit anerkannt, dass in komplexen Polizeioperationen ein Versagen institutioneller oder individueller Natur oder beides sein kann. [...] Die Entscheidung, das OCPM als Arbeitgeber strafrechtlich zu verfolgen, hatte weder von Rechts wegen noch in der Praxis zur Folge, die Strafverfolgung der Polizeibeamten zu verhindern. Die Entscheidung, keine strafrechtlichen Verfolgungsschritte gegen Individuen zu setzen, beruhte nicht auf Versäumnissen in der Untersuchung oder auf staatlicher Duldung bzw. unrechtmäßigen Handlungen. Vielmehr war es so, dass die Staatsanwaltschaft nach gründlicher Untersuchung auf Basis aller Fakten zu dem Schluss kam, es lägen keine ausreichenden Beweise gegen die einzelnen Polizeibeamten vor, welche den Beweisschwellen-Test [...] erfüllen könnten. Nichtsdestoweniger wurden jedoch institutionelle und operative Defizite ausfindig gemacht und detaillierte Empfehlungen abgegeben, um zu gewährleisten, dass sich die Fehler, die zum Tod von Herrn de Menezes geführt hatten, nicht wiederholen würden.
(285) Das angesprochene institutionelle Versagen resultierte in der Verurteilung des OCPM wegen vom Act 1974 pönalisierter Delikte, welche die Bf. nicht als ausreichend gewichtig ansah, um den prozessualen Anforderungen von Art. 2 EMRK Genüge zu tun. Hier geht es jedoch nicht um eine »offensichtliche Unverhältnismäßigkeit« zwischen der begangenen Straftat und der dafür auferlegten Sanktion, die der GH in Fällen gegeben sah, in denen Individuen wegen schwerwiegender Delikte schuldig befunden wurden, jedoch mit einer extrem leichten Bestrafung »davonkamen«. Im vorliegenden Fall wog ein unabhängiger Staatsanwalt alle verfügbaren Beweise ab und kam zu dem Schluss, es bestünden nur ausreichende Beweise zur Verfolgung des OCPM wegen Begehung von Delikten unter dem Act 1974. Mit Rücksicht darauf, dass das genannte Amt iSd. Anklage für schuldig befunden wurde, scheint auch nichts nahezulegen, dass die über dieses verhängte »Strafe« (Geldstrafe in Höhe von umgerechnet GBP 175.000,– und Verfahrenskosten im Umfang von umgerechnet GBP 385.000,–) übermäßig leicht für Delikte der in Frage stehenden Art war.
(286) Aus Sicht des Verfahrens als Ganzem betrachtet kann somit nicht festgestellt werden, dass es die nationalen Behörden verabsäumt haben, ihren verfahrensrechtlichen Verpflichtungen unter Art. 2 EMRK nachzukommen, eine effektive Untersuchung hinsichtlich der Tötung von Herrn de Menezes durchzuführen, die geeignet war, die Fakten festzustellen und ferner zu klären, ob die Anwendung von Gewalt unter diesen Umständen gerechtfertigt war, und um die dafür verantwortlichen Personen zu identifizieren und [...] zu bestrafen.
(288) Folglich kann keine Verletzung des prozessualen Aspekts von Art. 2 EMRK festgestellt werden (13:4 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richterin Karaka? und der Richter Wojtyczek und Dedov; abweichendes Sondervotum von Richter López Guerra).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Die Bf. behauptet, die Entscheidung der Behörden, keine strafrechtlichen Schritte gegen Individuen [...] einzuleiten, habe auch zu einer Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 3 EMRK geführt.
(290) In Ermangelung von Beweisen, dass Herr de Menezes Opfer einer Behandlung iSv. Art. 3 EMRK wurde, ist dieser Beschwerdepunkt wegen offensichtlicher Unbegründetheit iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK als [unzulässig] zurückzuweisen (mehrheitlich).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 2 oder Art. 3 EMRK
Die Bf. rügt, dass ihr dadurch, dass die Untersuchung der Todesumstände ihres Cousins nicht zur strafrechtlichen Verfolgung von einzelnen Personen geführt habe, ein effektives Rechtsmittel mit Rücksicht auf ihre Beschwerden unter den Art. 2 und 3 EMRK verweigert worden wäre.
(292) Da Kern dieser Rüge das Fehlen strafrechtlicher Schritte gegen für den Tod von Herrn de Menezes mutmaßlich verantwortliche Individuen ist, ist er unter dem prozessualen Aspekt von Art. 2 EMRK zu behandeln.
(293) Diese Beschwerdepunkt muss wegen offensichtlicher Unbegründetheit [...] als [unzulässig] zurückgewiesen werden (mehrheitlich).
Vom GH zitierte Judikatur:
McCann u.a./GB v. 27.9.1995 (GK) = NL 1995, 219 = ÖJZ 1996, 233
Öneryildiz/TR v. 30.11.2004 (GK) = NL 2004, 296
Kolevi/BG v. 5.11.2009
Maksimov/RUS v. 18.3.2010
Gürtekin u.a./CYP v. 11.3.2014
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 30.3.2016, Bsw. 5878/08, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 315) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/16_4/Armani Da Silva.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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